Sa 29 Dez 2007
Neues im Wettbewerbsgesetz ab 2008
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Unternehmen , Marketing , Kommunikation , VerkaufDie von der EU beschlossene Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken wurde mit der UWG Novelle 2007 umgesetzt und ist mit 12.12.2007 in Kraft getreten.
Die wichtigsten Änderungen:
- Die unlauteren Geschäftspraktiken werden im Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern in der EU harmonisiert.
- Der Begriff der guten Sitten wird durch die Bezeichnung „unlautere Geschäftspraktiken“ ersetzt und die Generalklausel des § 1 UWG in einen B2B (Business to Business)- und B2C (Business to Consumer)-Bereich geteilt.
- Wettbewerbsverstöße zwischen Unternehmern sind nur dann unlauter, wenn eine nicht nur unerhebliche Beeinflussung des Wettbewerbs (Spürbarkeit) vorliegt.
- Die unlauteren Geschäftspraktiken werden insbesondere in aggressive und irreführende Geschäftspraktiken unterteilt.
- Eine „schwarze Liste“ von jedenfalls verbotenen Tatbeständen ist als Anhang zum UWG enthalten, welche in der ganzen EU gilt.
- Auch das Verhalten im nachvertraglichen Bereich, also z.B. die Hinderung an einer Vertragskündigung kann gegenüber Verbrauchern unlauter sein.
- Vom Verbot der irreführenden Werbung wird bei Verwechslungsgefahr auch die unzulässige Werbung mit fremden Kennzeichen wie z.B. Marken sowie das Nichteinhalten eines Verhaltenskodex erfasst, zu dem sich der Unternehmer verpflichtet hat.
- Weiters bestehen unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Kommunikationsmediums bei einer Aufforderung zum Kauf gegenüber Verbrauchern, also der Nennung des Produktes und des Preises, Informationspflichten schon in der Werbung, insbesondere über Name und Anschrift des Unternehmens, den Preis sowie allfälliger Zustellkosten und besonderer Rücktrittsrechte.
- Schließlich stellen auch Verstöße gegen andere Informationspflichten wie insbesondere nach Konsumentenschutzgesetz oder E-Commerce-Gesetz eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 UWG dar.
Besonders gefallen hat mir auf den ersten Blick die Aufforderung, bereits in der Werbung den Namen des Unternehmens nennen zu müssen. Allerdings ist mir auf den zweiten Blick aufgefallen, dass die Formulierung “bei einer Aufforderung zum Kauf gegenüber Verbrauchern, also der Nennung des Produktes und des Preises” wieder sehr viel Spielraum offen lässt.