Ja,kein Schreibfehler! Zwei komma Eins Milliarden Euro forderte Finanzamt München von einer Kioskbesitzin!

Wie es dazu kam und wie fatal die Sache ausging:

Natürlich war diese Forderung ein Fehler der Behörde, aber mit einem einfachen Telefonat, so wie sich das die Kioskbesitzerin vorgestellt hatte, ließ sich das Problem nicht aus der Welt schaffen. Schriftlicher Einspruch wurde gefordert. Wo kämen wir denn da hin, wenn jeder mit einem kleinen Telefonat ganze Steuerbescheide ändern könnte……

Also schaltete die Münchnerin einen Steuerberater ein, der einen Einspruch formulierte. Die Steuerlast reduzierte sich daraufhin prompt auf etwas mehr als 100 (einhundert) Euro. Damit sollte die Angelegenheit eigentlich erledigt sein. Dachte zumindest die betroffene Kioskbesitzerin.

Der Steuerberater, der den Einspruch formuliert hatte, sah eine gute Gelegenheit, einmal etwas mehr zu verdienen. Laut der in Deutschland immer noch geltenden gesetzlichen Streitwert-Gebührentabelle stellte er also 2,5 Millionen Euro an Honorar in Rechnung. Die seiner Meinung nach das Finanzamt zu zahlen hätte. Ahnlich wie bei unseren Anwälten wird das Honorar bei dieser Tabelle abhängig gemacht von der Summe, um die gestritten wird. Rechtlich korrekt, keine Frage.

Also mussten zwei Rechtsanwälte hinzugezogen werden, die vor Gericht zogen. Monatelanger Rechtsstreit. Kein tolles Honorar - weder für den Steuerbeerater noch für die Anwälte. Der Freistaat Bayern als Verantwortlicher für das Münchner Finanzamt hat nun einem Vergleich zugestimmt und zahlt neben den Prozesskosten als symbolische Buße 15.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung.

Was bin ich froh, dass heuer im Sommer jedwede Honorarrichtlinie, die an Umsätze, Streitwerte etc. gekoppelt war, in Österreich widerrufen wurde! In unseren Honorarrichtlinien heisst es lediglich:

Das Honorar mit dem Klienten ist individuell zu vereinbaren. Gemäß den am 31.08.2007 geänderten Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2007), Punkt 13., 22. und 28, schuldet der Mandant gemäß § 1004 und § 1152 ABGB dem Berufsberechtigten eine angemessene Entlohnung. Preiskalkulationen sind daher nunmehr ausschließlich auf interne Kalkulationen abzustellen.