Webseiten müssen nach österreichischer und auch deutscher Rechtsprechung ein Impressum ausweisen - sofern sie “gewerblichen Inhalts” sind. Das ist eine Webseite aber bereits damit, wenn ein Partnerlink auf Amazon oder Ebay besteht oder Werbebanner eingeblendet werden.
Die Mindestanforderungen an ein rechtsgültiges Impressum werden laufend angepasst. Österreicher informieren sich hier über den jeweils aktuellen Stand bezüglich Mediengesetz und Impressumpflicht:
FAQ der WKO zum Thema ECG-konforme Webseiten
Im übrigens gilt in Österreich seit 01.Juli 2005 auch ein neues Medienrecht, das den Bereich der Websites und vor allem auch der Newsletter betrifft. Hier ein pdf vom Server der WKO, das die Neuerungen im Überblick behandelt:
Überblick neues Medienrecht
oder für Nichtmitglieder der WKO hier zwei freie Dokumente:
Informationspflichten im Internet (E-Commerce-Gesetz)
Medienrechtliche Informationspflichten für Websites und E-Mail-Newsletter
Damit Ihnen das alles gleich gar nicht passiert, können Sie hier selbst das passende Impressum online erstellen:
Web-Impressum-Assistent »
(ein kostenloser Service der di digitale informationssysteme gmbh, Mannheim)
Speziell für meine deutschen Besucher sei erwähnt, dass diese Bestimmungen inhaltlich konform gehen mit Ihren Inhalten des TDG (Teledienstegesetz) und des TDDSG (Teledienstdatenschutzgesetz). Überprüfen Sie daher auf jeden Fall die Inhalte Ihrer Webseiten. Die Abmahner sind eifrig am Werk - und suchen sich natürlich gerade die “Kleinen” unter den Website-Betreibern, da hier anzunehmen ist, dass geringer Widerstand aufkommt.
Wenn Sie z.B. einen Gratis-Nesletter versenden, ist die Angabe zum Umgang mit personenbezogenen Daten auf jeden Fall ebenso Vorschrift wie der sorgfältige Umgang damit. Sie dürfen diese Email-Adressen auf keinen Fall zu anderen Zwecken verwenden, also nicht weitergeben oder gar verkaufen. Der Datenschutz greift auch hier!
Update 13.11.2005
Danke an LonesomWolf für seine Ergänzung. Hier Details für die deutschen Leser:
“Webseiten müssen nach österreichischer und auch deutscher Rechtsprechung ein Impressum ausweisen - sofern sie “gewerblichen Inhalts” sind. Das ist eine Webseite aber bereits damit, wenn ein Partnerlink auf Amazon oder Ebay besteht oder Werbebanner eingeblendet werden.”
Das ist nicht ganz richtig. Das deutsche TDG unterteilt hierbei in geschäftsmäßig und gewerblich. Die Geschäftsmäßigkeit ist in der Regel schon dadurch gegeben, dass die Seite dauerhaft im Netz zu finden ist und regelmäßig gepflegt wird. Das bedeutet, dass praktisch jede dauerhaft im Netz verfügbare Seite Impressumspflichtig ist. Der Unterschied, zur gewerblichen Seite ergibt sich nur aus dem Umfang des Impressums. Auf der gewerblichen Seite muß das erweiterte Impressum zum Einsatz kommen.
Klick hier für eine sehr gute Seite mit näheren Ausführungen dazu
und noch ein paar ausgezeichnete Ausführungen zum Thema (und zwar speziell zur Platzierung bzw. Erreichbarkeit)
Update 06.01.2006
Danke an Wolfgang für seine Ergänzungenfür DE, die ich hiermit anhänge:
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Erweiterte Informationspflichten zur Identität
gem. § 6 Teledienstegesetz (TDG)seit 21.Dez. 2001
1. Firma/Name
1.1. Bei juristischen Personen:
Firmenbezeichnung und Namen der vertretungsberechtigten natürlichen Person(en), die für die
jur. Person rechtsverbindlich handeln können (AG = Vorstand, OHG und KG =
vertretungsberechtigten Gesellschafter, GmbH = Geschäftsführer)
1.2. Bei natürlichen Personen: Vorname, Name
2. Anschrift: (Straße u. Hausnummer, PLZ, Ort) - Postfach reicht nicht aus
2.1. Bei juristischen Personen: Sitz der Gesellschaft
2.2. Bei natürlichen Personen: Wohnsitz
3. Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse: vollständig und exakt (0049 für Deutschland vorangestellt)
4. bei zulassungs- bzw. aufsichtspflichtigen Diensten die zuständige Behörde mit Postadresse
5. Bei eingetragenen Anbietern: (Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister)
Register-Nr. und Name des betreffenden Registers
6. Umsatzsteueridentifikationsnummer: sofern umsatzsteuerpflichtig
7. zusätzlich für Angehörige eines reglementierten Berufes:
(Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer,
Psychotherapeuten, Gesundheitshandwerke, Architekten, (beratende) Ingenieure,
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten oder Logopäden)
Es gelten zusätzliche Informationspflichten:
anzugeben ist die Kammer, welche der Diensteanbieter als Pflichtmitglied angehört, die
gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der EU, in dem sie verliehen wurde,
sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben dazu, wie diese
zugänglich sind.
Musterbeispiel für eine richtige Angabe im Internet:
Muster GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Martin Muster
Hauptstr. 1
12345 Musterstadt
Telefon: 00 49 (30) - 12 34 56 78
eMail: info@mustergmbh.de
Registergericht AG
Berlin HRB Nr. 12345
USt-Ident-Nr.: DE 12345678
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update 09.12.2006
Vielfache Anfragen haben mich bewogen, ein Muster-Impressum nach neuesten Bestimmungen zusammenzustellen - speziell für Weblogs aufbereitet.
Hier finden Sie die Vorlage, die Sie sich auf Ihr eigenes Weblog mitnehmen dürfen. Den Quellenhinweis bitte unbedingt unverändert lassen!