Sa 18 Feb 2006
Aus für Newsletter ab 1.3.2006?
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Unternehmen , Tatort Internet , Marketing , Verkauf
Am 1.März 2006 tritt in Österreich die neue Novelle des TKG in Kraft, wonach künftig auch die Zusendung von Werbung oder Massenemails an Unternehmer verboten ist. Fairerweise sei dazuj gesagt, dass z.B. in Deutschland diese Rechtslage ohnehin schon Gültigkeit hat. Es handelt sich dabei um eine EU-Regelung, die nun auch in Österreich umgesetzt werden muss.
Hier Details dazu aus einer Informationen der Wirtschaftskammer:
Gesetzesverschärfung bei E-Mail- und SMS-Werbung
Bisher war für Werbe-E-Mails gegenüber Unternemern keine vorherige Zustimmung erforderlich, falls der Unternehmer in seiner Unternehmereigenschaft angesprochen wurde und der Empfänger nicht in der Robinsonliste eingetragen war. Ab 1. 3. 2006 ist auch im Bereich zwischen Unternehmern eine vorherige Zustimmung notwendig, ansonst wird die Zusendung von Werbe- oder Massen-E-Mails unzulässig!
Das Verbot von unerbetener Werbung bezieht sich nicht nur auf E-Mails. Alle Anrufe, Faxe, die Zusendung von SMS und E-Mails zu Werbezwecken oder E-Mails als Massensendung bedürfen der vorherigen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Empfänders.
Zulässige E-Mails zu Werbezwecken
Die vorherige Zustimmung der Empfänger für E-Mails kann nur entfallen, wenn die folgenden vier Voraussetzungen vorliegen:
- der Absender hat die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten und
- diese Nachricht erfolgt zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte (bzw Dienstleistungen) und
- der Empfänger hat klar und deutlich die Möglichkeit erhalten, eine solche Nutzung seiner elektronischen Kontaktdaten bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und
- der Empfänger hat die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die sogenannte “Rosinson-Liste”, abgelehnt (www.rtr.at/ecg).
Der Begriff Werbung
Nach der weiten Definition des Obersten Gerichtshofes fallen unter dieses Werbeverbot alle auf Absatz ausgerichteten Aktivitäten. Auch ein bloßes Angebot gilt schon als Werbung. Selbst die (elektronische oder telefonische) Anfrage, ob man ein Telefonat, Fax oder E-Mail zu Werbezwecken zu einem späteren Zeitpunkt haben möchte, fällt bereits unter das Werbeverbot.
Zustimmung
Die Zustimmung kann ausdrücklich vom zukünftigen Empfänger erteilt werden, indem er eine entsprechende Erklärung unterschreibt. Ob auch dann von einer Zustimmung ausgegangen werden kann, wenn der Empfänger AGB akzeptiert, die eine entsprechende Klausel enthalten, ist von der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber wahrscheinlich, wenn die Klausel ausreichend bestimmt und deutlich ist.
E-Mails vom oder ins Ausland
Auch ausländische Versender von Massen- und Werbe-E-Mails an österreichische Empfänger unterliegen dieser Rechtslage. Jeder Versender, der an Empfänger im Ausland Massen- oder Werbe-E-Mails verschickt, unterliegt den jeweiligen nationalen Bestimmungen des Empfängerlandes.
E-Mails als Massensendung
Ab 50 E-Mails gilt eine Aussendung als Massensendung, wobei ein Werbeinhalt nicht notwendig ist. Dennoch muss nicht jedes Massen-E-Mail rechtswidrig sein. So gibt es seltene Ausnahmen (gesetzliche Sonderbestimmungen) wie zB für Interessenvertretungen im Kontakt mit ihren Mitgliedern.
Strafen und Kosten
Durch einen verbotenen Anruf, das Versenden eines Faxes oder die Zusendung einer unerbetenen E-Mail oder SMS begeht der Werbende eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe in der Höhe von bis zu Euro 37.000,– bestraft werden!
Nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) sind “Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen”, verboten. Darunter wird von der Rechtsprechung auch die belästigende Werbung, egal, ob es sich um Telefon oder Fax handelt, subsumiert. Liegt ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor, so kann auf Unterlassung geklagt werden.
Sehr häufig ergeht zuerst ein Schreiben eines Rechtsanwaltes des Beworbenen, in dem der Werbende aufgefordert wird, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben sowie das Rechtsanwaltshonorar zu zahlen. Dabei werden bis EUR 1.300,– verlangt. Da diese Aufforderung von jedem Beworbenen einer einzigen Werbeaussendung erhoben werden könnte, kann sich dieser Betrag entsprechend vervielfachen.
Werbliche Belästigung aus trüben Quellen
Viele E-Mails, die meist diverse Medikamente oder wenig seriöse Geldtransfers bewerben, stammen von kaum feststellbaren Adressen oder aus dem Ausland.
Wenn schon die Identität des Spammers nicht festgestellt werden kann, ist die Einleitung von rechtlichen Schritten kaum möglich. Für zivilgerichtliche Maßnahmen ist dies eine unbedingt notwendige Voraussetzung, aber auch Verwaltungsbehörden stoßen hier an ihre Grenzen. Selbst, wenn der Verursacher ausgemacht werden kann, ist eine verwaltungsrechtliche Verfolgung nur bei in Deutschland ansässigen Spammern möglich, in anderen Staaten mangels zwischenstaatlicher Abkommen hingegen nicht - auch nicht bei anderen Mitgliedstaaten der EU. Auch die Kosten einer zivilgerichtlichen Rechtsverfolgung steigen natürlich, wenn grenzüberschreitend geklagt wird!
Tipp: Von einer Antwort per E-Mail ist bei dubiosen Spammern abzuraten, weil dadurch dem Spammer signalisiert wird, dass Ihr E-Mail-Account genutzt wird, was Ihren Account nur noch attraktiver für weitere Werbezusendungen macht.
[Quelle: WKO.at]
März 13th, 2006 at 17:03
[…] Abgesehen von einer Menge rechtlicher Vorschriften ( siehe Aus für Newsletter ab 1.3.2006? ) gibt es eine nicht uninteressante Anzahl von Gründen, Email-Marketing in Ihren Marketing-Mix einzubeziehen. […]
Juni 18th, 2006 at 10:06
Hier eine Checkliste der WKO, mit der man sehr schön nachvollziehen kann, ob man nun “darf” oder nicht:
http://alles-internet.com/blog/wp-content/ChecklisteTKG.pdf
Juli 4th, 2006 at 07:07
[…] beachten Sie auf jeden Fall die gesetzlichen Bestimmungen Immer wieder erreichen mich Newsletter von Unternehmen, an denen das neue TGK völlig spurlos vorbeigegangen ist. Dabei ist ein Verstoss dagegen heute schon recht schmerzhaft, ksotet er doch im Ernstfall bis zu 37.000 Euro! […]