Tatort Familie


Seit gestern ist endlich der Übersiedlungsalbtraum vorbei und heute beginnt der “ganz normale Wahnsinn” in der neuen Wohnung.

Die letzten zwei Wochen haben sich zum echten Albtraum für mich entwickelt. Hat jemand überhaupt eine Ahnung, was und vor allem wieviel man in einem Haus ansammelt? Einfach, weil halt Platz genug da ist. Übersiedeln allein ist schon eine kleine Herausforderung, wenn man sich nicht Urlaub dafür nehmen kann. Aber Übersiedeln eines Privathaushaltes von einem Haus mit etwa 200 m² Raum zum Ansammeln von Dingen in eine Wohnung von 85 m² mit einem kleinen Kellerabteil wird schon etwas kniffliger. Wenn man dann noch dazu - so wie ich - eine Firma mitübersiedeln muss (allein über 80 Ordner aufbewahrungspflichtiger Unterlagen) - dann, ja dann wird’s zum Albtraum. Zumindest für mich. Dass ich alles irgenwie irgendwo untergebracht habe, liegt auch daran, dass ganze drei 6m³ grosse Schuttcontainer gefüllt wurden…..

Ich will gar nicht wissen, wieviele Tonnen Gewicht ich geschleppt habe. Wichtig ist, dass am Freitag alles picobello fertig und geputzt war, die Schlüssel vom Haus an den Vermieter übergeben werden konnten und es bezüglich der Kaution keine Probleme gab.

Samstag war ein Heimspiel meines Football-Clubs (in dem mein jüngerer Sohn spielt) und damit wieder kein ruhiger Tag. Aber heute - heute ist nur Faulsein angesagt. Und endlich wieder ein wenig Surfen, Schreiben, Relaxen - Regenerieren halt. Rundum.

Ab morgen gehts endlich hier am Blog wieder weiter mit aktuellen Beiträgen. Und in meinem Job mit Vollgas für meine Kunden. Die unglaublich nett, hilfsbereit und geduldig waren in den letzten Wochen. Ein grosses Dankeschön dafür - ich weiss das sehr zu schätzen!

Ein noch viel grösseres Danke an die, die mir so unglaublich viel geholfen haben! Eine Einladung zur Home-Warming-Party steht demnächst an!

In den letzten Tagen und auch noch in den kommenden ist es bei mir hinter den Kulissen gelinde gesagt chaotisch. Nach aussen dafür umso mehr Ruhe.

Ich bin in der heissen Phase des Übersiedelns. Nichts ist mehr dort, wo es war. Frau pendelt zwischen zwei Orten, weil prinzipiell immer das, was man braucht, gerade am anderen Standort ist. Die Telekom schaltet das Internet für meine neue Wohnung erst am 21.Mai frei. Erst dann kan n ich also auch mit meinem Büro übersiedeln. Und damit sieht’s aus, als wäre rund um Pfingsten der “ganz normale alltägliche Wahnsinn” wieder eingekehrt. ;-)

Wird auch Zeit, denn am Pfingssonntag hat mein Jüngster seinen 13. Geburtstag - und der sollte ja wohl gefeiert werden!

Ein Mietvertrag ist - wie jeder Vertrag - zu vergebühren. Dabei wird die Pflicht dieser Vergebührung dem Vermieter auferlegt, der diese selbst zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abzuführen hat. Gebührenpflicht besteht nur, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt!

Wie wird berechnet?

Die Gebühr beträgt in der Regel 1% der Bemessungsgrundlage.

Die Bemessungsgrundlage wiederum ist von der Höhe der Miete und der Dauer des Vertrages abhängig.

Zur Bemessungsgrundlage gehören alle wiederkehrenden und einmaligen Leistungen, die der Bestandnehmer zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten. Derartige wiederkehrende Leistungen sind zB Miete, Betriebskosten, übernommene Umsatzsteuer, übernommene Kosten für Warmwasser und Beheizung; Verpflichtung zur Versicherung des Bestandobjektes.
Einmalige Leistungen sind z.B. Baukostenbeiträge, Investitionsablösen, Verpflichtung zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen.

Auf sämtlichen Vertragsausfertigungen ist ein Vermerk über die Selbstberechnung anzubringen, der

  • den Gebührenbetrag,
  • das Datum der Selbstberechnung und
  • die Unterschrift des Bestandgebers

enthalten muss.

Hier das Online-Formular zur Selbstberechnung der Gebühren mit einem ausführlichen Leitfaden:
Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren

Wer vermietet, erzielt aus dieser Tätigkeit Einnahmen und wird seitens des Finanzamtes als Unternehmer gesehen. Somit entsteht grundsätzlich auch eine Umsatzsteuerpflicht. Die aber gerade bei Vermietungen oft Fragen über die Höhe des Steuersatzes aufwirft. Hier die aktuelle Lage:

Einnahmen aus Vermietungen werden umsatzsteuerfrei behandelt ausser es handelt sich um Vermietungen zu Wohnzwecken. Hier kommt der ermässigte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Weiters ist bei Vermietung von Garagen und Parkplätzen zwingend der Normalsteuersatz von 20% anzuwenden.

Vermietungen insbesondere von Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Ordinationen, Lagerplätzen, Sportplätzen, Turnsälen, Schulen und Kindergärten oder Amtsräumen sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Der Vermieter braucht dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, darf jedoch in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen und hat auch kein Recht auf Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Vorsteuern.

Die Steuerbefreiung ist allerdings nicht zwingend. Der Unternehmer kann diese Umsätze steuerpflichtig behandeln, anzuwenden ist dann der Normalsteuersatz von 20%. Mit der Steuerpflicht steht auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Die Ausübung dieser Option zur Steuerpflicht erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt vielmehr die entsprechende steuerpflichtige Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung. Die Option, oder auch die Zurücknahme einer vorgenommenen Option, kann solange ausgeübt werden, als die Umsatzsteuer für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig veranlagt ist. Eine in einem Kalenderjahr durchgeführte Option hat keine Bindungswirkung für die Folgejahre.

Die Optionsmöglichkeit besteht für jeden einzelnen Umsatz, somit für die einzelne Vermietung. Es ist daher durchaus möglich, Mieterlöse für Teile eines Mietobjektes normal zu versteuern und für die übrigen Teile die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.

Beispiel:

Ein Unternehmer vermietet Büroräume an die Mieter A und B.

Er kann beide Vermietungen voneinander unabhängig behandeln. Entweder beide steuerfrei, beide steuerpflichtig oder eine Vermietung steuerfrei und die andere steuerpflichtig.

Der Unternehmer kann weiters auch die Vermietung in einem Jahr steuerfrei und im Folgejahr steuerpflichtig behandeln und umgekehrt.

Beim Wechsel von steuerpflichtiger zur steuerfreien Vermietung ist allerdings eine allfällige Verpflichtung zur Korrektur von geltend gemachten Vorsteuern zu beachten.

Verhältnis zur Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer, die ihre Vermietungsumsätze steuerpflichtig behandeln wollen, müssen zusätzlich mittels Regelbesteuerungsantrag auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten. Umgekehrt bedeutet die Option zur Regelbesteuerung nicht automatisch auch eine Option zur Behandlung von steuerfreien Vermietungsumsätzen als steuerpflichtig.

[Quelle: www.bmf.gv.at]

Ein Trauerfall ist immer eine Belastung - in erster Linie natürlich psychisch, aber auch finanziell. Wie wirken sich nun diese Ausgaben steuerlich aus? Welche Begräbniskosten können wie steuerlich geltend gemacht werden?

Sowohl die Begräbniskosten als auch die Kosten für die Errichtung eines Grabmals können bis zu einem Betrag von jeweils höchstens 3.000 € (insgesamt somit höchstens 6.000 €) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn diese Kosten nicht durch den vorhandenen Nachlass (Aktivvermögen) gedeckt sind. Bei höheren Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Diese liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.

Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.

Unternehmer, die Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind automatisch bei der SVA sozialversichert, bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Ausser den Pflichtbeiträgen gibt es auch hier die Möglichkeit, Zusatzversicherungen abzuschliessen.

Taggeldversicherung

Eine längere Krankheit kann mitunter finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn die Mitarbeit des Betriebsinhabers ausfällt. Durch den Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung kann dieses Risiko reduziert werden.

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält man aus der Zusatzversicherung Kranken- oder Taggeld gezahlt. Hinsichtlich der Meldung der Arbeitsunfähigkeit sind besondere Fristen einzuhalten. Die Leistungen aus der Zusatzversicherung sind als betriebliche Einkünfte zu versteuern.
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Voraussetzungen
Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG krankenversichert sind, können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung abschließen.
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Beginn
Die Zusatzversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Monatsersten nachdem der Antrag bei der SVA eingelangt ist. Nur wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung bei der SVA einlangt, beginnt über ausdrücklichen Wunsch die Zusatzversicherung mit dem Beginn der Pflichtkrankenversicherung.

Die Zusatzversicherung endet

  • mit dem Ende der Pflichtversicherung,
  • durch eine Austrittserklärung zum Letzten eines Kalendermonats,
  • durch Ausschluss seitens der SVA, wenn die Beiträge zur Zusatzversicherung für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind.

Kosten
Für die Zusatzversicherung sind gesonderte Beiträge zu entrichten, die in voller Höhe als “Betriebsausgaben” steuerlich absetzbar sind. Der Beitrag ist durch die Satzung festzusetzen und beträgt ab 01.04.2007 2,5 Prozent der Beitragsgrundlage, von der die Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden.

Infoblatt der SVA mit den Details als pdf

[Quelle: www.sozialversicherung.at]

Heute möchte ich mal ein paar filosofische Gedanken loswerden. Ausgelöst wurden sie durch private Ereignisse in der letzten Zeit und einer Bemerkung eines Bekannten. Er schrieb mir:

Wir müssen einfach akzeptieren, dass wir viel zu lange leben, um nur einen Partner bzw. einen Lebensabschnitt zu haben.

Wolfgang, Du hast ja so recht!
Mit diesem einzigen Satz ist so einiges erklärt, denk ich mir, was rund um uns, in unserer heutigen Gesellschaft, passiert. Die Singles werden immer mehr. Alleinerziehende Mütter und Väter. Junge, die sich gar nicht mehr wirklich fix binden wollen/können. Ältere Semester (solche wie ich selbst), die plötzlich vor dem Aus der bisherigen Partnerschaft stehen, ohne einen wirklichen Grund dafür zu erkennen.

Ist Mann/Frau wirklich nicht dafür geschaffen, ein (heutiges langes) Leben lang mit einem einzigen Partner zu verbringen? Oder sind wir eher zu egoistisch geworden? Zu ungeduldig, zu starr in den eigenen Verhaltensmustern? Zu selbständig? Haben wir verlernt, etwas “gemeinsam” anzugehen?

Im Job wird immer mehr “Teamfähigkeit” gefordert. Über-fordert uns das etwa? Wenn wir im Job teamfähig sein müssen, können wir es im Privatleben dann nicht mehr?

Letzte demografische Zahlen zeigen, dass wir um einige Jahre länger zur Schule gehen als noch 1971, dafür ein paar Jährchen weniger im aktiven Arbeitsprozess stehen und statt nur neun Jahren im wohlverdienten Ruhestand heute statistisch gerechnet schon 20 Jahre “nichts mehr tun”.

Hat uns die biologische Entwicklung überholt? Dann wirds höchste Zeit, dass wir uns innerlich auch weiter entwickeln.
Oder läuft doch irgendwo irgendwas schief?

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