Sa 18 Nov 2006
Immer wieder kommt es zu Unklarheiten darüber, was denn nun in den AGB eines Webshop wirklich vorhanden sein muss. Und wann bzw. wie sie dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen. Hier ein paar Antworten auf diese Fragen:
In der Praxis werden AGB auf der Homepage eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, ist seine Sache. Aber Vorschrift ist, dass der Kunde durch Anklicken eines “AGB zur Kenntnis genommen” bestätigt, darauf aufmerksam gemacht worden zu sein.
Der Kunde muss vor Abschluss des Vertrages, dh noch bevor er im Internet seine Bestellung aufgibt, die Möglichkeit haben, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen und diese auch ausdrucken und speichern können. Richten Sie Ihre Website so ein, dass der Kunde vor Abgabe der Bestellung auf einen Button drücken muss, mit dem er bestätigt, dass er die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hat.Der reine Hinweis auf der Homepage, dass der Text der vertragsrelevanten AGB dem Kunden auf Wunsch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor bzw bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und widerspricht auch dem ECG.
Und es gibt eine ganze Menge Punkte, was alles in den AGB stehen muss. Details dazu finden Sie hier:
AGB im Internet