Ein gutes Jahr beginnt mit einer steueroptimal ausbezahlten Erfolgsprämie. In zahlreichen Firmen werden die Jahresabschlüsse erstellt und abhängig vom erzielten Ergebnis werden Erfolgsprämien, Bilanzgelder, Tantiemen festgelegt. Um diese nicht dem vollen Steuersatz zu opfern, sollten schon vorher einige Grundlagen gelegt werden.

Aufgrund des Umstandes, dass durch die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts das Jahressechstel im Regelfall bereits zur Gänze steuerlich genutzt wurde, sind diese Einmal-Leistungsvergütungen regelmäßig mit dem vollen Steuersatz belastet.

Das so genannte Jahressechstel ist die Gestaltungsgrundlage für die steueroptimale Auszahlung von Einmalprämien.

Für eine „lohnsteuersparende“ Auszahlung des Jahresbruttogehaltes inkl sonstiger Bezüge (wie zB Urlaubsbeihilfe, Weihnachtsremuneration etc) ist die nachfolgende Bestimmung des Einkommensteuergesetzes maßgebend:

„Soweit die sonstigen, insbesondere einmaligen Bezüge innerhalb eines Kalenderjahres ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge übersteigen, sind sie dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.“

Die steueroptimale Ausnutzung des begünstigten Jahressechstels ist dann gegeben, wenn das Jahresbruttogehalt (inkl Sachbezügen) in 14 Teilbeträgen ausbezahlt wird.

Damit die Finanzverwaltung den steueroptimalen Auszahlungsmodus auch anerkennt, müssen zwei Spielregeln eingehalten werden:

Spielregel 1:
Vertragliche Auszahlungsvereinbarung + tatsächliche Auszahlung gemäß Vereinbarung

Der geplante steueroptimale Auszahlungsmodus muss sowohl vertraglich mit dem Arbeitnehmer fi xiert sein als auch in dieser Form tatsächlich zur Auszahlung kommen. Im Dienstvertrag oder in einer Zusatzvereinbarung sollte daher nur der Anspruch (dem Grund nach) auf die Erfolgsprämie und dessen Berechnung geregelt werden. Hinsichtlich der Fälligkeit verwenden Sie folgende Formulierung:
„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“
Wird dann zB im Dezember 2007 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00) errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszahlungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein könnte:
„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00. Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie (Unzutreffendes wird gestrichen) binnen … Wochen, somit bis spätestens … abgerechnet und ausbezahlt wird in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem Jänner 2008 ausbezahlt wird. Hiebei betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge EUR 1.500,00. Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“

Spielregel 2:
Keine rückwirkende Rollung

Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung (= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen und in Sonderzahlungen. Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2007 festgestellt, wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00 noch für das Jahr 2007 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.