Hier die wichtigsten Wert, wer wieviel heuer dazu verdienen darf, ohne woanders Geld zu verlieren.

Studenten/Familienbeihilfe


Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr

€ 8.725,–

Erläuterungen:

  • Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sog. „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.

  • Informationen dazu auch unter der Internetseite www.bmf.gv.at!

Vorsicht!
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, besteht für dieses Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe und die bezogene Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind zurückzuzahlen.

Studenten/Stipendium


Tätigkeit

maximales Jahreseinkommen

selbständig oder gemischt

5.814,–

rein unselbständige
Tätigkeit

7.195,–

Erläuterungen:

  • Die bisherige monatliche Verdienstgrenze während der Vorlesungszeit wurde mit 1.9.2001 abgeschafft. Sie wird durch ein maximales Jahreseinkommen (= Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) ersetzt.

  • Es gibt somit keine Unterscheidung zwischen Einkünften während der Vorlesungszeit und der Ferien mehr.

  • Informationen dazu auch unter der Internetseite www.stipendium.at!

Mütter/Väter/Kinderbetreuungsgeld


Zuverdienstgrenze

ca. € 14.600,– brutto

Erläuterungen:

  • Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen
    Elternteils nicht berücksichtigt.

  • Für unselbständig Erwerbstätige berechnet sich die Zuverdienstgrenze auf folgende Weise: Die Summe aller Einkünfte während der Zeit des
    KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld) wird durch die Anzahl der Monate dividiert, in denen KBG bezogen wird. Dieser Betrag wird um 30% erhöht und mit 12 multipliziert. Liegt diese Endsumme unter der Zuverdienstgrenze, muss man das KBG nicht zurückzahlen.

  • Informationen dazu auch unter der Internetseite www.help.gv.at/8/080600_f.html#Zuverdienst.

Vorsicht!
Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss das Kinderbetreuungsgeld für dieses Kalenderjahr zurückbezahlt werden! Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung zählen zum Zuverdienst.

Bei einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze gibt es allerdings eine Toleranzgrenze, die ab 27.2.2004 von bisher 10% auf nunmehr 15% angehoben wurde (Härteklausel) und für Geburten nach dem 31.12.2001 gilt.

Tipp!
Als Faustregel können (bei einem monatlichen Zuverdienst, wenn von Jänner bis Dezember gearbeitet und KBG bezogen wird) folgende maximale Bruttobeträge herangezogen werden:

  • Angestellte max. € 1.136,48

  • Arbeiter/innen max. € 1.144,12

Ehegatten/Alleinverdienerabsetzbetrag


Familienstand

Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr

kinderlos

2.200,–

Kinder

6.000,–

Pensionisten


Pensionsart

Zuverdienstmöglichkeit

vorzeitige Alterspension

geringfügige Beschäftigung

Alterspension (Frauen: 60 J., Männer 65 J.)

unbeschränkt

Invaliditäts-, Erwerbsunfähigkeitspension

unbeschränkt


geringfügige Beschäftigung

täglich

26,20

monatlich

341,16

Vorsicht!
Verdient ein Alterspensionist (Frauen: 60 J., Männer 65 J.) über der Geringfügigkeitsgrenze, fallen Sozialversicherungsbeiträge an, die im Bereich der Pensionsversicherung ab 2004 zu einer Erhöhung der Pension führen.

Verdient ein Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspensionist über der Geringfügigkeitsgrenze, kommt es zu Pensionskürzungen.

Arbeitslose


Sozialleistung

Zuverdienstmöglichkeit

Arbeitslosengeld

geringfügige Beschäftigung

[ Quelle: wko.at, Stand: 2007/01]