Mo 5 Nov 2007
angemessene Anschaffungskosten PKW
Geschrieben von ijb in Kategorie Tatort Unternehmen , Rechnungswesen , Organisation (edit this)Hier eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Beträge und Grenzen beim Kauf eines PKW oder Kombi für die betriebliche Nutzung:
Die Obergrenze angemessener Anschaffungskosten von PKW und Kombi beträgt für ab dem Kalenderjahr 2005 angeschaffte Fahrzeuge € 40.000,– (vorher € 34.000,–).
Achtung: Die Angemessenheitsgrenze gilt nicht für „normale“ LKW, Fiskal LKW und (Klein)busse!
Der Sachbezugswert für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges beträgt monatlich 1,5% der Anschaffungskosten, max. € 600,– (1,5% von € 40.000,–) ab 01.01.2005 (vorher: max. € 510,–). Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenze wirkt sich für den Sachbezugswert auch auf Fahrzeuge aus, die vor dem Jahr 2005 angeschafft wurden.
Was zählt zu den Anschaffungskosten?
Zu den Anschaffungskosten, die für die Angemessenheitsgrenze maßgeblich sind, gehören die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten.
Selbständig bewertbare Sonderausstattungen fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze, sondern sind als eigene Wirtschaftsgüter zu behandeln. Dazu zählen z.B. eine Funkeinrichtung, ein nachträglich eingebautes Navigationssystem oder ein nachträglich eingebautes Taxameter.
Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Afa, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgabe für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Maßgebend für die Höhe der angemessenen Betriebsausgaben ist das Jahr der Anschaffung.
Beispiel:
Im Jahr 2004 wird ein PKW für betriebliche Zwecke um € 50.000,– neu angeschafft. Die Finanzierung erfolgt zur Gänze mit einem Kredit. Eine Vollkaskoversicherung wird ebenfalls abgeschlossen.
Da die Anschaffungskosten die für 2004 noch geltende Angemessenheitsgrenze von € 34.000,– überschreiten, können nicht nur im Jahr 2004 sondern auch in den Folgejahren AfA, Kreditzinsen und Prämie für die Vollkaskoversicherung nur in Höhe von 68% (€ 34.000,–/€ 50.000,–) als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Die Erhöhung der Angemessenheitsgrenze ändert nichts an der steuerlich zwingenden Abschreibungsdauer von 8 Jahren (96 Monaten) bei Kfz-Neuanschaffungen.
Anwendung auf Gebrauchtfahrzeuge
Bei Anschaffung von gebrauchten PKW oder Kombi ist zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später.
In den ersten 5 Jahren sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend, es sind also die ursprünglichen Neupreise inkl. Sonder-ausstattungen für die Angemessenheitsprüfung heranzuziehen. Nach Meinung des Bundesministeriums für Finanzen ist in diesen Fällen auch jene Angemessenheitsgrenze anzuwenden, welche für das Jahr der Erstzulassung gültig ist.
Beispiel:
Am 23.01.2007 wird ein gebrauchter PKW um € 30.000,– gekauft, welcher 2005 erstmalig zugelassen wurde. Der Neupreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung betrug €60.000,–. Da die erstmalige Zulassung im Jahr 2005 erfolgte, ist die Angemessenheitsgrenze von € 40.000,– anzuwenden. Sie beträgt 2/3 des Neupreises (=€ 40.000,–/€ 60.000,–). Vom Gebrauchtwagen werden nur 2/3 des Kaufpreises, das sind € 20.000,–, steuerlich anerkannt.
Bei den älteren gebraucht angeschafften Fahrzeugen ist nicht der damalige Neupreis maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten. In diesen Fällen ist die Angemessenheitsgrenze des Anschaffungsjahres heranzuziehen.
[Quelle: wko.at]