Organisation


Immer wieder kommt es zu Unklarheiten, Missverständnissen, wenn es um die Gewerbeberechtigung geht. Daher heute der Versuch, Licht ins Dunkel der Gewerbeanmeldung zu bringen.

Welche Tätigkeiten unterliegen dem Gewerberecht?
Das ist die erste und wohl wichtigste Frage, die Sie sich stellen müssen. Auf den Webseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit finden Sie dazu immer die aktuellsten Informationen. Unter anderen heisst es:

Der Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst alle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten, sofern nicht gesetzlich verboten oder ausdrücklich ausgenommen. Verboten ist z.B. Drogenhandel, ausdrücklich ausgenommen sind etwa die Land- und Forstwirtschaft oder der Bergbau. Vom Anwendungsgebiet der Gewerbeordnung ausgenommen sind aber selbstständige Berufe, die durch andere Gesetze geregelt sind (z. B. Ärzte, Apotheker, Notare etc.).

Die Gewerbeordnung 1994 kennt Tätigkeiten, für die der Unternehmer einen Befähigungsnachweis erbringen muss und solche, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist. Befähigungsnachweispflichtige Gewerbe werden reglementierte Gewerbe genannt. Die Tätigkeiten, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis erforderlich ist, heißen freie Gewerbe. Die Gewerbeanmeldung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

Liste freier Gewerbe
Liste reglementierter Gewerbe

Egal, in welcher Liste Sie Ihre Tätigkeit finden - einen aktiven Gewerbeschein brauchen Sie immer! Der Unterschied zwischen beiden Möglichkeiten liegt ausschliesslich in den Voraussetzungen zur Anmeldung. Wenn Sie ein Gewerbe ruhend gemeldet haben, gilt die Gewerbebeerechtigung so lange nicht, bis Sie sie wieder aufleben lassen.

Zu Verwechslungen kommt es immer wieder, weil es eben einige Tätigkeiten gibt, die Sie als sogenannter “Neuer Selbständiger” oder “Freiberufler” ausüben können. Dazu benötigen Sie keinen Gewerbeschein, sind also auch kein Gewerbetreibender, unterliegen nicht der WKO. Aber kaum einer weiss, welche Tätigkeiten hier gemeint sind.

Freie Berufe sind Wirtschaftstreuhänder, Tierärzte, Dentisten, Ärzte, Künstler, Apotheker, Patentanwälte, Notare, Rechtsanwälte und Zivilingenieure. Diese unterliegen eigenen Kammern und eigenen Regelen bzw. Gesetzen. Zur Ausübung eines freien Berufes benötigt man keinen Gewerbeschein.

Informationen zu den Neuen Selbständigen Berufen (das ist etwas ganz anderes als eine gewerbliche Tätigkeit!) finden Sie hier:
der Neue Selbständige
Darunter fallen z.B. Autoren, Gutachter, Vortragende, Psychotherapeuten.

Hier eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Beträge und Grenzen beim Kauf eines PKW oder Kombi für die betriebliche Nutzung:

Die Obergrenze angemessener Anschaffungskosten von PKW und Kombi beträgt für ab dem Kalenderjahr 2005 angeschaffte Fahrzeuge € 40.000,– (vorher € 34.000,–).
Achtung: Die Angemessenheitsgrenze gilt nicht für „normale“ LKW, Fiskal LKW und (Klein)busse!

Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten, max. € 600,– (1,5% von € 40.000,–) ab 01.01.2005 (vorher: max. € 510,–). Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenze wirkt sich für den Sachbezugswert auch auf Fahrzeuge aus, die vor dem Jahr 2005 angeschafft wurden.

Was zählt zu den Anschaffungskosten?

Zu den Anschaffungskosten, die für die Angemessenheitsgrenze maßgeblich sind, gehören die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten.

Selbständig bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze, sondern sind als eigene Wirtschaftsgüter zu behandeln. Dazu zählen z.B. eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein nachträglich eingebautes Taxameter.

Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Afa, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgabe für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Maßgebend für die Höhe der angemessenen Betriebsausgaben ist das Jahr der Anschaffung.

Beispiel:
Im Jahr 2004 wird ein PKW für betriebliche Zwecke um € 50.000,– neu angeschafft. Die Finanzierung erfolgt zur Gänze mit einem Kredit. Eine Vollkaskoversicherung wird ebenfalls abgeschlossen.
Da die Anschaffungskosten die für 2004 noch geltende Angemessenheitsgrenze von € 34.000,– überschreiten, können nicht nur im Jahr 2004 sondern auch in den Folgejahren AfA, Kreditzinsen und Prämie für die Vollkaskoversicherung nur in Höhe von 68% (€ 34.000,–/€ 50.000,–) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenze ändert nichts an der steuerlich zwingenden Abschreibungsdauer von 8 Jahren (96 Monaten) bei Kfz-Neuanschaffungen.

Anwendung auf Gebrauchtfahrzeuge
Bei Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später.
In den ersten 5 Jahren sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend, es sind also die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonder-ausstattungen für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist in diesen Fällen auch jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden, welche für das Jahr der Erstzulassung gültig ist.

Beispiel:
Am 23.01.2007 wird ein gebrauchter PKW um € 30.000,– gekauft, welcher 2005 erstmalig zugelassen wurde. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug €60.000,–. Da die erstmalige Zulassung im Jahr 2005 erfolgte, ist die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,– anzuwenden. Sie beträgt 2/3 des Neupreises (=€ 40.000,–/€ 60.000,–). Vom Gebrauchtwagen werden nur 2/3 des Kaufpreises, das sind € 20.000,–, steuerlich anerkannt.

Bei den älteren gebraucht angeschafften Fahrzeugen ist nicht der damalige Neupreis maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten. In diesen Fällen ist die Angemessenheitsgrenze des Anschaffungsjahres heranzuziehen.

[Quelle: wko.at]

Neu ab 2008: Mitarbeiteranmeldung VOR Dienstantritt

Mit Beginn des nächsten Jahres ist die Anmeldung vor Dienstantritt geplant. Das bedeutet, dass Mitarbeiter nicht mehr wie bisher binnen 7 Tagen ab Beginn des Dienstverhältnisses angemeldet werden können, sondern bereits VOR Arbeitsbeginn anzumelden sind.

Diese Bestimmung wurde letztes Jahr im Burgenland bereits getestet und soll ab 1.1.2008 endgültig in ganz Österreich eingeführt werden.

Wichtig: Auch fallweise Beschäftigte sind betroffen. Die Verwaltungsvereinfachung für fallweise Beschäftigung – die ja bisher erst im Nachhinein mit der kombinierten An- und Abmeldung zu melden waren – soll nicht mehr gültig sein.

Die Anmeldung kann in zwei Schritten erfolgen:

  1. Schritt:
    vor Arbeitsantritt müssen die Mindestangaben gemeldet werden. Diese sind: Dienstgeberkontonummer, Name und Versicherungsnummer der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme
  2. Schritt:
    die fehlenden Angaben binnen 7 Tagen

Die Mindestangaben können in Zukunft auch via Telefon oder Fax erfolgen. Es empfiehlt sich hier zur Beweisbarkeit von der Faxanmeldung Gebrauch zu machen, da bei einem Telefonanruf der Nachweis, dass die Mindestangaben gemeldet, wurden schwer zu führen sein wird.

Neben der rein verwaltungstechnischen Änderung werden in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Strafbestimmungen deutlich verschärft. So soll die Obergrenze der Strafen bei mehrmaligem Verstoß von bisher € 3.630,– auf € 5.000,– erhöht werden. Auch die Beitragszuschläge bei zu späten oder nicht vollständigen Anmeldung werden deutlich erhöht.

In letzter Zeit hatte ich öfter mal gehört: “Nein, Coach dürfen wir uns nicht nennen! Das ist ausschliesslich den Lebens- und Sozialberatern vorbehalten!”

Und war ehrlich gesagt nicht nur verblüfft, sondern auch ein wenig sauer ob dieser Arroganz. Denn ich bin seit 2001 Coach - aber kein Lebens- und Sozialberater. Und ich würde mich schön bedanken, wenn meine hart verdiente Bezeichnung für mein reglementiertes Gewerbe der Unternehmensberater plötzlich nicht mehr gültig wäre.

Ja, ich verwende den Begriff “Coaching” in meiner Werbung nicht gerne - nahezu gar nicht, Trotzdem stehe ich dazu (und auch drauf), dass ich Coach bin. Also bin ich mal ein wenig recherchieren gegangen und habe dazu ein eindeutiges Statement gefunden, von jemandem, der es wissen muss - nämlich von der WKO und dem Gewerbeamt. Und in diesem Servicedokument heisst es wörtlich:


“Der abstrakte Begriff “Coaching” für sich allein kann frei verwendet werden - nicht jedoch in Zusammenhang und im Sinne einer Tätigkeit, die gesetzlich geregelt ist.”

Weiter wird ausgeführt, dass z.B. im Bereich Sport, körperlicher Fitness oder schulischem Lernen der Begriff Coach völlig frei verwendet werden kann, da hier eine nichtgewerbliche freie Tätigkeit vorliegt.

Und - was für mich beinahe am Spannendsten war:
Es wird nachdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anerkennung von Coaching-Ausbildungen bei coaching-Verbänden NICHT die Befugnis im Sinne einer Gewerbeberechtigung ersetzt! Coaching-Verbände sind Privatvereine und daher nicht berechtigt, Befugnisse für die Ausübung gesetzlich geregelter Berufe zu erteilen.

Denn genau das passiert leider sehr, sehr oft. Da werden teure Ausbildungen angeboten und die Teilnehmer in dem Glauben gelassen, dass sie dann quasi eine Berufsberechtigung hätten. Was so nicht richtig ist und teure Strafen (bis zu 3.600,00 Euro) nach sich ziehen kann.

Während bei uns in Österreich die Pflichtmitgliedschaft in einer der Kammer (Wirtschaftskammer für Gewerbetreibende, Arbeiterkammer für Arbeitnehmer) schon lange eine Selbstverständlichkeit ist, gehen in Deutschland die Wogen hoch bei dieser Zwangsverpflichtung.

Die Kammerjäger sind unterwegs - schreibt das Wirtschaftsblatt am Montag in einem Artikel. Und die Kammerverweigerer aktiver denn je. Am 3.November wollen deutsche Unternehmen vor dem Hauptquartier der Industrie- und Handelskammer Stuttgart demonstrieren.

Ehrlich gesagt kann ich mir derartige emotionen in Österreich schwer vorstellen. Ja, natürlich sind auch wir nicht alle entzückt ob dieser Zwangsmitgliedschaft. Aber die meisten Österreicher verbringen weniger Zeit damit, dagegen zu demonstrieren, als damit, sich aus dieser Situation die eigenen Vorteile zu sichern. Denn eins kann ich selbst aus jahrelanger eigener Erfahrung ebstätigen: man zahlt ja nicht für “Nichts”. Es wird schon Leistung gebracht im Gegenzug. Die mus allerdings abgeholt werden. Nachgetragen wird sie auch uns nicht…..

Der letzte Teil meiner Artikelreihe zum Thema Businessplan - und für viele vermutlich der schwierigste. Gilt es hier doch in erster Linie, sich nicht selbst in die Tasche zu lügen.

Zukunftsprognosen:
Nun ist der Zeitpunkt gekommen, sich eine Kristallkugel zu kaufen. Werden viele denken. Und mindestens genauso viele fangen an zu träumen - traäumen von grossen Zielen, enormen Umsätzen, rasanter Entwicklung.
Halt!

Jetzt ist es Zeit, sich nüchtern mit der Zukunft zu beschäftigen. Realistische Entwicklung ist gefragt. Zuwachsraten, die auch machbar sind. Übersehen Sie beispielsweise dabei nicht, wenn Sie alleine sind, hat Ihr Tag nur 24 Stunden. Wenn Sie nun Umsätze erreichen wollen, die umgelegt auf Mann-Stunden einen 36 Stunden-Tag an acht Tagen in der Woche benötogen würden - dann kann etwas mit Ihrer Prognose nicht stimmen! Oder Sie müssen - um das gesetzte Ziel zu erreichen - Mitarbeiter einstellen. Damit steigen aber gleichzeitig die Kosten auf der anderen Seite!

Nein, ich kann Ihnen jetzt keine Patentlösung präsentieren, mit der Sie am Boden der Tatsachen bleiben können. Denn die Entwicklung Ihres neu gegründeten Unternehmens hängt von sehr vielen Faktoren ab. Das lässt sich nicht in eine einzige Rechenformel pressen. Sie finden “Ihre” Prognose am besten dadurch, indem Sie (wieder mal) in die Haut Ihres potentiellen Kunden schlüpfen.

Was muss sein, damit Ihre ersten Kunden wieder kommen? Und vielleicht noch neue Kunden mitbringen? Sie weiterempfehlen? Für Sie Werbung machen?
Können Sie diese Voraussetzungen erfüllen?
Wieviele Kunden erwarten Sie zu Anfang?
Wie gefragt ist Ihr Produkt, Ihre Dienstleistung? Massenmarkt oder Nische?
Welchen Standort haben Sie gewählt?
Können Sie finanziell gesehen das erste Halbjahr im Ernstfall auch ohne Gewinne überlegen (Eigenkaital)?

Das sind nur die Fragen, die mir jetzt spontan einfallen. Es gibt noch eine ganze Menge mehr davon - abhängig von Ihnen, Ihrer Idee, Ihrem Produkt, Ihrer Dienstlesitung, Ihrem Markt.

Bleiben Sie stark.
Viel Glück (denn auch das gehört am Rande dazu) und natürlich maximalen Erfolg mit Ihrem Projekt!
;-)

Fragt mich doch kürzlich ein Kollege: “Machst Du auch ERP?” Hmm, und was musste ich antworten?

Ehrlich gesagt: Ja. Natürlich. Denn ERP ist wieder mal eine dieser neudeutschen tollen Beratungsrichtungs-Bezeichnungen, die man vorher zwar nicht hatte. Deren Inhalte man aber genauso gut auf “alt-deutsch” machen kann.

Enterprise Ressource Planning bedeutet zu gut deutsch nichts anderes als die Planung des Einsatzes der vorhandenen Ressourcen in einem Unternehmen. Also im Grunde Unternehmensorganisation. Zumindest ein Teil davon.

Selbstverständlich ist es nötig (war es schon immer), alle verfügbaren Mittel (Ressourcen klingt doch gleich viel moderner…) auszuloten, die einem Unternehmen zur Verfügung stehen. Dazu gehört auch vorhandene Software und deren praktischer Einsatz. In Kleinbetrieben, in denen ich beratend tätig bin, weiche ich am liebsten auf Open Source Software aus - da lizenzfrei. Und sehr oft sogar stabiler.

Jetzt frage ich mich natürlich:
Soll ich auf den nächsten Visitenkarten “ERP-Consulting” draufschreiben?
Oder bleib ich bei “Unternehmensorganisation”?
:-D

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