Für die Inanspruchnahme der GSVG „Jungunternehmerförderung“ (Ausnahme von Kranken- und Pensionsversicherung) müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Antrag auf Befreiung von der Kranken- und Pensionsversicherung (Antragsprinzip)
  • Antragstellende Partei muss Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft sein (Gewerbeberechtigung)
  • Innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) vor Antragstellung dürfen nicht mehr als 12 GSVG-pflichtige Kalendermonate liegen
  • Regelung gilt nicht für persönlich haftende Gesellschafter von wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften und auch nicht Gesellschafter-Geschäftsführer von wirtschaftskammerzugehörigen GmbH´s und auch nicht sog „neue Selbstständige“
  • Weder Umsatz- noch Einkünftegrenze dürfen überschritten werden
  • Die glaubhaft gemachten Werte dürfen tatsächlich nicht überstiegen werden, andernfalls würde nachträglich ein Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung festgestellt werden.

Die Grenze der Einkünfte liegt 2006 bei 22.000 € Umsatz bzw. 3.992,97 € Einkommen jährlich.