Vor kurzem wurden die Reisekosten hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit geändert. Es geht dabei in erster Linie um Reisekostenvergütungen an Arbeitnehmer.
Was sich geändert hat und welche Auswirkungen zu erwarten sind:
Die Definition der Dienstreise im § 26 EStG bleibt gleich, die generelle Bezugnahme auf die Dienstreise laut lohngestaltender Vorschrift im § 26 EStG entfällt.
Taggelder
Aufgenommen wird dafür eine über die Steuerfreiheit von Taggeldern im Rahmen der Dienstreise hinausgehende Begünstigung unter bestimmten Voraussetzungen im
§ 3 EStG.
Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder für Dienstreisen bleiben dann zeitlich unbegrenzt steuer- und abgabenfrei, wenn sie für eine der folgenden Tätigkeiten bezahlt werden müssen:
- Außendiensttätigkeit (z.B. Kundenbesuche, Patrouillendienste, Servicedienste)
- Fahrtätigkeit (z.B. Zustelldienste, Taxifahrten, Linienverkehr, Transportfahrten
- außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers)
- Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers
- Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
- vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde
Voraussetzung ist die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers lt. lohngestaltender Vor-schrift (z.B.Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung). Neu ist, dass eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern genügt, wenn keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden kann, weil ein Betriebsrat wegen zu geringer Dienstnehmeranzahl nicht gebildet werden kann.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit der Tagesgelder ist die Begrenzung bis zu den im § 26 Z 4 EStG genannten Sätzen. Die Vorsteuerabzugsfähigkeit ist laut Umsatzsteuergesetz gegeben.
Das Jahressechstel erhöht sich nicht durch die steuerfreien Tagesdiäten.
Aliquotierung der Diäten
Erfolgt eine Abrechnung der Tagesgelder nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu (Wahlmöglichkeit). Dauert eine Auslandsdienstreise länger als drei Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden (bisher Drittelung lt. Reisegebührenverordnung). Damit wird die gleiche Berechnung wie bei den Inlandsdiäten eingeführt.
[Quelle: wko.at]