Sa 5 Mai 2007
Einnahmen gem. § 109a EStG müssen gemeldet werden
Geschrieben von ijb in Kategorie Rechnungswesen , Organisation (edit this)Erbringen Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses, so hat der Auftraggeber bestimmte Daten an die Finanzbehörde zu melden.
Gemeldet werden muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres - mittels elektronischer Datenübertragung (ELDA oder statistik Austria) oder - falls dies nicht zumutbar ist - mittels des Formulars E18.
Welche Leistungen unterliegen dieser Meldepflicht?
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren)
- Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als „neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird
- Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
- Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen. (Ausnahmen z.B. bei Lebens- oder Ernährungsberatern)
- Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller mit selbständigen Einkünften
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
- Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach dem Einkommensteuergesetz führt. Nicht mitteilungspflichtig sind Leistungen als Funktionär von Körperschaften privaten Rechts (z.B. Vereine)
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen, sofern sie nicht unter die oben angeführten Z 1 bis 7 fallen
Mai 8th, 2007 at 11:05 e
Ich glaube es muß erste gemeldet werden, wenn die Höhe der Entlohnung einmalig 400€ übersteigt oder im Jahr 900€. Kann das stimmen?
Mai 8th, 2007 at 11:05 e
Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn
• das insgesamt im Kalenderjahr geleistete (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,– und
• das (Gesamt)Nettoentgelt einschließlich allfälliger vergüteter Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,– beträgt.
Für das Unterbleiben der Mitteilungspflicht müssen beide Voraussetzungen gemeinsam vorliegen.