Das Umsatzsteuergesetz bezeichnet mit dem Begriff Katalogleistungen einige Dienstleistungen, die bezüglich des Leistungsortes gesondert geregelt werden. Hier eine Zusammenfassung:
Katalogleistungen (§ 3a Abs. 10 UStG 1994) sind:
Z 1: Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
Z 2: die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
Z 3: die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
Z 4: die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
Z 5: die Datenverarbeitung;
Z 6: die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
Z 7: die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h und Z 9 lit. c bezeichneten Art (bestimmte Bank- und Versicherungsdienstleistungen);
Z 8: die Gestellung von Personal;
Z 9: der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
Z 10: der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
Z 11: die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
Z 12: die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
Z 13: die Telekommunikationsdienste;
Z 14: die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
Z 15: die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Z 16: die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
Bei folgenden Leistungen sind Verordnungen ergangen, die für bestimmte Fälle besondere Regelungen zum Leistungsort enthalten:
- Gestellung von Personal;
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
- Telekommunikationsdienste
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
[Quelle: www.bmf.gv.at]