So 29 Apr 2007
Mietvertrag vergebühren
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Unternehmen , Tatort Familie , Rechnungswesen (edit this)Ein Mietvertrag ist - wie jeder Vertrag - zu vergebühren. Dabei wird die Pflicht dieser Vergebührung dem Vermieter auferlegt, der diese selbst zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abzuführen hat. Gebührenpflicht besteht nur, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt!
Wie wird berechnet?
Die Gebühr beträgt in der Regel 1% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage wiederum ist von der Höhe der Miete und der Dauer des Vertrages abhängig.
Zur Bemessungsgrundlage gehören alle wiederkehrenden und einmaligen Leistungen, die der Bestandnehmer zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten. Derartige wiederkehrende Leistungen sind zB Miete, Betriebskosten, übernommene Umsatzsteuer, übernommene Kosten für Warmwasser und Beheizung; Verpflichtung zur Versicherung des Bestandobjektes.
Einmalige Leistungen sind z.B. Baukostenbeiträge, Investitionsablösen, Verpflichtung zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen.
Auf sämtlichen Vertragsausfertigungen ist ein Vermerk über die Selbstberechnung anzubringen, der
- den Gebührenbetrag,
- das Datum der Selbstberechnung und
- die Unterschrift des Bestandgebers
enthalten muss.
Hier das Online-Formular zur Selbstberechnung der Gebühren mit einem ausführlichen Leitfaden:
Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren