Das Internet funktioniert nicht ohne Links. Aber darf man einfach so Links irgendwohin setzen?

Hier ein paar Details zu diesem Thema in Bezug auf die österreichische Rechtsprechung:

Das Setzen von Links ist nach österreichischem Recht weder ausdrücklich verboten (obwohl einige ältere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes dies vermuten lassen), noch ausdrücklich erlaubt.

Unzulässige Links

Einerseits kann das Linksetzen selbst, insbesondere nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) wegen sittenwidriger Übernahme fremder Leistungen, rechtswidrig sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn fremde Inhalte als eigene ausgegeben oder dargestellt werden. Vorsicht ist insbesondere geboten bei:

  • Deep-Links:
    Link nicht auf die Startseite, sondern auf eine untergeordnete Seite. An sich ist dies zulässig, aber es muss dem User klar sein, dass auf fremde Inhalte verlinkt wird.
  • Inline-Links:
    Die fremde Seite erscheint als Bestandteil der eigenen Seite. Auch dies ist dann unzulässig, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich in Wahrheit um fremde Seiten handelt.

Offen ist auch, ob ein Website-Betreiber eine Verlinkung auf seine Website verbieten kann. Dies wird jedoch dann zu bejahen sein, wenn ein berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, eine Verlinkung zu unterlassen oder einen Link zu entfernen. Ein solcher Grund könnte zB darin bestehen, dass durch eine Verlinkung der Eindruck einer unerwünschten Nahebeziehung zw zwei Website-Betreibern erweckt wird.

Im Zweifel sollte daher, insbesondere bei beabsichtigten Deep-Links und Inline-Links, von den Betreibern der verlinkten Websites eine Zustimmung eingeholt werden („Web-Linking-Agreements“).

Haftungsbeschränkung bei Verlinkung auf rechtswidrige Seiten
Andererseits kann auch der Inhalt der Seite, auf die verlinkt wird, rechtswidrig sein. Durch einen solchen Link könnte der Linksetzer selbst haftbar werden, weil er den Zugang zu einer Website mit rechtswidrigem Inhalt ermöglicht und so für deren Verbreitung sorgt. Hier hilft allerdings die Haftungsbeschränkung des E-Commerce-Gesetzes (ECG). Danach besteht eine Haftung (egal ob strafrechtlich oder wegen Verstoßes gegen das UWG, das Urheberrechtsgesetz oder ein sonstiges Gesetz) für verlinkte Seiten dann nicht, wenn

  • der Linksetzer von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information keine Kenntnis hat und
  • dem Linksetzer die Rechtswidrigkeit auch nicht hätte auffallen können (die Rechtswidrigkeit muss „offensichtlich“ sein; es müssen also keine komplexen juristischen Überlegungen getroffen werden);
  • der Linksetzer den Link, sobald ihm die Rechtswidrigkeit bewusst wird, unverzüglich entfernt.

Hat der Linksetzer diese Punkte berücksichtigt, kann er sich auf Grund der Verlinkung nicht selbst strafbar machen und auch nicht schadenersatzpflichtig werden.

Es gibt bislang noch keine Rechtsprechung darüber, ob und wie intensiv ein Linksetzer die verlinkten Seiten vor der Verlinkung auf Rechtswidrigkeiten untersuchen muss (also darüber, wann eine Rechtswidrigkeit „offensichtlich“ ist). Es ist daher zu empfehlen, die verlinkte Website zu überprüfen. Eine Pflicht zur dauernden Überwachung oder zur Prüfung jener Seiten, auf die die verlinkte Website ihrerseits verlinkt, wird dem Gesetz jedoch nicht unterstellt werden können.

Weiß der Linksetzer also über die Rechtwidrigkeit (Urheberrechtsverletzung, Sittenwidrigkeit nach UWG, Strafbarkeit etc) der verlinkten Seite Bescheid oder hätte ihm dies auffallen müssen oder entfernt er den Link nicht umgehend, wenn ihm die Rechtswidrigkeit mitgeteilt wird, dann haftet er so, als wäre er selbst Betreiber der rechtswidrigen Seite!

Der Linksetzer haftet außerdem (also trotz Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit der verlinkten Seiten) immer dann, wenn die verlinkte Seite von einem Anbieter betrieben wird, der dem Linksetzer untersteht (zB Tochterunternehmen) oder wenn eine fremde Seite als eigene dargestellt wird. Das ECG hilft also nicht in jenen Fällen, in denen unzulässige Links gesetzt wurden.

Unterlassungsansprüche

Die Haftungsbeschränkung des ECG verhindert jedoch nicht, dass ein Linksetzer auf Unterlassung der Verlinkung geklagt wird. Trotz Ausschlusses der Strafbarkeit und von Schadenersatzansprüchen kann daher bei Verlinkung auf eine Seite, die gegen ein Gesetz verstößt, das dem Beeinträchtigten Unterlassungsansprüche gewährt (zB UrhG, UWG, aber auch Eingriffe in Persönlichkeitsrecht wie Ehrenbeleidigungen etc) ein solcher Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden.

[Quelle: WKO.at]