UGB – Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG auf § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 1 EStG

Das neue Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit 1.1.2007 in Kraft ist, bringt wesentliche Änderungen in den Buchführungspflichten.
Dieser Artikel soll einen Überblick geben über die Änderungen für Gewerbebetriebe bei einem Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG (uneingeschränkter Betriebsvermögensvergleich) zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) bzw. § 4 Abs. 1 EStG (eingeschränkter Betriebsvermögensvergleich).

Hinweis:

Allgemeine Informationen über die Neuerungen bei der Gewinnermittlung finden Sie in unseren Artikeln „Neuerungen bei der Gewinnermittlung – was ändert sich durch das UGB für Einzelunternehmer?“ und „Neuerungen bei der Gewinnermittlung – was ändert sich durch das UGB für Personen- und Kapitalgesellschaften“, abrufbar unter: www.wko.at/steuern - Bereich ESt und KöSt – Thema Buchführung und Gewinnermittlung.

Wer ist vom Wechsel der Gewinnermittlung von § 5 EStG auf § 4 Abs. 3 bzw. § 4 Abs. 1 EStG betroffen?

Die steuerliche Buchführungspflicht richtet sich nach dem UGB. § 5 EStG knüpft nicht mehr an die Eintragung im Firmenbuch an, sondern gilt für alle nach dem UGB buchführungspflichtigen Gewerbebetriebe. Die Buchführungspflicht entfällt, wenn der Schwellenwert von € 400.000,– Umsatz p.a. in zwei aufeinander folgenden Jahren unterschritten wird.

Somit werden protokollierte Einzelunternehmer und Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen unbeschränkt haften (OG, KG), mit Einkünften aus Gewerbebetrieb zu Einnahmen-Ausgaben-Rechnern (§ 4 Abs. 3 EStG), wenn sie die maßgebliche Umsatzgrenze von € 400.000,– unterschreiten. Eine freiwillige Buchführung und somit eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ist möglich.

Steuerliche Auswirkungen beim Wegfall der § 5 EStG-Ermittlung

  • Wirtschaftgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen, noch zum Privatvermögen gehören und als gewillkürtes Betriebsvermögen gewidmet sind, gelten mit Beginn des Wirtschaftsjahres, für das erstmals keine Gewinnermittlung nach § 5 EStG erfolgt, als entnommen. Die Differenz zwischen Verkehrswert und Buchwert (stille Reserven) unterliegen der Einkommensteuer.
  • Nackter Grund und Boden ist kein Betriebsvermögen mehr. Die Besteuerung der stillen Reserven beim Übergang der Gewinnermittlung kann dadurch vermieden werden, dass diese stille Reserven einer Rücklage zugeführt werden. Diese Rücklage muss spätestens bei Ausscheiden des Grund und Bodens aus dem Betriebsvermögen oder bei Aufgabe bzw. Veräußerung des Betriebes versteuert werden.
  • Ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr ist nicht mehr zulässig. Bei der Umstellung des Geschäftsjahres von Wirtschafts- auf Kalenderjahr muss ein Rumpfwirtschaftsjahr eingeschaltet werden. Dadurch ergibt sich ein längerer Besteuerungszeitraum.

Inkrafttreten der neuen Regelung

Bei Gewerbetreibenden, die schon vor dem 1.1.2007 rechnungslegungspflichtig waren, sind für den Eintritt bzw. den Entfall der Rechnungslegungspflicht auch Beobachtungszeiträume maßgeblich, die vor dem 1. 1.2007 liegen.

Beispiel:
Sind die Umsätze eines protokollierten Gewerbetreibenden 2005 und 2006 jeweils unter € 400.000,– geblieben, entfällt ab 2007 die Rechnungslegungspflicht. Der Steuerpflichtige hat ab 2007 folgende Möglichkeiten der Gewinnermittlung:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG
  • Freiwillige Buchführung nach § 4 Abs. 1 EStG
  • Nach § 5 EStG bei Ausübung der Fortführungsoption (siehe unten)

Möglichkeit der freiwilligen § 5 EStG- Gewinnermittlung (Fortführungsoption)

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, die im Wirtschaftsjahr 2007 oder in späteren Wirtschaftsjahren aus der Gewinnermittlung nach § 5 EStG herausfallen würden, können einen Antrag auf freiwillige Fortführung der bisherigen Gewinnermittlung stellen.

Sie müssen den Antrag in der Steuererklärung für das Jahr stellen, in dem der Wechsel der Gewinnermittlung stattfindet. Das heißt, dass der Antrag mit der Steuererklärung 2007 zu stellen ist, wenn das Geschäftsjahr das Kalenderjahr ist.

Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2006/2007 ist die Gewinnermittlung nach § 5 EStG jedenfalls zu Ende zu führen (selbst wenn keine Fortführungsoption gewählt wird) und ein Antrag ist in der Steuererklärung 2008 zu stellen.

Achtung!
Die Fortführungsoption kann nur in der Steuererklärung gestellt werden. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag kann nicht nachgeholt werden.

[Quelle: www.bmf.gv.at]
Ein Antrag auf Fortführung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG bindet solange, bis Sie den Antrag (ebenfalls wieder in der Steuererklärung) widerrufen.

Sollten Sie in den Folgejahren wieder in die verpflichtende Gewinnermittlung nach § 5 EStG „hineinwachsen“, erlischt damit der Antrag. Im Falle eines neuerlichen Unterschreitens der Umsatzschwelle von € 400.000,– muss neuerlich mittels Antrag in die Gewinnermittlung nach § 5 EStG optiert werden.