September 2007


Ein gutes Jahr beginnt mit einer steueroptimal ausbezahlten Erfolgsprämie. In zahlreichen Firmen werden die Jahresabschlüsse erstellt und abhängig vom erzielten Ergebnis werden Erfolgsprämien, Bilanzgelder, Tantiemen festgelegt. Um diese nicht dem vollen Steuersatz zu opfern, sollten schon vorher einige Grundlagen gelegt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass durch die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts das Jahressechstel im Regelfall bereits zur Gänze steuerlich genutzt wurde, sind diese Einmal-Leistungsvergütungen regelmäßig mit dem vollen Steuersatz belastet.

Das so genannte Jahressechstel ist die Gestaltungsgrundlage für die steueroptimale Auszahlung von Einmalprämien.

Für eine „lohnsteuersparende“ Auszahlung des Jahresbruttogehaltes inkl sonstiger Bezüge (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration etc) ist die nachfolgende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes maßgebend:

„Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

Die steueroptimale Ausnutzung des begünstigten Jahressechstels ist dann gegeben, wenn das Jahresbruttogehalt (inkl Sachbezügen) in 14 Teilbeträgen ausbezahlt wird.

Damit die Finanzverwaltung den steueroptimalen Auszahlungsmodus auch anerkennt, müssen zwei Spielregeln eingehalten werden:

Spielregel 1:
Vertragliche Auszahlungsvereinbarung + tatsächliche Auszahlung gemäß Vereinbarung

Der geplante steueroptimale Auszahlungsmodus muss sowohl vertraglich mit dem Arbeitnehmer fi xiert sein als auch in dieser Form tatsächlich zur Auszahlung kommen. Im Dienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung sollte daher nur der Anspruch (dem Grund nach) auf die Erfolgsprämie und dessen Berechnung geregelt werden. Hinsichtlich der Fälligkeit verwenden Sie folgende Formulierung:
„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“
Wird dann zB im Dezember 2007 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00) errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszahlungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein könnte:
„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00. Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie (Unzutreffendes wird gestrichen) binnen … Wochen, somit bis spätestens … abgerechnet und ausbezahlt wird in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem Jänner 2008 ausbezahlt wird. Hiebei betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge EUR 1.500,00. Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“

Spielregel 2:
Keine rückwirkende Rollung

Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung (= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen und in Sonderzahlungen. Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2007 festgestellt, wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00 noch für das Jahr 2007 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.

Seit einigen Tagen frage ich mich das ernsthaft. Denn die Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt hat die Ermittlungen gegen die Gebrüder Schmidtlein wieder eingestellt.

Ob nun Routenplaner, Songtexte, Lehrstellen, SMS - alles, was im Internet beliebt und daher auch gesucht ist, wurde bereits von der Andreas & Manuel Schmidtlein GbR in Büttelborn, Deutschland, auf Webseiten angeboten. Ich habe ja schon einige Male berichtet und gewarnt. 24.000 Euro Strafe konnten erreicht werden - mehr nicht.

“Viele Personen gaben bei der Generalstaatsanwaltschaft an, nie eine entsprechende Seite aufgerufen und daher niemals den verrechneten Dienst bestellt zu haben. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen ergaben jedoch sehr wohl einen Zugriff der Kunden auf die entsprechende Seite. Auf der Seite des Anbieters konnten die Ermittler hingegen keine Hinweise auf Schadprogramme oder unberechtigte Zugriffe feststellen. Wegen der Vielzahl der Anzeigen geht die Generalstaatsanwaltschaft davon aus, dass vielen der Nutzer nicht klar war, dass sie einen Abonnementsvertrag abschließen.”

So heisst es erklärend von den Behörden.

Der Konsumentenschutz in Österreich sieht das ein wenig differenzierter und weist erneut darauf hin, dass sich bei uns die Rücktrittsfrist verlängert, wenn nicht ausreichende Informationen dazu erteilt wurden.

Wird überhaupt nicht oder nur mangelhaft über das Rücktrittsrecht belehrt (was gar nicht so selten der Fall ist), verlängert sich in Österreich die Rücktrittsfrist auf drei Monate. Maßgebend ist dabei der Wohnsitz des Konsumenten!

Rücktritt mit eingeschriebenem Brief

Eine Information über das Rücktrittsrecht nur auf der Website selbst oder per Link zu einer anderen Website mit einer solchen Belehrung reicht nicht! Die Rücktrittsbelehrung muss auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen. Eine Website entspricht dieser Anforderung aber nicht. In diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist.

Am besten daher den Rücktritt mit eingeschriebenem Brief erklären! Sie haben letztlich keinen Beweis, dass die Firma die E-Mail tatsächlich erhalten hat. Und wie sonderbar: E-Mails gehen gerade in diesen Fällen gerne „verloren”…..

Links zu weiteren Berichten darüber:
Heise online
Konsument.at
ZDF online

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