Erbringen Personen oder Personenvereinigungen bestimmte Leistungen außerhalb eines steuerlichen Dienstverhältnisses, so hat der Auftraggeber bestimmte Daten an die Finanzbehörde zu melden.
Gemeldet werden muss jeweils bis Ende Februar des Folgejahres - mittels elektronischer Datenübertragung (ELDA oder statistik Austria) oder - falls dies nicht zumutbar ist - mittels des Formulars E18.
Welche Leistungen unterliegen dieser Meldepflicht?
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (z.B. Stiftungskuratoren)
- Leistungen als selbständiger Bausparkassenvertreter und selbständiger Versicherungsvertreter (bzw. Versicherungsmakler oder Versicherungsagent) unabhängig davon, ob diese Tätigkeit mittels Gewerbeschein, als „neuer Selbständiger“ oder ohne Berechtigung ausgeübt wird
- Leistungen als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
- Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender, sofern keine nichtselbständigen Einkünfte vorliegen. (Ausnahmen z.B. bei Lebens- oder Ernährungsberatern)
- Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller mit selbständigen Einkünften
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler
- Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach dem Einkommensteuergesetz führt. Nicht mitteilungspflichtig sind Leistungen als Funktionär von Körperschaften privaten Rechts (z.B. Vereine)
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen, sofern sie nicht unter die oben angeführten Z 1 bis 7 fallen