Grundsätzlich sind geringfügig Beschäftigte eine feine Sache für ein Unternehmen. Ideal, um Saisonspitzen oder besodners verkaufsstarke Tage abzufangen. Einen Tage pro Woche vielleicht, oder nur für einen Messetag. Es gibt viele Einsatzbereiche. Für geringfügig Beschäftigte gilt grundsätzlich in der Lohnverrechnung ja nur der Beitrag zur Unfallversicherung.

Achten Sie aber unbedingt darauf, dass auch geringfügig Beschäftigte nunmehr Anspruch auf Abfertigung haben, also auch für diese Dienstnehmer der Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse fällig wird.

Und sollten Sie mehrere geringfügig Beschäftigte gleichzeitig anstellen wollen, achten Sie auf die monatliche Grenze von derzeit € 511,74 (das Eineinhalbfache der Geringfdügigkeitsgrenze). Denn:

Werden für einen Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte tätig, so ist die Summe der monatlichen allgemeinen Beitragsgrundlagen (ohne Sonderzahlungen) dieser Dienstnehmer und freien Dienstnehmer im Kalendermonat zu ermitteln.
Übersteigt die sich ergebende Summe das Eineinhalbfache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze ( 2007: EUR 511,74), hat der Dienstgeber an Stelle des Unfallversicherungsbeitrages eine Dienstgeberabgabe zu entrichten.

Diese Dienstgeberabgabe ist einheitlich mit 17,8 % (KV 3,85 %, PV 12,55 %, UV 1,4 %) der Beitragsgrundlage festgelegt.

Beitragsgrundlage für die Dienstgeberabgabe ist die Lohnsumme aller geringfügigen Entgelte (einschließlich Sonderzahlungen). Fondsbeiträge und Umlagen fallen nicht an.

Diese sogenannte Dienstgeberabgabe ist zweckgewidmet und dient der Finanzierung der Pensionsversicherung (zu 76,5 %) und der Krankenversicherung der geringfügig Beschäftigten (zu 23,5 %). Am Versicherungsverhältnis des Dienstnehmers selbst ändert sich dadurch allerdings nichts. Nur Sie als Unternehmer haben höhere Abgaben.

Abhilfe schafft hier unter Umständen ein genauer Einsatzplan solcher Aushilfskräfte und ein geschicktes Verteilen auf die Monate.