Anlaufverluste von Betriebsneugründern

Vorweg ist zunächst generell festzuhalten, dass Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, in den Folgejahren grundsätzlich dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden und diese Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind.

Was versteht man unter „Anlaufverluste“?

Anlaufverluste sind Verluste, die bei einem Unternehmer in den ersten drei Veranlagungsjahren ab der Eröffnung seines Gewerbebetriebes anfallen. Diese Verluste der ersten drei Veranlagungsjahre sind auch bei einem Steuerpflichtigen vortragsfähig, der den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

Damit soll erreicht werden, dass Betriebsneugründer, die aufgrund der geringen Betriebsgröße ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, nicht gegenüber jenen Unternehmern benachteiligt sind, die von Anfang an den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung) ermitteln. Im speziellen geht es um die Einräumung des Verlustvortrages in der typischen Verlustsituation im Rahmen des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit. Dies ist immer dann gegeben, wenn vom Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Einkunftsquelle auszugehen ist.
Steuerlich relevante Einkünfte liegen dann vor, wenn eine Betätigung zumindest von der Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bezogen auf einen längeren Zeitraum zu erzielen. Die Absicht Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein (kein Vorliegen einer sog. “Liebhaberei”-Tätigkeit).

Achtung!

Es muss somit bei der konkret ausgeübten Betätigung objektiv die Möglichkeit bestehen, dass auf Dauer Überschüsse der Einnahmen gegenüber den Ausgaben bzw. Werbungskosten zu erzielen sind (z.B. keine hobbymäßige Betätigung neben einem Dienstverhältnis).

Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig?

Gegenüber der Finanzbehörde ist man schon ab dem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungsverhandlungen für die Gründung eines Unternehmens durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass es später tatsächlich zu (steuerlich relevanten) gewerblichen Einkünften kommt.
Der Beginn einer betrieblichen Betätigung ist die Eröffnung eines bisher noch nicht existierenden Betriebes. Diese Phase umfasst auch alle betrieblichen Aufwendungen aus Vorinvestitionen (z.B. Adaptierung eines zukünftigen Geschäftslokals, Kosten für Mietvertrag, Errichtungskosten für Gesellschaftsvertrag, Anschaffungskosten für betrieblich genutzten PC etc.).

Die Ausgaben (Investitionen) in dieser Phase gelten bereits als Betriebsausgaben (auch vom vorangegangenen Jahr). Man sollte sich daher ehest an das zuständige Finanzamt um Erteilung einer Steuernummer wenden bzw. den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit anzeigen.

Welche Folgen ergeben sich daraus?

  • Führung entsprechender Aufzeichnungen und Belegaufbewahrung
  • Abgabe einer Einkommensteuer-Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr

Bezog ein Steuerpflichtiger (Neugründer) neben einer gewerblichen Tätigkeit Lohneinkünfte und übersteigen die gewerblichen Einkünfte nicht den Betrag von € 730,– p.a. oder erklärt er Verluste, so kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer beim Finanzamt beantragt werden. Der schriftliche Antrag bedarf keiner besonderen Form. Das Finanzamt darf eine (Verlust)Veranlagung nicht grundlos verweigern. Der Antrag kann innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. In der Praxis wird der Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt.

Umsatzsteuer

Für Anschaffungen im Anlaufzeitraum besteht die Möglichkeit durch erstmalige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beim Betriebsfinanzamt, die auf den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer als Gutschrift zu beantragen. Ein Betriebsgründer, sollte sich daher so bald als möglich beim Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen besorgen. Die Umsatzsteuervoranmeldungsformulare (Formular U 30) erhält man entweder beim zuständigen Finanzamt oder im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (siehe unten „Links“). Es ist allerdings in der Folge damit zu rechnen, dass das zuständige Finanzamt den sog. „Antrittsbesuch“ durchführt.

3-Jahres-Zeitraum

Innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre ab Eröffnung (Beginn) eines Gewerbebetriebes sind negative Betriebsergebnisse (sog. Anfangsverluste) auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner jedenfalls steuerlich anzuerkennen (3-Jahres-Anlaufzeitraum). Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses oder vor Ablauf von drei Jahren wieder beendet wird.
Wird z.B. nach Erwerb eines Grundstückes im Februar 2003 und anschließender Betriebsbereitmachung bis November 2003 der Betrieb im Dezember 2003 eröffnet, sind Verluste der Jahre 2003, 2004 und 2005 den vortragsfähigen Anlaufsverlusten zuzurechnen.

Weiters führt insbesondere beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner z.B. der Waren- und Materialeinkauf in der Anfangsphase meist zu entsprechenden Verlusten. Derartige Verluste gelten als typische „Anlaufverluste“. Auch solche Anlaufverluste sind bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner für die ersten drei Jahre vortragsfähig.

Auch Zinsen für Verbindlichkeiten, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wurden, sind Ausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Leistungen oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter finanziert werden.

Anlaufverluste auch bei Teilbetriebseröffnung

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, dass eine Betriebseröffnung auch dann vorliegt, wenn ein bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang, Schenkung) und in völlig veränderter Form fortgeführt wird.
Gleiches gilt für den Erwerb bzw. die Eröffnung eines (selbständigen) Teilbetriebes, wenn damit wesentliche Adaptierungen (Anschaffungen) verbunden sind.
Die in diesen Fällen eintretende Anfangs-Verlustsituation ist in der Regel mit jener bei einer Betriebsneugründung vergleichbar. Auch unter diesen Voraussetzungen wären Anlaufverluste, die in den ersten 3 Veranlagungsjahren entstehen, vortragsfähig.

Verlustvorträge ab 2001 (Einschränkung)

Ab dem Jahr 2001 können Verlustvorträge aus Vorjahren nur mehr in Höhe von 75% des jeweiligen laufenden Jahreseinkommens vorgetragen (verrechnet) werden.