Rechnungswesen


Ein gutes Jahr beginnt mit einer steueroptimal ausbezahlten Erfolgsprämie. In zahlreichen Firmen werden die Jahresabschlüsse erstellt und abhängig vom erzielten Ergebnis werden Erfolgsprämien, Bilanzgelder, Tantiemen festgelegt. Um diese nicht dem vollen Steuersatz zu opfern, sollten schon vorher einige Grundlagen gelegt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass durch die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts das Jahressechstel im Regelfall bereits zur Gänze steuerlich genutzt wurde, sind diese Einmal-Leistungsvergütungen regelmäßig mit dem vollen Steuersatz belastet.

Das so genannte Jahressechstel ist die Gestaltungsgrundlage für die steueroptimale Auszahlung von Einmalprämien.

Für eine „lohnsteuersparende“ Auszahlung des Jahresbruttogehaltes inkl sonstiger Bezüge (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration etc) ist die nachfolgende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes maßgebend:

„Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

Die steueroptimale Ausnutzung des begünstigten Jahressechstels ist dann gegeben, wenn das Jahresbruttogehalt (inkl Sachbezügen) in 14 Teilbeträgen ausbezahlt wird.

Damit die Finanzverwaltung den steueroptimalen Auszahlungsmodus auch anerkennt, müssen zwei Spielregeln eingehalten werden:

Spielregel 1:
Vertragliche Auszahlungsvereinbarung + tatsächliche Auszahlung gemäß Vereinbarung

Der geplante steueroptimale Auszahlungsmodus muss sowohl vertraglich mit dem Arbeitnehmer fi xiert sein als auch in dieser Form tatsächlich zur Auszahlung kommen. Im Dienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung sollte daher nur der Anspruch (dem Grund nach) auf die Erfolgsprämie und dessen Berechnung geregelt werden. Hinsichtlich der Fälligkeit verwenden Sie folgende Formulierung:
„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“
Wird dann zB im Dezember 2007 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00) errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszahlungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein könnte:
„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00. Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie (Unzutreffendes wird gestrichen) binnen … Wochen, somit bis spätestens … abgerechnet und ausbezahlt wird in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem Jänner 2008 ausbezahlt wird. Hiebei betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge EUR 1.500,00. Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“

Spielregel 2:
Keine rückwirkende Rollung

Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung (= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen und in Sonderzahlungen. Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2007 festgestellt, wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00 noch für das Jahr 2007 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.

Wie werden die Kosten für eine Domain oder die Erstellung einer Firmen-Homepage steuerlich behandelt? Dabei kommt es immer wieder zu Fragen. Hier die Antwort darauf:

Die Anschaffungskosten für den Erwerb einer Domain-Adresse (die manchmal ganz schön hoch sein können) sind im Regelfall zu aktivieren und sind nicht abnutzbar (daher keine laufende Abschreibung!). Die laufenden Kosten sind allerdings sofort absetzbar.

Anschaffungs- oder Herstellungskosten für eine Homepage sind zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Die laufende Wartung der Homepage stellt Erhaltungsaufwand dar und ist sofort absetzbar. Wesentliche Verbesserungen oder Erweiterungen sind wiederum als Herstellungsaufwand zu aktivieren und auf eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.

Vor kurzem wurden die Reisekosten hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit geändert. Es geht dabei in erster Linie um Reisekostenvergütungen an Arbeitnehmer.

Was sich geändert hat und welche Auswirkungen zu erwarten sind:

Die Definition der Dienstreise im § 26 EStG bleibt gleich, die generelle Bezugnahme auf die Dienstreise laut lohngestaltender Vorschrift im § 26 EStG entfällt.

Taggelder
Aufgenommen wird dafür eine über die Steuerfreiheit von Taggeldern im Rahmen der Dienstreise hinausgehende Begünstigung unter bestimmten Voraussetzungen im
§ 3 EStG.

Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder für Dienstreisen bleiben dann zeitlich unbegrenzt steuer- und abgabenfrei, wenn sie für eine der folgenden Tätigkeiten bezahlt werden müssen:

  • Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
  • Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten
  • außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers)
  • Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers
  • Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
  • vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde

Voraussetzung ist die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers lt. lohngestaltender Vor-schrift (z.B.Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung). Neu ist, dass eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern genügt, wenn keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann, weil ein Betriebsrat wegen zu geringer Dienstnehmeranzahl nicht gebildet werden kann.

Eine weitere Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit der Tagesgelder ist die Begrenzung bis zu den im § 26 Z 4 EStG genannten Sätzen. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit ist laut Umsatzsteuergesetz gegeben.

Das Jahressechstel erhöht sich nicht durch die steuerfreien Tagesdiäten.

Aliquotierung der Diäten
Erfolgt eine Abrechnung der Tagesgelder nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu (Wahlmöglichkeit). Dauert eine Auslandsdienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden (bisher Drittelung lt. Reisegebührenverordnung). Damit wird die gleiche Berechnung wie bei den Inlandsdiäten eingeführt.

[Quelle: wko.at]

Achtung vor dubiosen Postsendungen, in denen Ihnen eine Registereintragung für internationale Marken vorgespiegelt wird! “Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG” nennt sich der Absender….

…. und verlangt mit dem gleichen Schreiben bereits den Eintragungspreis von € 1.423,10. Nein, ich bin keine Minute drauf reingefallen - zu oft schon sind ähnliche Schreiben für Firmenregisterdatenbanken in letzter Zeit auf meinem Schreibtisch gelandet. Immer das gleiche Strickmuster - wie ein Formular aufgebaut, einige Daten bereits enthalten, das Wichtige als 7-Punkt-Schrift, damit man es nur mit einer Lupe lesen kann,

Erfrischend war zudem, dass eine Zahlungsfrist von 10 Tagen gegeben wurde, das Schriftstück aber kein Ausstellungsdatum hatte. Ja, ja - ich weiss - da kommt die Buchhalterin durch ;-) Ja, ich schau schon immer, ob denn die Belege, die ich in der Hand habe, überhaupt als Rechnung gelten können. Was unseren gesetzlichen Richtlinien nicht entspricht, wird auch nicht bezahlt.

Natürlich habe ich recherchiert und mal Google befragt, was denn so über diese Wirtschaftszentrale für Industrie und Gewerbe AG geschrieben wird im WWW. Und fand gleich unter den ersten Links eine Warnung des deutschen Patentamtes, in der auf eine Pressemitteilung aus dem Jahr 2004 !! verwiesen wird. Es wundert mich immer wieder, wie lange solche Umtriebe fröhlich getrieben werden können.

Und ehrlich gesagt wundert mich auch, dass immer wieder Leute darauf reinfallen…… :-(

Gestern in der Salzkammergut Internet Zeitung gefunden und mit Freude gelesen: Die A&M Schmidtlein GbR wurde vom Landgericht Darmstadt wegen intransparenter Preisgestaltung nun zu einer hohen Vertragsstrafe verurteilt. Die deutsche Wettbewerbszentrale hat weitere Unterlassungsklagen eingereicht. Auch in österreichiche Verbraucherschutzorganisationen, wie der Verein für Konsumenteninformation (VKI), gehen gegen Internet-Fallen vor.

Hier nochmal ein Link auf die Seiten des VKI (Verein für Konsumenteninformation):
Tipps für Geschädigte

Wobei die Strafe von 24.000 € für die aktiven Brüder sicher aus der Portokasse zu bezahlen ist. Aber es kommen ja noch Klagen nach und ich hoffe, dass die Summe sich vervielfachen wird.

Gegen vier weitere Unternehmen hat die Wettbewerbszentrale aufgrund ähnlicher Sachverhalte von intransparenter und irreführender Werbung Klage eingereicht:

Internet Service AG (Rotkreuz, Schweiz) (lebensprognose.com)
VitaActive Ltd., Großbritannien (lebenserwartung.de, iq-fight.de)
Genealogie Ltd., Großbritannien ( genealogie.de)
NETContent Ltd., Großbritannien (routenplaner-server.com, kochrezepte-server.com, grafik-archiv.com etc.).

Auch bei diesen Anbietern sei für den Nutzer nicht ohne Weiteres ersichtlich, dass es sich um kostenpflichtige Leistungen handle.

Unterlassungsklagen aus Österreich

In Österreich hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des BMSK Unterlassungsklagen nach § 14 UWG (Irreführung), § 28a KSchG (Verstoß gegen Informationspflichten und Rücktrittsrechte im Fernabsatz) und § 28 KSchG (Verwendung unzulässiger AGB) gegen mehrere weitere Internetfirmen eingebracht, die mit “Gratis”-Angeboten warben, dann aber die Konsumenten mit Rechnungen für kostenpflichtige Dienstleistungen überraschten.


Betroffen sind hier:

Schmidtlein GbR(diverse Webseiten):
Verfahren des HG Wien, 39 Cg 61/06y - die Verhandlung wurde geschlossen, das Urteil ergeht schriftlich. Beanstandet wurde die Verwendung einer Reihe von gesetzwidrigen Vertragsklauseln.

Verimount(simsen.de; firstload.de):
die Firma hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich damit verpflichtet, die Verwendung unzulässiger AGB zu unterlassen. Aufgrund von weiteren Verstößen wird die Vertragsstrafe nun eingeklagt.

Funquadrat GmbH (simsio.de):
positives Urteil vom 7.12.2006, 24 Cg 124/06k des LG Wr.Neustadt. Das Verfahren ist derzeit in der 2. Instanz anhängig. Beanstandet wurde irreführende Preiswerbung und die Verwendung gesetzwidriger Vertragsklauseln.

Opulentia EDV- Dienstleistungs GmbH, bzw deren Geschäftsführer (probenzauber.de, probenzauber.at):
Beanstandet wurden irreführende Werbung und die Verwendung unzulässiger AGB, in beiden Verfahren verpflichtete sich die Beklagte zur Unterlassung, die Opulentia GmbH befindet sich jedoch mittlerweile im Konkurs.

IS Internet Serive AG /vormals Xentria AG (testcars.de u.a.):
beanstandet wurde irreführende Werbung, das HG Wien erließ am 9.3.2007 ein Versäumungsurteil, gegen das die Beklagte allerdings Widerspruch erhob- das Verfahren ist anhängig. Gegen die IS Internet Service AG laufen in Frankfurt am Main strafrechtliche Ermittlungen, das Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt lautet:7580 Js 245179/06.

[Quelle: Europäisches Verbraucherzentrum Wien]

Hier auf diesem Blog habe ich ja schon mehrmals über derartige Praktiken geschrieben und kann nur hoffen, dass die Botschaft auch ankommt.
lehrstellen-heute.com, Gebrüder Schmidtlein
Gebürder Schmidtlein, die Zweite
Abzocke mit Lehrstellen
Achtung bei Online Branchenregister
Vordsicht vor EureCom.info
die Bescherdefällehäufen sich

…..und morgen erscheint ein Artikel über ähnliche Praktiken - diesmal geht es um Markenregisterdatenbanken.

Der Einsatz von Computern und die immer vollständigere Vernetzung der Daten treibt recht lustige Blüten…..

Was da so alles passieren kann bzw. was ich in den letzten Wochen dabei erlebt habe, möchte ich Ihnen nicht vorenthalten:

Fall 1: Telering
Die Nachbarin meiner Mutter ist am 4.1.2007 verstorben. Hatte einen Telering-Telefonanschluss. Und bis dahin auch einen eigenen Postkasten. Nach dem Begräbnis wurde die Wohnung von den Verwandten geräumt, die Schlüssel der Hausverwaltung übergeben., der Postkasten abmontiert. Trotzdem warf der Postbote immer wieder Post an die Verstorbene bei meiner Mutter ein. Die gab es an den Sohn der Verstorbenen weiter, solang er greifbar war. Bis halt wirklich alles erledigt war und niemand mehr vorbeikam. Dann schickte meine Mutter die Post retour mit dem Vermerk “verstorben”. Soweit so gut.
Neulich allerdings entging ihr beim Öffnen der Post, dass ein Kuvert nicht an sie adressiert war. Sie hat auch einen Telering-Anschluss. In einem Schreiben - wieder mal an die nun schon vor einem halben Jahr Verstorbene - drohte Telering mit dem Deaktivieren des Anschlusses und machte auf zusätzliche Kosten wegen Einschaltung eines Inkassodienstes aufmerksam. Höhe der Forderung: keine 40 Euro.
Ich war grad auf Besuch, konnte mich nicht zurückhalten und rief an (kostenlose Hotline). Es war eine Begegnung deranderen Art….. ;-) Am liebsten hätte die Damean der Hotline meinen Namen und meine Adresse gehabt, um mir die Rechnung zu schicken. Was ihr nicht gelang und sie sehr traurig und hilflos stimmte. Weil sie nämlich “die Kopie einer Sterbeurkunde braucht, damit der Computer ihr das Ausbuchen erlaubt”, erklärte sie mir.
Und wenn Telering nicht aufgekauft wird, mahnen sie noch in 100 Jahren eine Verstorbene……

Fall 2: GIS

Bin ja vor kurzem übersiedelt. Daher musste ich auch meine Rundfunk- und Fernseherlaubnis umschreiben lassen. Am Telefon alles bestens. “Ja, selbstverständlich, kein Problem.” Ich gab die neue Adresse durch und bat auch gleich, statt dem Namen meines Mannes nun meinen einzusetzen. “Ja, selbstverständlich. Kein Problem.” Ich war angenehm überrascht, dass das so einfach ging. Man soll ja bekanntlich den Tag nicht vor dem Abend loben…..
Denn Ende Mai war die neue REchnung für Juni/Juli noch an die alte Adresse gekommen. Ich schicke immer die Überweisungen sofort ab und datiere sie so, dass sie pünktlich durchgeführt werden. Mit eBanking ja kein Problem. Fälligkeit war der 11.6. und mit diesem Durchführungsdatum war die Überweisung schon zwei wochen vorher bei der Bank. Pünktlich am 1.Juni gab ich die Adressänderung durch. Am 6.Juli war bereits eine neue Rechnung bei mir mit einer völlig anderen Teilnehmernummer. Auf meine telefonsiche Anfrage hiess es: “Ja, das ging nicht anders, weil sich ja auch der (Vor)Name geändert hat. Der Computer kann das nicht anders.” Ich teilte mit, dass die Überweisung bereits unterwegs sei, allerdings ausgestellt auf die alte Teilnehmernummer. “Hmmm, das weiss ich nicht, ob das klappt. Der Computer weiss das ja nicht.” “Könnten nicht Sie vielleicht einen Vermerk an die Buchhaltung…..” “Nein, leider. Wissen Sie, am besten, Sie rufen in einer Woche nochmal an, wenn die Zahlung verbucht ist. Und klären das dann selbst.”
Brav wie ich bin, habe ich dann nochmal angerufen. Allerdings konnte die Zahlung nicht “gesehen” werden, weil derCompzter für abgeschlossene Teilnehmernummern keine Zahlung mehr annimmt. Man versprach, sich darum zu kümmern, wo das Geld sei - vermutlich in einer Warteschleife wegen Nichtzuordnung.
Letzten Montag dann kam eine Mahnung wegen Nichtzahlung der Gebühren - natürlich an meine neue Adresse. Diesmal griff ich zur Email - schriftlich ist immer besser. Gestern kam die Antwort per Email

“Vielen Dank für Ihr Mail. Gerne haben wir den Betrag umgebucht und den Säumniszuschlag ausgebucht.
Es gibt übrigens einen ganz einfachen Weg, Probleme mit Zahlungszielen zu vermeiden: Sie lassen die Gebühren bequem von Ihrem Konto abbuchen. Dann können Sie die Termine einfach vergessen und zahlen trotzdem immer pünktlich. Sie sparen Zeit, Wege und Kosten.”

Ob ich mir da sicher sein kann, dass mit einem Bankeinzug nicht doppelt abgebucht worden wäre? Aber das wäre für die GIS ja kein Problem, denn dann würde ich selbst meinem Geld nachlaufen - vermutlich bis ins nächste Jahrhundert hinein….. ;-)

Ich liebe Computer, arbeite gern und viel damit. Aber als Ausrede für meine eigene Unfähigkeit habe ich ihn bisher noch nicht benutzt. Oder sitzen tatsächlich an den Tasten der grossen Unternehmen nur mehr ungelernte Eingabekräfte, die wirklich nur eine Maske ausfllen können? Und bei allem, was ein wenig ausserhalb des Alltagtrotts liegt, nicht mehr weiter können?

“schöne neue Welt….”

Wer mit seinem Kredit im Rückstand ist, kann teuer draufzahlen. Denn Verzugszinsen und Mahnspesen sind hoch. Ein AK Test bei neun Wiener Banken zeigt: Die verrechneten Verzugszinsen betragen in der Regel fünf Prozent. Die erste Mahnung kostet je nach Bank zehn bis 20 Euro.

Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung, reden Sie sofort mit Ihrer Bank. Denn wer nicht pünktlich oder in der vereinbarten Höhe bezahlt, hat teure Verzugszinsen. Vereinbaren Sie eine längere Laufzeit, dann sinkt die monatliche Belastung. Können Sie sich die Rate nicht mehr leisten, erwägen Sie eine Stundung und einen Mahnstopp.

Hier finden Sie die von der Arbeiterkammer eruierten Kosten in einer übersichtlichen Tabelle:
Was kosten Verzugszinsen und Mahnspesen bei Konsumkrediten?

« Previous PageNext Page »