Di 25 Sep 2007
Vergleichende Werbung und das UWG
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Unternehmen , Marketing , Kommunikation , VerkaufBereits bei der Lehrabschlussprüfung zu allen kaufmännischen Berufen wird im Bereich Marketing und Kommunikation nach dem Thema “vergleuchende Werbung” und “unlauterer Wettbewerb” gefragt. Wichtig schon deshalb, weil ein Verstoss dagegen sehr teuer kommen kann.
Erinnern Sie sich noch an den berühmten Musterprozess unseres Brillen-Löwen Hartlauer? Mit seiner Art von vergleichender Werbung hat er damals ziemlich viele Klagen kassiert und auch dementsprechende Strafen bezahlt. Gleichzeitig bekam er in allen Medien soviel kostenlose Werbung, dass er beinahe üebr Nacht zur “Marke” angewachsen war. Und man heute noch von diesen Ereignissen spricht…..
Die Grossen müssen einfach nur genug Geld (oder eine ausgezeichnete Versicherung) im Background haben - dann kann man sich derartige Werbung erlauben. Für uns Kleine heisst’s da schon leiser treten. Eine Klage kann schnell an die 30.000 Euro kosten oder mehr. Kommtt darauf an, wem man dabei auf die Zehen tritt.
Vergleichende Werbung darf nicht irreführend sein, und damit sie als vergleichend gilt, muss sie den Mitbewerber oder dessen Erzeugnisse oder Dienstleistungen deutlich beschreiben. Der Ton muss sachlich bleiben.
Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wurde in den letzten Jahren immer mehr gelockert. Nun steht uns mit 12.Dezember 2007 ein neuer, nicht unwichtiger Termin bevor:
Eine EU-Richtlinie (2006/114/EG) über irreführende und vergleichende Werbung tritt am 12. Dezember 2007 in Kraft. Im Artikel 2 werden die beiden Begriffe definiert, der Artikel 4 legt fest, dass vergleichende Werbung erlaubt ist, wenn sie
- nicht irreführend ist
- Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf und in objektiver Art vergleicht
- Marken und Handelsnamen des Mitbewerbers weder herabsetzt noch verunglimpft
- der Ruf der Marke eines Mitbewerbers nicht in unlauterer Weise ausgenützt wird
Vorsicht nach wie vor in speziellen Bereichen und Branchen:
Dem Buch- und Schreibwaren-Anbieter LIBRO wurde mit einer Einstweiligen Verfügung (11/2006) untersagt, für preisreduzierte Bücher zu werben. Zwar ist es erlaubt, bis zu 5 % Rabatt auf den vorgeschriebenen (!) Buchpreis zu gewähren, bloß in der Werbung darf damit nicht argumentiert werden. Nur im persönlichen Verkaufsgespräch im Geschäft. Denn in Deutschland, Österreich und der Schweiz gilt die Buchpreisbindung. Nachdem Libro Aufforderungen durch den Fachverband Buch- und Medien die Verstöße gegen das Preisbindungsgesetz einzustellen nicht nachgekommen war, brachte dieser die Unterlassungsklage ein.
[Quelle: WKO.at]
Ein paar spannende und sehr interessante Beispiele zum Thema “vergleichende Werbung” finden Sie hier => www.castelligasse.at