Was wird anerkannt? Welche KZF-Typen sind vorsteuerabtugsberechtigt und welche nicht? Wie wird überhaupt die Einteilung getroffen? Hier die Antworten darauf:
Für die Anerkennung eines Fahrzeuges als vorsteuerabzugsberechtigter Kleinbus ist neben dem Vorliegen von Beförderungsmöglichkeiten für mehr als sechs Personen erforderlich, dass das Fahrzeug ein kastenwagenförmiges Äußeres aufweist.
Diese aus der EuGH-Judikatur abgeleitete Vorgangsweise des Bundesministeriums für Finanzen hat durch das nunmehrige VwGH-Erkenntnis Zl. 2003/15/0036 insofern eine Modifikation erfahren, als aufgrund der Außenmaße (Größe) eines Fahrzeuges allein nicht auf das kastenwagenförmige Äußere geschlossen werden kann. Es könnte also auch einem Fahrzeug, das nicht einmal diese Mindestmaße, die in Entsprechung der zum 1. 1. 1995 bestandenen Verwaltungspraxis ermittelt wurden, aufweist, Kleinbuseigenschaft zukommen oder einem neu auf den Markt kommenden Fahrzeug, das diese Mindestmaße überschreitet, die Kleinbuseigenschaft nicht zuerkannt werden.
Es ist also nicht immer auf den ersten Blick sichtbar, welche Type welcher Marke vorsteuerabzugsberechtigt ist. Daher wird jedes Jahr neu eine Liste all der KFZ veröffentlicht, die steuerlich anerkannt werden. Natürlich weiss auch jeder Autohändler darüber Bescheid, welche seiner Modelle betroffen sind.
Hier der Link zur Liste des Finanzministeriums mit allen für heuer gültigen Modellen.