So 30 Jul 2006
Familienmitglieder als Mitarbeiter
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Unternehmen , Rechnungswesen , Organisation (edit this)Natürlich dürfen Familienmitglieder in Ihrem Unternehmen mitarbeiten. Allerdings muss man dabei ein paar Dinge zusätzlich beachten.
Erstens sollten Sie bedenken, dass Differenzen aus dem Job dann automatisch auch aufs Privatleben abfärben. Das ist eine sehr persönliche Angelegenheit und für jeden individuell zu entscheiden.
Zweitens gibt es auch von der (steuer)rechtlichen Seite her ein paar Punkte, die unbedingt beachtet werden müssen. Denn gerade im Bereich der Familienmitglieder passieren die meisten “Mauscheleien” und daher wird hier besonders scharf kontrolliert. Häufig wird nämlich versucht, Teile des steuerpflichtigen Einkommens getarnt als Zahlungen für erbrachte Leistungen nahen Angehörigen zukommen zu lassen, bei denen dieser Zufluss entweder überhaupt keine Steuerpflicht auslöst oder einer wesentlich geringeren Progression unterliegt.
- Sind schriftliche Verträge erforderlich?
Vereinbarungen – auch mit nahen Angehörigen - müssen nicht unbedingt schriftlich abgeschlossen werden. Wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile deutlich fixiert werden und der Abschluss und die tatsächlichen Durchführung des Vertrages bewiesen werden können, steht der steuerrechtlichen Anerkennung mündlich getroffener Vereinbarungen nichts entgegen.
Im Rahmen der Beweiswürdigung kommt der Schriftform jedoch besondere Bedeutung zu. Daher ist zu empfehlen, Verträge entweder schriftlich abzufassen oder zumindest die wesentlichen Punkte mündlich getroffener Vereinbarungen zu dokumentieren. Wie die Einhaltung des Vertrages nachgewiesen wird, steht dem Abgabepflichtigen frei. Der Vertrag(sabschluss) muss aber jedenfalls für Dritte erkennbar sein. Die bloße Mitteilung an das Finanzamt genügt nicht.Die Anmeldung bei der Sozialversicherung und die Abfuhr von Lohnabgaben sind Indizien für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Es genügt als Nachweis aber nicht, wenn bei einem Bestandvertrag bloß die Mietzahlungen als Schuldpost in der Bilanz ausgewiesen werden. Es muss ein tatsächlicher Geldfluss vorhanden sein. Am besten als Banküberweisung!
- Inhalt der Vereinbarung
Die wesentlichen Vertragsinhalte müssen eindeutig festgelegt sein, so z.B. bei Bestandverträgen der Bestandgegenstand, der zeitliche Geltungsbereich des Vertrages und der Bestandzins. Bei Gesellschaftsverträgen muss insbesondere die Art und Höhe der Beteiligung und die Höhe des Gewinnanteils vereinbart sein. Bei Darlehensverträgen sind klare Kündigungs-, Tilgungs- und Zinszahlungsvereinbarungen wesentlich. Bei Dienstverträgen ist eine eindeutige Festlegung der Arbeitszeit, des Aufgabengebietes und der Entlohnung wichtig. - Fremdvergleich
Die Finanzverwaltung prüft, ob der Vertrag auch zwischen nicht Verwandten in der konkreten äußeren Form abgeschlossen worden wäre und ob auch der Vertragsinhalt dem Verhalten einander fremd gegenüberstehenden Personen Stand hält.
Beispiel:
Bei einem Dienstvertrag ist für die steuerliche Anerkennung erforderlich, dass der nahe Angehörige eine sonst notwendige fremde Arbeitskraft ersetzt und die Angemessenheit der Entlohnung gegeben ist. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn sich die Bezüge an den Kriterien Qualität und Quantität der Arbeitsleistung orientieren, wobei eine gewisse Bandbreite berücksichtigt wird. Anhaltspunkte für die Angemessenheit der Gehaltshöhe sind vorrangig durch einen innerbetrieblichen Vergleich und sodann durch einen außerbetrieblichen Vergleich zu gewinnen. Wird ein Bezug vereinbart, der wesentlich über dem zwischen Familienfremden Üblichen liegt, ist der darüber liegende Betrag nicht abzugsfähig. Ein sprunghaftes Ansteigen der Lohnbezüge ohne entsprechende Veränderung der Arbeitszeit deutet ebenfalls auf eine Unangemessenheit hin.
Eine Orientierung am geltenden Kollektivvertrag als Untergrenze ist daher empfehlenswert! - Ein Dienstvertrag mit dem Ehegatten setzt das Vorliegen einer besonderen Vereinbarung voraus, die über die im ABGB begründete Mitwirkungspflicht und die familienhafte Mitarbeit hinausgeht.
- Rückwirkende Vereinbarungen werden nicht anerkannt
Genauere Erläuterungen dazu finden Sie auf meiner Business-Seite, nachdem Sie sich (kostenlos) registriert haben.