März 2007
Monats-Archiv
Mo 26 Mrz 2007
Messen sind immer noch der beste Weg, um ein Unternehmen kennen zu lernen. Es zu präsentieren und damit einen persönlichen Eindruck zu hinterlassen.
Allerdings geben nur elf Prozent der Unternehmen an, dass ihre Messen direkt für neue Aufträge sorgen. Weil sie auf der anderen Seite im Schnitt 60 Prozent des gesamten Marketingbudgets verursachen, stehen die Leistungsschauen bei vielen Unternehmen auf dem Prüfstand. Messen kosten Geld, viel Geld meistens - und scheinen zumindest kurzfristig kaum mehr Umsatz zu bringen. Und doch kann ein interessant gestalteter Messestand mit geringem finanziellem Einsatz, dafür viel Fantasie, Ihren Bekanntsheitsgrad enorm steigern.
Viele Unternehmen nutzen ihre Chancen aber nicht. Die Mehrzahl der Messeauftritte ist austauschbar. Kaum jemand bietet dem Messebesucher wirklich Interessantes.
Auch die Erfolgskontrolle lässt zu wünschen übrig. Weniger als sieben Prozent des Marketingbudgets werden im Schnitt für die Kontrolle aller Kommunikationsausgaben verwendet. Und jedes zweite Unternehmen misst seinen Erfolg oder Misserfolg überhaupt nicht. Dabei wäre es so einfach! Definieren Sie vorab klar Ihre Ziele - das, was Sie mit der Messe erreichen wollen. Wie zum Beispiel: ich will zehn Neukunden gewinnen. Drei Viertel aller Aussteller tun das leider nicht. Und so bleibt oft nur ein schaler, aber teurer Nachgeschmack zurück.
Prüfen Sie im Vorfeld, ob die Besucher der Messe zu Ihrer Zielgruppe gehören. Wenn ja, genügt (je nach Ihrem Angebot) oft schon ein kleiner aber feiner Messestand, um Sie und Ihr Unternehmen zu präsentieren. Lassen Sie sich etwas einfallen - einen sogenannten Aufhänger, der wie ein Magnet auf die Messebesucher wirkt. Aber Vorsicht: der Magnet soll Ihre Zielgruppe anziehen, nicht eine Menge anderer Leute!
Wieder einmal ist es wichtig, sich in den Kunden, den Messebesucher, hineinzufühlen. Warum geht er hin? Was erwartet er sich? Wenn Sie diese Fragen beantworten und entsprechende Informationen bieten können, ist das Geld für einen Messestand gut investiert.
Unbedingt nötig ist auch, dass Sie auf der Messe Kontakte von Interessenten sammeln, die Sie anschliessend (möglichst rasch) bearbeiten. Nachfassen, solange die Erinnerung an Sie und Ihren Messestand noch “warm” ist.
Als Kleinunternehmer haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, die Kosten für einen Messestand nicht allein tragen zu müssen. Suchen Sie sich Kollegen, Kooperationspartner, die mit Ihnen gemeinsam einen Messestand betreuen. Geschickt gemixt, kann so das Angebot für den Messebesucher noch attraktiver werden!
So 25 Mrz 2007
Heute ist es wieder soweit - die Sommerzeit beginnt und damit stellen wir alle unsere Uhren wieder mal um eine Stunde vor.
in welche Richtung stellt man wann um?
Sommerzeit - Uhrumstellung stets am letzten Sonntag des Monats März; 1 Stunde vorstellen!
Winterzeit - Uhrumstellung stets am letzten Sonntag des Monats Oktober; 1 Stunde zurückstellen!
Der korrekte Zeitpunkt zum Umstellen ist jeweils 2 Uhr nachts. Waren Sie noch auf und haben Sie’s bereits erledigt? 
Was diesmal anders ist als sonst:
Durch die Neuregelung der Sommerzeit in den USA und Kanada kann es vereinzelt zur softwaretechnischen Problemen kommen, falls die IT-Systeme bis 11. März nicht per Update auf den aktuellsten Stand gebracht worden sind. Denn die US-Amerikaner haben den Beginn der “Daylight Saving Time” (DST) um drei Wochen auf den zweiten Sonntag im März (11.3.) vorverlegt, das Ende auf den ersten Sonntag im November (4.11.) hinausgeschoben. Damit ist das Zeitfenster der Sommerzeit in den USA ab 2007 insgesamt 5 Wochen länger als in Europa. Der Beschluss hat den Hintergrund Energie zu sparen und wurde 2005 im Energiegesetz festgelegt. Unternehmen, die Niederlassungen in den Nordamerika haben oder die enge Beziehungen zu dort ansässigen Firmen unterhalten, müssen dies zu berücksichtigen.
Sa 24 Mrz 2007
Natürlich sind Geschäfte mit Briefkastenfirmen immer mit Vorsicht zu betrachten. In erster Linie muss man hier besonders prüfen, ob man seine Ware/sein Geld auch wirklich bekommt. Aber sogar Jahre später kann so ein Geschäft teuer werden - nämlich bei der nächsten Steuerprüfung…..
Denn die Finanz kann Ihnen nachträglich z.B. den Vorsteuerabzug streichen! Dann, wenn das liefernde Unternehmen nämlich Umsatzsteuer zwar in Rechnung gestellt hat, sie aber nie abgeführt hat.
Derzeit laufen viele Gerichtsverfahren am EuGH (europäischen Gerichtshof) in Sachen Umsatzsteuerbetrug. Die EU setzt harte Massnahmen zur Betrugsbekämpfung ein - und die prozessierenden Mitgliedstaaten verlieren meist.
Die Kreativität der “Täter” ist gross - ganze Lieferketten leiden darunter, wenn auch nur ein einziger in dieser Kette die Absicht zum Umsatzsteuerbetrug hatte. Dabei ist es allerdings ausschlaggebend, ob Sie als Betroffenen “wussten oder hätten wissen müssen, dass Sie sich mit Ihrem Erwerb an einem Umsatz beteiligen, der in eine Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen ist.”
Hier liegt allerdings die Beweispflicht bei Ihnen - und unter der Formulierung “hätte erkennen können” versteht die Finanz auch schon, wenn Ihr Lieferant z.B.kein Bankkonto hat, sondern auf Barzahlung besteht. Oder keinen Telefonanschluss hat.
Dafür wieder einmal mein dringender Rat:
Prüfen Sie Ihre Geschäftspartner vor dem ersten Geschäftsfall immer. Google ist hier eine echte Hilfe -. schon allein durch die Eingabe der Adresse können Sie manchmal feststellen, ob es sich nur um eine Briefkastenfirma handelt. Und nehmen Sie die rosa Brille ab - allzu gut klingende Angebote haben meist einen Haken….
Fr 23 Mrz 2007
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Unbekannt ,
Stuff[4] Kommentare
Eine Blonde nimmt an einem Intelligenzquiz in einer “Life TV Show ” teil. Gewinn: sagenhafte 1.000.000 EUR. Der TV-Showman stellt für sie die folgenden Fragen:
1. Wie lange dauerte der Hundertjährige Krieg?
Die möglichen Antworten:
· 116 Jahre
· 99 Jahre
· 100 Jahre
· 150 Jahre
Die Blonde nutzt ihr Recht, die Frage nicht zu beantworten.
2. In welchem Land wurde der “Panama Hut” erfunden?
Die möglichen Antworten:
· Brasilien
· Chile
· Panama
· Ecuador
Die Blonde bittet die Zuschauer um die Hilfe.
3. In welchem Monat feiern die Russen den Festtag der Oktober Revolution?
Die möglichen Antworten:
· Januar
· September
· Oktober
· November
Die Blonde nutzt das Recht, einmal die Antwort per Telefon zu erfragen, und ruft eine andere Blondine an.
4. Wie lautete der richtige Name von König Georg IV?
Die möglichen Antworten:
· Albert
· Georg
· Manuel
· Jonas
Die Blonde nutzt das Recht zwei falsche Antworten auszustreichen.
5. Von welchem Tiernamen stammt der Name der Kanarischen Inseln?
Die möglichen Antworten:
· Kanarienvogel
· Känguru
· Ratte
· Seehund
Die Blonde fällt aus dem Spiel raus.
P.S.
Falls Sie beim Lesen gelacht haben, hier sind die richtigen Antworten:
1. Der Hundertjährige Krieg dauerte 116 Jahre (von 1337 bis 1453).
2. Der “Panama “- Hut wurde in Ecuador erfunden
3. Die Oktober Revolution wird am 7. November gefeiert
4. Der richtige Name von König Georg der IV. war Albert. Der König hat den Namen 1936 geändert.
5. Der Name der Kanarischen Inseln kommt von “Seehund”. Auf Latein bedeutet er “Insel der Seehunde”
Na, sind Sie viel klüger als die Blonde????
:-D
Do 22 Mrz 2007
Die UID-Nummer ist zum fixen Bestandteil des täglichen Geschäftes geworden. Sie muss auf jeder Rechnung stehen und gehört somit zu den Unternehmensstammdaten.
Ihre eigene UID-Nummer:
Sie sollten Ihre eigene UID-Nummer immer mithaben. Wenn Sie unterwegs z.B. auf einer Messe einkaufen, müssen Sie sie bereits bei der Bestellung dem Lieferanten bekanntgeben - genau wie Ihre Adresse. Denn seit kurzem ist es auch Vorschrift, dass auf inländischen Rechnungen (also zwischen österreichischen Unternehmen) sowohl die UID.-Nummer des Lieferanten als auch die des Kunden angeführt ist.
Wenn Sie in einem EU-Land ausserhalb Österreichs einkaufen, ist es auf jeden Fall wichtig, dass Sie Ihre UID-Nummer angeben. Denn im Normalfall erspart es Ihnen die Bezahlung der ausländischen Umsatzsteuer, die Sie sonst nur über Umwege wieder (vom zuständigen ausländischen Finanzamt) zurückfordern können.
Beachten Sie dabei aber, dass die Befreiung von der ausländischen Umsatzsteuer nicht greift, wenn Sie Lieferungen oder Leistungen auch direkt im Ausland konsumieren! Das gilt z.B. für Hotelrechnungen, Treibstoff etc.
die UID-Nummer Ihrer Kunden
Erfassen Sie unbedingt immer die UID-Nummer Ihrer Kunden. Am besten arbeiten Sie bei Gelegenheit alle vorhandenen Kundenstammdaten durch und ergänzen, wo nötig. Auch wenn die Bestimmung, die UID-Nummer beider Rechnungspartner anzuführen, erst ab Rechnungen über 10.000 € greift, schadet es nicht (im Gegenteil), wenn Sie sie grundsätzlich auf jeder Rechnung ausweisen. Damit schützzen Sie sich selbst davor, das im entscheidenden Moment zu vergessen.
Seit einigen Monaten (01.06.2006) ist übrigens die Überprüfung der UID-Nummer durch den Rechnungsaussteller nicht mehr zwingend nötig! Es darf davon ausgegangen werden, dass Ihr Geschäftspartner Ihnen die richtige Nummer angibt. Trotzdem ist allein aus Gründen der Sicherheit bei neuen Geschäftspartnern eine grobe Überprüfung der UID-Nummer anzuraten. Hier können Sie das ganz schnell und online erledigen: zur Online-Validierung
keine UID-Nummer vorhanden oder mehrere?
Haben Sie oder Ihr Kunde keine UID-Nummer (z.B. weil Kleinunternehmer), dann genügt ein Hinweis auf der Rechnung in der Form “keine UID-Nummer angegeben”.
Existieren für ein Unternehmen mehrere UID-Nummern (also aus unterschiedlichen Staaten), dann muss die inländische (die ATU…) verwendet werden.
Hat Ihr Kunde
Mi 21 Mrz 2007
Das Umsatzsteuergesetz bezeichnet mit dem Begriff Katalogleistungen einige Dienstleistungen, die bezüglich des Leistungsortes gesondert geregelt werden. Hier eine Zusammenfassung:
Katalogleistungen (§ 3a Abs. 10 UStG 1994) sind:
Z 1: Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben;
Z 2: die Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen;
Z 3: die sonstigen Leistungen aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Sachverständiger, Ingenieur, Aufsichtsratsmitglied, Dolmetscher und Übersetzer sowie ähnliche Leistungen anderer Unternehmer;
Z 4: die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung;
Z 5: die Datenverarbeitung;
Z 6: die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen;
Z 7: die sonstigen Leistungen der in § 6 Abs. 1 Z 8 lit. a bis h und Z 9 lit. c bezeichneten Art (bestimmte Bank- und Versicherungsdienstleistungen);
Z 8: die Gestellung von Personal;
Z 9: der Verzicht, ein in diesem Absatz bezeichnetes Recht wahrzunehmen;
Z 10: der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben;
Z 11: die Vermittlung der in diesem Absatz bezeichneten Leistungen;
Z 12: die Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
Z 13: die Telekommunikationsdienste;
Z 14: die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;
Z 15: die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen
Z 16: die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsverteilungsnetzen und die Fernleitung oder die Übertragung über diese Netze sowie die Erbringung anderer unmittelbar damit verbundener Dienstleistungen.
Bei folgenden Leistungen sind Verordnungen ergangen, die für bestimmte Fälle besondere Regelungen zum Leistungsort enthalten:
- Gestellung von Personal;
- Vermietung beweglicher körperlicher Gegenstände, ausgenommen Beförderungsmittel;
- Telekommunikationsdienste
- Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen
[Quelle: www.bmf.gv.at]
Di 20 Mrz 2007
Gerade bei Internetdienstleistungen taucht immer wieder die Frage auf, wo denn nun wirklich der Leistungsort liegt. Auch bei Telefonchoaching, eLearning etc. tritt das gleiche Problem auf. Hier einige Informationen zur Hilfe:
Bestimmung des Leistungsortes bei Dienstleistungen (§ 3a UStG 1994)
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die nicht in einer Lieferung bestehen.
Der Ort der sonstigen Leistung bestimmt sich im Wesentlichen nach dem Inhalt der Leistung.
Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 516 ff).
Der Ort einer Beförderungsleistung liegt dort, wo die Beförderung tatsächlich bewirkt wird (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 536 ff).
Folgende sonstige Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird (Tätigkeitsort):
a) künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der Veranstalter,
b) Umschlag, Lagerung oder ähnliche Leistungen, die mit Beförderungsleistungen üblicherweise verbunden sind
c) Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 546 ff).
Bei den Katalogleistungen ist für den Ort der sonstigen Leistung im Wesentlichen maßgebend, wo sich der Empfänger der Leistung befindet.
Es sind folgende Fälle zu unterscheiden:
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistung ein Unternehmer, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (das ist dort, wo sich die Leitung des Unternehmens befindet).
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er keinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung an seinem Wohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt.
- Ist der Empfänger der sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemeinschaftsgebiet, so wird die sonstige Leistung dort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Insoweit verbleibt es bei der Regelung des § 3a Abs. 12 UStG 1994, sofern nicht § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer sein Unternehmen vom Drittland aus betreibt, und Dienstleistungen auf elektronischem Weg an Nichtunternehmer in der EU erbringt.
Bei einigen Katalogleistungen sind jedoch die hierzu ergangenen Verordnungen zu beachten (Näheres hierzu finden Sie in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 636ff).
Sonderregelungen gibt es für Besorgungsleistungen, Vermittlungsleistungen, Reiseleistungen und elektronische Dienstleistungen.
Auch bei sonstigen Leistungen im Binnenmarkt bestehen Sonderregelungen hinsichtlich des Leistungsortes. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite “Spezielle Informationen zum Binnenmarkt”.
Generalklausel: Kommt keine der soeben angeführten Vorschriften zur Anwendung, ist für die Bestimmung des Leistungsortes der Ort maßgeblich, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt, bzw. wo sich die Leitung des Unternehmens befindet (siehe Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 629 ff).
[Quelle: www.bmf.gv.at]
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