Der Nationalrat beschloss im Dezember 2007 eine umfangreiche Novelle zur GewO. Schwerpunkt der Änderungen ist die Umsetzung der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Damit werden vor allem vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungen für in einem EWR/EU-Staat niedergelassene Unternehmer in Österreich erleichtert. Um eine Umgehung des in Österreich für das jeweilige Gewerbe geforderten Befähigungsnachweises zu vermeiden, muss der Dienstleister vor der erstmaligen Ausübung eines reglementierten Gewerbes in Österreich unter Anschluss bestimmter Unterlagen eine schriftliche Anzeige beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit erstatten. Diese Anzeige ist bei wiederholter Tätigkeit jährlich zu erneuern.
Des Weiteren sieht die Novelle insbesondere folgende Änderungen der Gewerbeordnung vor:
- Strafrechtliche Verurteilung wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiterurlaubs- und –abfertigungsgesetz sowie wegen organisierter Schwarzarbeit sind neue Ausschlussgründe von der Gewerbeausübung.
- Einführung eines geschützten Gütesiegels Meisterbetrieb, dessen nähere Ausgestaltung durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit erfolgt.
- Ergänzung der bestehenden Regelung betreffend Werbeveranstaltungen; diese sind der Behörde anzuzeigen, den Konsumenten sind bestimmte Informationen zu erteilen und es dürfen im Rahmen von Werbeveranstaltungen keine Bestellungen entgegengenommen werden.
- Erweiterung und Verschärfung der Bestimmungen gegen Alkoholmissbrauch („Komatrinken“):
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Verbot der Abgabe und des Ausschankes alkoholischer Getränke an Jugendliche, wenn diesen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.
- Um das Alter der Jugendlichen festzustellen, müssen die Gewerbetreibenden die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte verlangen.
- Auf dieses Verbot ist an geeigneter Stelle der Betriebsräume durch Anschlag hinzuweisen.
- Zuwiderhandlungen sind mit Mindestgeldstrafe vom € 180,– und Höchstgeldstrafe von € 3.600,– zu ahnden.
- Für Immobilientreuhänder wird eine verpflichtende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von mindestens € 100.000,– pro geschädigtem Vertragspartner eingeführt.
- Umfangreiche Neuregelung der Bestimmungen betreffend „Geldwäscherei“.