Februar 2007
Monats-Archiv
Do 8 Feb 2007
Nach dem Umsatzsteuergesetz muss jeder Unternehmer Rechnungen ausstellen, wenn er Lieferungen oder sonstige Leistungen an andere Unternehmer im Inland für deren Unternehmen ausführt. Nur eine ordnungsgemäss erstellte Rechnung, die alle geforderten Angaben enthält, berechtigt den Empfänger der Rechnung zum Vorsteuerabzug.
Welche Bestandteile müssen Rechnungen über 150 Euro enthalten?
Rechnungen mit einem Gesamtbetrag (inkl.USt.) über 150 Euro müssen angeben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag bzw. Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt für die Lieferung/sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz, bei Steuerbefreiung oder Differenzbesteuerung einen Hinweis auf diese
- den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Nummer
- Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) des Ausstellers der Rechnung
Wann kann die UID-Nummer des Rechnungsausstellers entfallen?
Wenn der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht (z.B. Kleinunternehmer), muss keine UID-Nummer auf der Rechnung angegeben werden.
Wann muss die UID-Nummer des Leistungsempfängers angegeben werden?
Seit 1.Juli 2006 müssen Rechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 10.000 Euro (inkl.USt.) die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten.
Welche Erleichterungen gibt es für Rechnungen bis 150 Euro?
Für Rechnungen bis zu einem Betrag von 150 Euro (inkl.USt.), sogenannte Kleinbetragsrechnungen, genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung bzw. sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
Das sind die rechtlichen Bestandteile. Aber auch kaufmännische Bestandteile sollten nicht fehlen - die wichtigsten hier:
- Lieferscheinnummer
- Kundennummer
- Eigentumsvorbehalt
- Firmenbuchnummer
- Bankverbindung
- DVR-Nummer
- Zahlungsbedingungen
- Gerichtstand
[Quelle: wko.at]
Mi 7 Feb 2007
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Unternehmen ,
Motivation (edit this) Comments Off
Keine Angst - das hat mit den zwischenmenschlichen Beziehungen nicht das zu tun, was Sie jetzt denken - und ist auch keine versteckte Aufforderung, dieses winzige Auto zu küssen…..
Heute geht es um Ziele und deren Formulierungen. Ziele sind wichtig - aber nur dann sinnvoll und damit auch zielführend, wenn sie richtig formuliert wurden.
Eine wertvolle Hilfe zur Zielformulierung kann die SMART-Methode sein, nach der Ihre Ziele
s pezifisch,
m essbar,
a nspruchsvoll,
r ealistisch und
t erminiert
sein sollten. Formulieren Sie Ihre Ziele also präzise und handlungsorientiert, qualitativ und quantitativ messbar, herausfordernd, aber auch realistisch und mit festgelegten Terminen oder Meilensteinen.
Sollten Ihre Kommunikationsmassnahmen nachweisbar erfolgreich gewesen sein, gibt es zwei klare Indikatoren, ob Ihre Ziele die richtigen waren:
erfolgreiche Kundenbindung und steigende Auftragszahlen.
Und bei KISS handelt es sich um keine Aufforderung, sondern um die Abkürzung dafür, wie Sie generell Ihre Botschaften, nicht nur Ihre Ziele, formulieren sollten.
k eep
i t
s hort and
s imple
oder auch “keep it simple and stupid”, “keep it simple and smart” - wie Sie’s lieber hätten
Wichtig ist, dass Sie nicht lang und breit formulieren und am Ende selbst den Faden verloren haben. Sondern dass Sie klar, eindeutig und direkt reden und denken. Auch Werbebotschaften kommen auf diese Art besser und zielführender an.
viel Erfolg damit!
Di 6 Feb 2007
Heute vor neun Jahren ist Falco, Österreichs grösster Popstar, bei einem Autounfall tödlich verunglückt.
Über den “letzten Flug des Falken” schrieb die Kleine Zeitung Graz am 8.Februar 1998:
Und während ordentliche Rockstars an irgendwelchen Überdosen oder wenigstens im Flugzeug sterben, fuhr er ein japanisches Auto gegen einen Bus. - Fast ein Disco-Tod.
Ein begnadeter Künstler, der zeit seines Lebens auf der Flucht war. Vor sich selbst? Wer kennt nicht den Text aus “Jeanny”?
Jeanny, quit living on dreams
Jeanny, live is not what it seems
In diesen Tagen gibt es ausnahmslos in jedem Medium der Welt Falco-Sendungen, Falco-Artikel, Falco-Rückblicke. Und ich finde, er hat es auch verdient. Als Mensch vermutlich rastlos, unglücklich, einsam. Als Künstler bis heute unerreichte Spitze. Ob Japan, USA oder eine andere Ecke unseres Globus - überall wurde er gehört, trat er auf, wurde er gefeiert.
2006 war er in vielen Musikunterrichtsstunden in den Schulen präsent - im Mozartjahr durfte “Rock me Amadeus” nicht fehlen. Seine Musik gehört aber auch ohne Mozart bereits zu unserer Musikgeschichte.
Hier die offizielle Seite www.falco.at - mit vielen Infos über unseren Hansi Hölzl.
Mo 5 Feb 2007
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Unternehmen ,
Rechnungswesen (edit this) Comments Off
UGB – Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG auf § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 1 EStG
Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit 1.1.2007 in Kraft ist, bringt wesentliche Änderungen in den Buchführungspflichten.
Dieser Artikel soll einen Überblick geben über die Änderungen für Gewerbebetriebe bei einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bzw. § 4 Abs. 1 EStG (eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich).
Hinweis:
Allgemeine Informationen über die Neuerungen bei der Gewinnermittlung finden Sie in unseren Artikeln „Neuerungen bei der Gewinnermittlung – was ändert sich durch das UGB für Einzelunternehmer?“ und „Neuerungen bei der Gewinnermittlung – was ändert sich durch das UGB für Personen- und Kapitalgesellschaften“, abrufbar unter: www.wko.at/steuern - Bereich ESt und KöSt – Thema Buchführung und Gewinnermittlung.
Wer ist vom Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG auf § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 1 EStG betroffen?
Die steuerliche Buchführungspflicht richtet sich nach dem UGB. § 5 EStG knüpft nicht mehr an die Eintragung im Firmenbuch an, sondern gilt für alle nach dem UGB buchführungspflichtigen Gewerbebetriebe. Die Buchführungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von € 400.000,– Umsatz p.a. in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird.
Somit werden protokollierte Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen unbeschränkt haften (OG, KG), mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG), wenn sie die maßgebliche Umsatzgrenze von € 400.000,– unterschreiten. Eine freiwillige Buchführung und somit eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist möglich.
Steuerliche Auswirkungen beim Wegfall der § 5 EStG-Ermittlung
- Wirtschaftgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen, noch zum Privatvermögen gehören und als gewillkürtes Betriebsvermögen gewidmet sind, gelten mit Beginn des Wirtschaftsjahres, für das erstmals keine Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgt, als entnommen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert (stille Reserven) unterliegen der Einkommensteuer.
- Nackter Grund und Boden ist kein Betriebsvermögen mehr. Die Besteuerung der stillen Reserven beim Übergang der Gewinnermittlung kann dadurch vermieden werden, dass diese stille Reserven einer Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage muss spätestens bei Ausscheiden des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder bei Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebes versteuert werden.
- Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist nicht mehr zulässig. Bei der Umstellung des Geschäftsjahres von Wirtschafts- auf Kalenderjahr muss ein Rumpfwirtschaftsjahr eingeschaltet werden. Dadurch ergibt sich ein längerer Besteuerungszeitraum.
Inkrafttreten der neuen Regelung
Bei Gewerbetreibenden, die schon vor dem 1.1.2007 rechnungslegungspflichtig waren, sind für den Eintritt bzw. den Entfall der Rechnungslegungspflicht auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem 1. 1.2007 liegen.
Beispiel:
Sind die Umsätze eines protokollierten Gewerbetreibenden 2005 und 2006 jeweils unter € 400.000,– geblieben, entfällt ab 2007 die Rechnungslegungspflicht. Der Steuerpflichtige hat ab 2007 folgende Möglichkeiten der Gewinnermittlung:
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
- Freiwillige Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG
- Nach § 5 EStG bei Ausübung der Fortführungsoption (siehe unten)
Möglichkeit der freiwilligen § 5 EStG- Gewinnermittlung (Fortführungsoption)
Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, die im Wirtschaftsjahr 2007 oder in späteren Wirtschaftsjahren aus der Gewinnermittlung nach § 5 EStG herausfallen würden, können einen Antrag auf freiwillige Fortführung der bisherigen Gewinnermittlung stellen.
Sie müssen den Antrag in der Steuererklärung für das Jahr stellen, in dem der Wechsel der Gewinnermittlung stattfindet. Das heißt, dass der Antrag mit der Steuererklärung 2007 zu stellen ist, wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist.
Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist die Gewinnermittlung nach § 5 EStG jedenfalls zu Ende zu führen (selbst wenn keine Fortführungsoption gewählt wird) und ein Antrag ist in der Steuererklärung 2008 zu stellen.
Achtung!
Die Fortführungsoption kann nur in der Steuererklärung gestellt werden. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag kann nicht nachgeholt werden.
[Quelle: www.bmf.gv.at]
Ein Antrag auf Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG bindet solange, bis Sie den Antrag (ebenfalls wieder in der Steuererklärung) widerrufen.
Sollten Sie in den Folgejahren wieder in die verpflichtende Gewinnermittlung nach § 5 EStG „hineinwachsen“, erlischt damit der Antrag. Im Falle eines neuerlichen Unterschreitens der Umsatzschwelle von € 400.000,– muss neuerlich mittels Antrag in die Gewinnermittlung nach § 5 EStG optiert werden.
So 4 Feb 2007
Endlich geschafft - mit leichter Verspätung feiert die Online Schulungsplattform für KMU und EPU jetzt ihr einjähriges Bestehen!
Die auf der Lernsoftware Moodle aufgesetzten Kursräume haben schon lange, lange auf eine vorgeschaltete Webseite gewartet, die mehr informieren und auch das Kurse Buchen erleichtern kann. Nun ist sie seit fünf Minuten online:
www.SELFworxx.net
und natürlich gibt es Jubiläumspreise und ein Jubiläumsgewinnspiel!
Der Shop ist derzeit noch immer in der Testphase - das ging sich einfach nicht mehr aus, da die gesamten Scripte des Shop-Tools erst ins Deutsche übersetzt werden müssen. Aber auch das dauert jetzt nicht mehr lange.
Ja, ich weiss - man stellt keine Baustelle ins Web. Aber die Ungeduld war heute grösser als die Vernunft….
Sa 3 Feb 2007
Hier die wichtigsten Wert, wer wieviel heuer dazu verdienen darf, ohne woanders Geld zu verlieren.
Studenten/Familienbeihilfe
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Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr
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€ 8.725,–
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Erläuterungen:
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Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sog. „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.
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Informationen dazu auch unter der Internetseite www.bmf.gv.at!
Vorsicht!
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind zurückzuzahlen.
Studenten/Stipendium
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Tätigkeit
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maximales Jahreseinkommen
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selbständig oder gemischt
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€ 5.814,–
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rein unselbständige
Tätigkeit
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€ 7.195,–
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Erläuterungen:
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Die bisherige monatliche Verdienstgrenze während der Vorlesungszeit wurde mit 1.9.2001 abgeschafft. Sie wird durch ein maximales Jahreseinkommen (= Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) ersetzt.
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Es gibt somit keine Unterscheidung zwischen Einkünften während der Vorlesungszeit und der Ferien mehr.
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Informationen dazu auch unter der Internetseite www.stipendium.at!
Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld
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Zuverdienstgrenze
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ca. € 14.600,– brutto
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Erläuterungen:
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Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen
Elternteils nicht berücksichtigt.
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Für unselbständig Erwerbstätige berechnet sich die Zuverdienstgrenze auf folgende Weise: Die Summe aller Einkünfte während der Zeit des
KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld) wird durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen KBG bezogen wird. Dieser Betrag wird um 30% erhöht und mit 12 multipliziert. Liegt diese Endsumme unter der Zuverdienstgrenze, muss man das KBG nicht zurückzahlen.
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Informationen dazu auch unter der Internetseite www.help.gv.at/8/080600_f.html#Zuverdienst.
Vorsicht!
Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückbezahlt werden! Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zählen zum Zuverdienst.
Bei einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze gibt es allerdings eine Toleranzgrenze, die ab 27.2.2004 von bisher 10% auf nunmehr 15% angehoben wurde (Härteklausel) und für Geburten nach dem 31.12.2001 gilt.
Tipp!
Als Faustregel können (bei einem monatlichen Zuverdienst, wenn von Jänner bis Dezember gearbeitet und KBG bezogen wird) folgende maximale Bruttobeträge herangezogen werden:
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Angestellte max. € 1.136,48
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Arbeiter/innen max. € 1.144,12
Ehegatten/Alleinverdienerabsetzbetrag
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Familienstand
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Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr
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kinderlos
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€ 2.200,–
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Kinder
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€ 6.000,–
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Pensionisten
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Pensionsart
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Zuverdienstmöglichkeit
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vorzeitige Alterspension
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geringfügige Beschäftigung
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Alterspension (Frauen: 60 J., Männer 65 J.)
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unbeschränkt
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Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeitspension
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unbeschränkt
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geringfügige Beschäftigung
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täglich
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€ 26,20
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monatlich
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€ 341,16
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Vorsicht!
Verdient ein Alterspensionist (Frauen: 60 J., Männer 65 J.) über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die im Bereich der Pensionsversicherung ab 2004 zu einer Erhöhung der Pension führen.
Verdient ein Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspensionist über der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu Pensionskürzungen.
Arbeitslose
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Sozialleistung
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Zuverdienstmöglichkeit
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Arbeitslosengeld
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geringfügige Beschäftigung
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[ Quelle: wko.at, Stand: 2007/01]
Fr 2 Feb 2007
Wir sind nun schon einige Jahre gewohnt, keine Wechselkurse mehr zu benötigen. In allen Staaten der “alten” EU (Ausnahme Grossbritannien) gilt der Euro. Inzwischen sind es 27 Staaten, die in der EU zusammengefasst sind. Und nicht mehr überall ist auch der Euro als Landeswährung gültig. Hier ein Überblick:
Die neuen Mitgliedstaaten sind auf ihrem Weg zur Einführung des Euro sehr unterschiedlich weit gekommen: Dies geht aus dem aktuellen Konvergenzbericht 2006 der Europäischen Kommission hervor. Nur Slowenien hat bereits im Juni 2006 alle Kriterien erfüllt. Die übrigen Länder (Tschechien, Estland, Zypern, Lettland, Ungarn Malta, Polen, die Slowakei und Schweden) weisen unterschiedliche Erfolge auf. (Litauen wurde im Bericht nicht berücksichtigt, weil sein Konvergenzprozess heuer bereits bewertet wurde.)
Um den Euro einführen zu dürfen, muss der Aspirant einen hohen Grad an dauerhafter Konvergenz bei folgenden Kriterien erreichen: Preisstabilität, Finanzlage der öffentlichen Hand, Wechselkursstabilität und langfristige Zinssätze. Polen, Schweden, Tschechien und Zypern erfüllen das Kriterium der Preisstabilität. Estland ist das einzige Land, das das Wechselkurskriterium geschafft hat. Estland, Lettland, Zypern und Schweden weisen die verlangte solide öffentliche Finanzlage vor.
[Quelle: europa.eu]
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