Mi 5 Sep 2007
Internet weiterhin Playground für dubiose Anbieter?
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Familie , Tatort Freizeit , Tatort Internet , Kommunikation (edit this)Seit einigen Tagen frage ich mich das ernsthaft. Denn die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt hat die Ermittlungen gegen die Gebrüder Schmidtlein wieder eingestellt.
Ob nun Routenplaner, Songtexte, Lehrstellen, SMS - alles, was im Internet beliebt und daher auch gesucht ist, wurde bereits von der Andreas & Manuel Schmidtlein GbR in Büttelborn, Deutschland, auf Webseiten angeboten. Ich habe ja schon einige Male berichtet und gewarnt. 24.000 Euro Strafe konnten erreicht werden - mehr nicht.
“Viele Personen gaben bei der Generalstaatsanwaltschaft an, nie eine entsprechende Seite aufgerufen und daher niemals den verrechneten Dienst bestellt zu haben. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben jedoch sehr wohl einen Zugriff der Kunden auf die entsprechende Seite. Auf der Seite des Anbieters konnten die Ermittler hingegen keine Hinweise auf Schadprogramme oder unberechtigte Zugriffe feststellen. Wegen der Vielzahl der Anzeigen geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass vielen der Nutzer nicht klar war, dass sie einen Abonnementsvertrag abschließen.”
So heisst es erklärend von den Behörden.
Der Konsumentenschutz in Österreich sieht das ein wenig differenzierter und weist erneut darauf hin, dass sich bei uns die Rücktrittsfrist verlängert, wenn nicht ausreichende Informationen dazu erteilt wurden.
Wird überhaupt nicht oder nur mangelhaft über das Rücktrittsrecht belehrt (was gar nicht so selten der Fall ist), verlängert sich in Österreich die Rücktrittsfrist auf drei Monate. Maßgebend ist dabei der Wohnsitz des Konsumenten!
Rücktritt mit eingeschriebenem Brief
Eine Information über das Rücktrittsrecht nur auf der Website selbst oder per Link zu einer anderen Website mit einer solchen Belehrung reicht nicht! Die Rücktrittsbelehrung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Website entspricht dieser Anforderung aber nicht. In diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist.
Am besten daher den Rücktritt mit eingeschriebenem Brief erklären! Sie haben letztlich keinen Beweis, dass die Firma die E-Mail tatsächlich erhalten hat. Und wie sonderbar: E-Mails gehen gerade in diesen Fällen gerne „verloren”…..
Links zu weiteren Berichten darüber:
Heise online
Konsument.at
ZDF online
September 5th, 2007 at 15:09 e
Mein Sohn ist ja vor ca. 2 Jahren (damals war er 16) bei simsen.de “reingefallen”. Da kam dann nach 2 Mahnungen und Anwaltsschreiben nur der kurze Vermerk, dass geprüft werden müsse, ob ich nicht meine Aufsichtspflicht verletzt hätte. Nach der kurzen Androhung die AK einzuschalten war Ruhe.
Aber seit Neuestem kursieren im Bekanntenkreis meines Sohnes ähnliche Fälle mit dvden.de bzw. share media (http://tobias-neumann.eu/articles/tag/sharemedia
Sowas wird nie aufhören - leider!