Gerade bei Internetdienstleistungen taucht immer wieder die Frage auf, wo denn nun wirklich der Leistungsort liegt. Auch bei Telefonchoaching, eLearning etc. tritt das gleiche Problem auf. Hier einige Informationen zur Hilfe:
Bestimmung des Leistungsortes bei Dienstleistungen (§ 3a UStG 1994)
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Leistung.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 516 ff).
Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 536 ff).
Folgende sonstige Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort):
a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter,
b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 546 ff).
Bei den Katalogleistungen ist für den Ort der sonstigen Leistung im Wesentlichen maßgebend, wo sich der Empfänger der Leistung befindet.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet).
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt.
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 12 UStG 1994, sofern nicht § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer sein Unternehmen vom Drittland aus betreibt, und Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in der EU erbringt.
Bei einigen Katalogleistungen sind jedoch die hierzu ergangenen Verordnungen zu beachten (Näheres hierzu finden Sie in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 636ff).
Sonderregelungen gibt es für Besorgungsleistungen, Vermittlungsleistungen, Reiseleistungen und elektronische Dienstleistungen.
Auch bei sonstigen Leistungen im Binnenmarkt bestehen Sonderregelungen hinsichtlich des Leistungsortes. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite “Spezielle Informationen zum Binnenmarkt”.
Generalklausel: Kommt keine der soeben angeführten Vorschriften zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, bzw. wo sich die Leitung des Unternehmens befindet (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 629 ff).
[Quelle: www.bmf.gv.at]