Wenn Sie mehrere Tätigkeiten ausüben und das auch noch einmal als Angestellter und einmal Selbstständig, kann das zu einer Mehrfachversicherung führen. Sowohl in der Pensions- als auch in der Krankenversicherung.

Pensionsversicherung
In der Pensionsversicherung liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden.

Die Bestimmungen über die Mehrfachversicherung gelten ebenso für die durch das Freiberufler Sozialversicherungsgesetz (FSVG) in die gewerbliche Pensionsversicherung aufgenommenen freiberuflichen Ärzte, selbständigen Apotheker und Patentanwälte, wenn sie auch einer ASVG- oder GSVG-versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Bei Mehrfachversicherung ASVG–GSVG kann die sonst im GSVG vorgesehene Mindestbeitragsgrundlage unterschritten werden. So sind etwa im Fall einer steuerlichen Nichtveranlagung oder bei einem Verlust keine GSVG-Beiträge zu zahlen, wenn die ASVG-Beitragsgrundlage bereits die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage erreicht.

Die Beitragsleistung der Versicherten ist begrenzt. Die Obergrenze wird errechnet, indem die monatliche Höchstbeitragsgrundlage (2007: 4.480 Euro) mit der Gesamtanzahl der Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit im jeweiligen Jahr multipliziert wird. Wird diese „Jahreshöchstbeitragsgrundlage“ in Summe überschritten, so entsteht ein „Überschreitungsbetrag“. Die zuviel gezahlten Pensionsbeiträge werden dem Versicherten bei Pensionsanfall von Amts wegen oder auf Antrag auch schon früher (sobald der Überschreitungsbetrag endgültig berechnet werden kann) zurückgezahlt.

Mehrfachversicherte erwerben in jedem Pensionssystem Versicherungszeiten. Parallel erworbene Versicherungsmonate können jedoch für die Pension nur „einfach“ berücksichtigt werden, das heißt, sie müssen einem Pensionssystem zugeordnet werden. Dafür gilt die Rangordnung ASVG – GSVG – BSVG.

Die Mehrfachversicherung kann sich vorteilhaft auf die Pension auswirken, weil die Einkünfte aus allen Erwerbstätigkeiten berücksichtigt werden. Durch das Zusammenzählen von beispielsweise ASVG- und GSVG-Einkünften ergibt sich nämlich eine höhere Beitragsgrundlagensumme für die Pensionsberechnung.

Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung liegt vor, wenn aufgrund von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten oder Geldleistungen (Pensionen usw.) zwei oder mehrere Krankenversicherungen bestehen.

Krankenversicherung

In Betracht kommen die Krankenversicherung nach dem

  • Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG),
  • Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG),
  • Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und
  • Bäuerlichen Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

Jede Kombination von Krankenversicherungen - egal ob sie durch Erwerbstätigkeiten oder den Bezug einer Pension, eines Ruhe-/Versorgungsgenusses begründet werden - führt zur Mehrfachversicherung.

Mehrfachversicherte können sich die für die Leistungserbringung zuständige Krankenversicherung bei jedem Versicherungsfall aussuchen. Einfach dadurch, dass er beispielsweise beim Vertragsarzt jenen Versicherungsträger angibt, mit dem die Leistung verrechnet werden soll, privat gezahlte Honorarnoten bei der Krankenkasse seiner Wahl zur Vergütung einreicht oder im Spital seine Wünsche bekannt gibt.

Es gibt nur eine Einschränkung: Jenes Institut, das bei Beginn der Krankheit (z. B. beim Arzt für Allgemeinmedizin) leistungszuständig ist, bleibt für die gesamte Behandlungsdauer zuständig. Es muss auch für eventuell weitere Behandlungskosten (Facharzt, Spital, Heilmittel usw.) aufkommen. Ein Wechsel ist erst wieder bei Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zulässig.

Sachleistungen gebühren nur einmal, Geldleistungen (z. B. das Wochengeld sowie – bei Abschluss einer GSVG-Zusatzversicherung – ein Kranken- bzw. Taggeld) können von jedem beteiligten Institut bezogen werden. Die in der gewerblichen Krankenversicherung übliche Unterscheidung zwischen Sach- und Geldleistungsberechtigung gilt für Mehrfachversicherte grundsätzlich nicht. Sie sind sachleistungsberechtigt. Sie können aber freiwillig zur Gruppe der Geldleistungsberechtigten wechseln, indem sie eine der Optionen „volle Geldleistungsberechtigung“ oder „Sonderklasse-Geldleistungsberechtigung“ wählen.

Auch Angehörige können wählen. Kinder sind grundsätzlich bei beiden Elternteilen mitversichert. Sind die Eltern bei verschiedenen Versicherungsträgern pflichtversichert, besteht ebenfalls die Möglichkeit zu wählen, mit welchem Träger die Leistung verrechnet werden soll.

[Qulle: www.sva.at]