April 2007
Monats-Archiv
So 29 Apr 2007
Ein Mietvertrag ist - wie jeder Vertrag - zu vergebühren. Dabei wird die Pflicht dieser Vergebührung dem Vermieter auferlegt, der diese selbst zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern abzuführen hat. Gebührenpflicht besteht nur, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt!
Wie wird berechnet?
Die Gebühr beträgt in der Regel 1% der Bemessungsgrundlage.
Die Bemessungsgrundlage wiederum ist von der Höhe der Miete und der Dauer des Vertrages abhängig.
Zur Bemessungsgrundlage gehören alle wiederkehrenden und einmaligen Leistungen, die der Bestandnehmer zu erbringen hat, um den Gebrauch der Bestandsache zu erhalten. Derartige wiederkehrende Leistungen sind zB Miete, Betriebskosten, übernommene Umsatzsteuer, übernommene Kosten für Warmwasser und Beheizung; Verpflichtung zur Versicherung des Bestandobjektes.
Einmalige Leistungen sind z.B. Baukostenbeiträge, Investitionsablösen, Verpflichtung zur Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Veränderungen.
Auf sämtlichen Vertragsausfertigungen ist ein Vermerk über die Selbstberechnung anzubringen, der
- den Gebührenbetrag,
- das Datum der Selbstberechnung und
- die Unterschrift des Bestandgebers
enthalten muss.
Hier das Online-Formular zur Selbstberechnung der Gebühren mit einem ausführlichen Leitfaden:
Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren
Sa 28 Apr 2007
Wer vermietet, erzielt aus dieser Tätigkeit Einnahmen und wird seitens des Finanzamtes als Unternehmer gesehen. Somit entsteht grundsätzlich auch eine Umsatzsteuerpflicht. Die aber gerade bei Vermietungen oft Fragen über die Höhe des Steuersatzes aufwirft. Hier die aktuelle Lage:
Einnahmen aus Vermietungen werden umsatzsteuerfrei behandelt ausser es handelt sich um Vermietungen zu Wohnzwecken. Hier kommt der ermässigte Steuersatz von 10% zur Anwendung. Weiters ist bei Vermietung von Garagen und Parkplätzen zwingend der Normalsteuersatz von 20% anzuwenden.
Vermietungen insbesondere von Büros, Geschäftsräumlichkeiten, Ordinationen, Lagerplätzen, Sportplätzen, Turnsälen, Schulen und Kindergärten oder Amtsräumen sind grundsätzlich unecht umsatzsteuerbefreit. Der Vermieter braucht dafür keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, darf jedoch in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen und hat auch kein Recht auf Abzug der mit der Vermietung zusammenhängenden Vorsteuern.
Die Steuerbefreiung ist allerdings nicht zwingend. Der Unternehmer kann diese Umsätze steuerpflichtig behandeln, anzuwenden ist dann der Normalsteuersatz von 20%. Mit der Steuerpflicht steht auch das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Die Ausübung dieser Option zur Steuerpflicht erfordert keine besondere Erklärung gegenüber dem Finanzamt. Es genügt vielmehr die entsprechende steuerpflichtige Behandlung in der Umsatzsteuervoranmeldung oder Umsatzsteuererklärung. Die Option, oder auch die Zurücknahme einer vorgenommenen Option, kann solange ausgeübt werden, als die Umsatzsteuer für das betreffende Jahr noch nicht rechtskräftig veranlagt ist. Eine in einem Kalenderjahr durchgeführte Option hat keine Bindungswirkung für die Folgejahre.
Die Optionsmöglichkeit besteht für jeden einzelnen Umsatz, somit für die einzelne Vermietung. Es ist daher durchaus möglich, Mieterlöse für Teile eines Mietobjektes normal zu versteuern und für die übrigen Teile die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen.
Beispiel:
Ein Unternehmer vermietet Büroräume an die Mieter A und B.
Er kann beide Vermietungen voneinander unabhängig behandeln. Entweder beide steuerfrei, beide steuerpflichtig oder eine Vermietung steuerfrei und die andere steuerpflichtig.
Der Unternehmer kann weiters auch die Vermietung in einem Jahr steuerfrei und im Folgejahr steuerpflichtig behandeln und umgekehrt.
Beim Wechsel von steuerpflichtiger zur steuerfreien Vermietung ist allerdings eine allfällige Verpflichtung zur Korrektur von geltend gemachten Vorsteuern zu beachten.
Verhältnis zur Kleinunternehmerregelung: Kleinunternehmer, die ihre Vermietungsumsätze steuerpflichtig behandeln wollen, müssen zusätzlich mittels Regelbesteuerungsantrag auf die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten. Umgekehrt bedeutet die Option zur Regelbesteuerung nicht automatisch auch eine Option zur Behandlung von steuerfreien Vermietungsumsätzen als steuerpflichtig.
[Quelle: www.bmf.gv.at]
Fr 27 Apr 2007
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Familie (edit this) Comments Off
Ein Trauerfall ist immer eine Belastung - in erster Linie natürlich psychisch, aber auch finanziell. Wie wirken sich nun diese Ausgaben steuerlich aus? Welche Begräbniskosten können wie steuerlich geltend gemacht werden?
Sowohl die Begräbniskosten als auch die Kosten für die Errichtung eines Grabmals können bis zu einem Betrag von jeweils höchstens 3.000 € (insgesamt somit höchstens 6.000 €) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn diese Kosten nicht durch den vorhandenen Nachlass (Aktivvermögen) gedeckt sind. Bei höheren Kosten ist die Zwangsläufigkeit nachzuweisen. Diese liegt zB bei besonderen Überführungskosten oder Kosten auf Grund besonderer Vorschriften über die Gestaltung des Grabdenkmals vor.
Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.
Do 26 Apr 2007
Unternehmer, die Mitglied der Wirtschaftskammer sind, sind automatisch bei der SVA sozialversichert, bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. Ausser den Pflichtbeiträgen gibt es auch hier die Möglichkeit, Zusatzversicherungen abzuschliessen.
Taggeldversicherung
Eine längere Krankheit kann mitunter finanzielle Schwierigkeiten bringen, wenn die Mitarbeit des Betriebsinhabers ausfällt. Durch den Abschluss einer freiwilligen Zusatzversicherung kann dieses Risiko reduziert werden.
Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit erhält man aus der Zusatzversicherung Kranken- oder Taggeld gezahlt. Hinsichtlich der Meldung der Arbeitsunfähigkeit sind besondere Fristen einzuhalten. Die Leistungen aus der Zusatzversicherung sind als betriebliche Einkünfte zu versteuern.
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Voraussetzungen
Personen, die aufgrund einer Erwerbstätigkeit nach dem GSVG krankenversichert sind, können bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres für ihre Person eine Zusatzversicherung abschließen.
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Beginn
Die Zusatzversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Monatsersten nachdem der Antrag bei der SVA eingelangt ist. Nur wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung bei der SVA einlangt, beginnt über ausdrücklichen Wunsch die Zusatzversicherung mit dem Beginn der Pflichtkrankenversicherung.
Die Zusatzversicherung endet
- mit dem Ende der Pflichtversicherung,
- durch eine Austrittserklärung zum Letzten eines Kalendermonats,
- durch Ausschluss seitens der SVA, wenn die Beiträge zur Zusatzversicherung für mehr als drei aufeinander folgende Monate ganz oder teilweise rückständig sind.
Kosten
Für die Zusatzversicherung sind gesonderte Beiträge zu entrichten, die in voller Höhe als “Betriebsausgaben” steuerlich absetzbar sind. Der Beitrag ist durch die Satzung festzusetzen und beträgt ab 01.04.2007 2,5 Prozent der Beitragsgrundlage, von der die Krankenversicherungsbeiträge berechnet werden.
Infoblatt der SVA mit den Details als pdf
[Quelle: www.sozialversicherung.at]
Mi 25 Apr 2007
Heute möchte ich mal ein paar filosofische Gedanken loswerden. Ausgelöst wurden sie durch private Ereignisse in der letzten Zeit und einer Bemerkung eines Bekannten. Er schrieb mir:
Wir müssen einfach akzeptieren, dass wir viel zu lange leben, um nur einen Partner bzw. einen Lebensabschnitt zu haben.
Wolfgang, Du hast ja so recht!
Mit diesem einzigen Satz ist so einiges erklärt, denk ich mir, was rund um uns, in unserer heutigen Gesellschaft, passiert. Die Singles werden immer mehr. Alleinerziehende Mütter und Väter. Junge, die sich gar nicht mehr wirklich fix binden wollen/können. Ältere Semester (solche wie ich selbst), die plötzlich vor dem Aus der bisherigen Partnerschaft stehen, ohne einen wirklichen Grund dafür zu erkennen.
Ist Mann/Frau wirklich nicht dafür geschaffen, ein (heutiges langes) Leben lang mit einem einzigen Partner zu verbringen? Oder sind wir eher zu egoistisch geworden? Zu ungeduldig, zu starr in den eigenen Verhaltensmustern? Zu selbständig? Haben wir verlernt, etwas “gemeinsam” anzugehen?
Im Job wird immer mehr “Teamfähigkeit” gefordert. Über-fordert uns das etwa? Wenn wir im Job teamfähig sein müssen, können wir es im Privatleben dann nicht mehr?
Letzte demografische Zahlen zeigen, dass wir um einige Jahre länger zur Schule gehen als noch 1971, dafür ein paar Jährchen weniger im aktiven Arbeitsprozess stehen und statt nur neun Jahren im wohlverdienten Ruhestand heute statistisch gerechnet schon 20 Jahre “nichts mehr tun”.
Hat uns die biologische Entwicklung überholt? Dann wirds höchste Zeit, dass wir uns innerlich auch weiter entwickeln.
Oder läuft doch irgendwo irgendwas schief?
Mi 25 Apr 2007
Dass für Software Lizenzen zu zahlen sind, haben sicher auch Sie schon gehört. Ein Benutzerentgelt, ohne das Sie die betreffende Software nicht verwenden dürfen.
Haben Sie für jede von Ihnen verwendete Software die richtigen Lizenzen? Hoffentlich schon - denn sonst könnte es teuer werden. Die Industrievereinigung Business Software Alliance (BSA) macht speziell in Oberösterreich vermehrt Jagd auf Raubkopien, die in Unternehmen eingesetzt werden. pressetext.at berichtete gestern darüber.
Durch die verstärkte Aktivität hat sich die Anzahl der Hinweise auf den Einsatz von Raubkopien und unlizenzierter Software bei oberösterreichischen Unternehmen verdreifacht. Der Einsatz illegaler Software ist nicht nur Diebstahl, sondern führt auch zu Wettbewerbsverzerrung zu Lasten korrekt lizensierter Unternehmen. Die meisten der bei der BSA einlangenden Hinweise basieren auf diesem mittlerweile ausgeprägten Unrechtsbewusstsein. So fürchten beispielsweise Arbeitnehmer sowie verantwortliche IT-Administratoren neben technischen Sicherheitsproblemen auch rechtliche Konsequenzen gegen ihre Person. Daher wollen sie diesen Missbrauch nicht länger unterstützen.
Erst kürzlich wurde ein Linzer Unternehmen aus der Finanzbranche dadurch zu einer Strafe von 30.000 € verurteilt, zuzüglich der Verfahrenskosten. Also keine Kleinigkeit, sondern ein Betrag, der ganz sicher mehr als weh tut.
Riskieren Sie daher nichts! Kein Betriebssystem, das vom Freund “geliehen” wurde. Kein Programm, das Sie sich “kurz mal ausgeborgt” haben. Nutzen Sie entweder die kostenlosen Möglichkeiten von OpenSource oder kaufen Sie ganz offiziell, was Sie betrieblich nutzen wollen/müssen.
Hier ein paar Links auf OpenSource-Seiten, wo Sie lizenzfreie Software finden:
the free open source directora
sourceforge.net
freshmeat.net
Und sollten Sie überlegen, Microsoft und dem Betriebssystem Windows endgültig den Rücken kehren zu wollen, dann kann ich nur wärmstens das linux-basierte Kubuntu empfehlen. Kubuntu ist das Ubuntu Linux Betriebssystem mit KDE als grafischen Desktop. Eine einfache Installation - klicken, lesen und Schritt für Schritt der Anleitung befolgen.
Di 24 Apr 2007
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Unternehmen ,
Tatort Internet (edit this) Comments Off
Die Internet-Suchmaschine Google ist einer neuen Studie zufolge die wertvollste Marke der Welt. Mit einem Wert von 66 Milliarden US-Dollar (rund 49 Mrd. Euro) verdrängt Google Coca-Cola von der Spitze. Microsoft belegt in dem Ranking Platz drei, IBM rangiert auf dem neunten Platz.
Das berichtet gestern der ORF. Die gesamte Studie (in englisch) finden Sie hier:
Top 100 most powerful brands 2007
Bewertet wurde nach vielen Kriterien - also nicht nur nach Umsatz oder Bekanntheitsgrad. Es gibt mehrere derartige Rankings - und jeder nimmt andere Parameter für die Bewertung. Daher ist - wie jede Statistik - dieses Ergebnisse nur als Richtwert zu verstehen und nicht als festgeschriebene Tatsache.
Trotzdem - ein bemerkenswertes Ergebnis!
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