Mit der Überarbeitung der Bestimmungen für unternehmensbezogene Rechtsgeschäfte wurde eine umfassende Rechtsbereinigung vorgenommen: So wurden insbesondere handelsrechtliche Bestimmungen in das ABGB eingebettet, die im bürgerlichen Recht mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen dort bislang analog angewandt wurden, und unternehmensbezogene Bestimmungen des ABGB in das UGB verlagert.
Die wichtigsten neuen Bestimmungen für Unternehmer sind:
Verkürzung über die Hälfte
künftig kann sich auch der unternehmerische Vertragspartner darauf berufen, dass die empfangene Leistung nicht einmal die Hälfte dessen ausmacht, was dem anderen Vertragspartner dafür gegeben/bezahlt wurde. Eine Vertragsauflösung ist die Folge.
Kontokorrent
die Anerkennung eines Saldos im Kontokorrentverhältnis bildet einen eigenständigen, einklagbaren Rechtsgrund. Die Einwendung der ungerechtfertigten Bereicherung ist jedoch zulässig.
Bürgschaft
die Bürgschaft eines Unternehmers ist nunmehr formpflichtig. Der Unternehmer ist von Gesetzes wegen nicht mehr Bürge und Zahler.
Vertragsstrafe
die Ver tragsstrafe eines Unternehmers kann künftig gemäßigt werden. Ein über ihre Höhe hinausgehender Schaden kann nur mehr geltend gemacht werden, wenn dies vereinbart wird.
Vertragsabschluss durch Schweigen
das Schweigen auf ein Vertragsanbot über Geschäftsbesorgung begründet keinen Vertrag mehr.
neu ist auch die Mängelrüge:
- Kennzeichnend ist, dass dem Käufer nicht mehr die Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge, sondern ihm eine angemessene Frist (iZw 14 Tage) offen steht.
- Gleichzeitig wird eine Erweiterung des Anwendungsbereiches auf Werkverträge über die Herstellung beweglicher körperlicher Sachen und Tauschverträge über bewegliche körperliche Sachen vorgenommen.
- Ferner werden die Rechtsfolgen des Rügeversäumnisses gesetzlich klargestellt: Der Käufer verliert seine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Schadens selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache.
- Die Geltendmachung eines Mangelfolgeschadens sowie eines deliktischen Schadenersatzes wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Diese Bestimmungen gelten für Rechtsgeschäfte aller Unternehmer einschließlich freier Berufe und Land- und Forstwirte; dies gilt selbst dann, wenn auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher beteiligt ist.
Fortentwicklung der Rechtsverhältnisse bei Unternehmensübertragung:
Der Unternehmensübergang wird - im Falle, dass ein wesentlicher Unternehmensteil übernommen wird - erleichtert.Wenn Veräußerer und Erwerber eines Unternehmens nichts anderes vereinbaren, gehen die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Veräußerers künftig schon von Gesetzes wegen (automatisch) auf den Erwerber über. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Firmenfortführung. Die Haftung des Veräußerers ist befristet und erstreckt sich auf Verbindlichkeiten, die binnen fünf Jahren ab dem Unternehmensübergang fällig werden.