Für den Konsumenten bedeuten diese Begriffe das Gleiche, nämlich niedrigere Preise - aber gesetzlich gibt es einige wichtige Unterschiede!

In den letzten Jahren beschleicht mich immer mehr das Gefühl, dass wir von einem Saisonschlussverkauf in den nächsten Inventurabverkauf und von da gleich in einen Lagerräumungsverkauf stolpern. Im Grunde braucht man nur mehr ein paar wenige Wochen zu warten und bekommt die gleiche Ware um einiges billger. Ob das sinn macht, ist eine andere Geschichte….

Heute möchte ich die einzelnen gesetzlichen Regelungen aufzeigen:

Schlussverkauf

Seit einigen Jahren sind die Sommer- und Winterschlussverkäufe zeitlich nicht mehr einheitlich geregelt. Damit fällt es uns als Konsument schwer, sich darauf einzustellen. Und uns als Kleinunternehmer fällt es noch schwerer, mirt den Marketingaktionen der Grossen mitzuhalten. Der Winterschlussverkauf beginnt zum Teil bereits Mitte Dezember, also im schönsten Weihnachtsgeschäft. Und der Sommerschlussverkauf beginnt oft schon, bevor der richtige Sommer da ist.

Dafür gibt es wie gesagt keine fixen Vorschriften mehr. Es muss sich nur eindeutig um Saisonware handeln - also z.B. Motorräder im Herbst, Schi im Frühjahr. Eine Anmeldung ist nicht nötig.

Ausverkauf

Als Ankündigung eines Ausverkaufes (im Sinne des § 33a Abs 1 UWG) wird eine Mitteilung verstanden, die auf die Absicht schließen läßt, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und welche zugleich geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet.

Umstände, die darauf schließen lassen, dass der Gewerbetreibende genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, können zB die Einstellung des Gewerbebetriebs, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäfts, ein Elementarereignis, eine im Geschäftslokal beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur die Behebung von Platzmangel sowie das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers sein.

Nicht unter die Ausverkaufsbestimmungen fallen gemäß § 33a Abs 2 UWG Bekanntmachungen und Mitteilungen über Saisonschlußverkäufe, Inventurverkäufe und dergleichen und im bezüglichen Geschäftszweig und zu bestimmten Jahreszeiten allgemein übliche Sonderverkäufe.

Die Ankündigung eines Ausverkaufes ist gemäß § 33b UWG nur mit Bewilligung der nach dem Standorte des Ausverkaufes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Wann gibt es keine Ausverkaufsbewilligung?

* Wenn keine ausreichenden Ausverkaufsgründe vorliegen
* Wenn der Ausverkauf nicht für einen durchgehenden Zeitraum beantragt wird (eine Zweiteilung des Ausverkaufes ist nicht möglich)
* Wenn der Ausverkauf länger als ein halbes Jahr dauern soll
* Wenn der Ausverkauf in der Sperrfrist liegt (vom Beginn der vorletzten Woche vor Ostern bis Pfingsten und vom 15.11. bis Weihnachten)
* Wenn der Gewerbebetrieb noch nicht drei Jahre besteht

Ausnahmen sind bei besonderen Anlässen (Elementarereignisse, Tod des Gewerbetreibenden) möglich.