Bereits im September letzten Jahres hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass (Standard)Softwarelizenzverträge gebührenpflichtig sind. (Erkenntnis vom 7.9.2006, 2006/16/0054)

In der Fachliteratur wurden zuletzt – entgegen der Entscheidung des VwGH – einige Argumente gegen die Gebührenpflicht von Standardsoftwarelizenzverträgen angeführt:

  • Einerseits wurde darauf hingewiesen, dass Softwarelizenzverträge, die auf unbestimmte Zeit die Nutzung einer Software gestatten, vom Tatbestand des § 33 TP 5 Abs 1 GebG nicht umfasst seien. Denn das Gesetz spricht nur von Verträgen, die den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis gestatten.
  • Andererseits wurde darauf hingewiesen, dass seit der Umsetzung der SoftwareRL durch die UrhGNov 1993 nach österreichischem Urheberrecht Computerprogramme ausdrücklich als Werke nach § 2 Z 1 iVm § 40a UrhG geschützt seien. Im entschiedenen VwGH –Verfahren musste der VwGH sich nicht mit der Änderung der Rechtslage durch die UrhGNov 1993 beschäftigen, da der zu beurteilende Vertrag vom 23.12.1991 stammte. Nach der nunmehrigen
    Rechtslage stellen alle Softwarelizenzverträge entweder Werknutzungsverträge oder Werknutzungsbewilligungen nach § 24 UrhG dar und würden demnach doch als Werknutzungsverträge nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG gebührenbefreit sein (Thiele, Rechtsgeschäftsgebühr bei Softwarelizenzverträgen?, ÖStZ 2006, 534).

Sollten die vorstehenden Bedenken gegen die vom VwGH judizierte Gebührenpflicht nicht zutreffend sein, verlangt das Entstehen der Gebührenschuld immer noch das Vorliegen einer gebührenrechtlich relevanten Urkunde. In aller Regel wird bei Standardsoftwarelizenzen kein Vertrag errichtet. Diese werden üblicherweise mit einfacher Faktura, die noch dazu gar keine Unterschrift aufweist, verkauft. Sollte im Einzelfall doch eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer erforderlich sein, müsste auf die bekannten Methode zur Vermeidung der Gebührenpflicht (zB konkludente Annahme eines schriftlichen Anbots = schlüssige Handlung) zurück gegriffen werden.

Eine konkrete Reaktion der Finanzverwaltung zu dieser Entscheidung liegt bisher noch nicht vor. Laut Informationen tendiert die Leitung der zuständigen BMF-Fachsektion erfreulicherweise eher zu Verneinung der Gebührenpflicht von Softwarelizenzverträgen. Eine endgültige Entscheidung ist aber erst nach Konstituierung der neuen Regierung zu erwarten.

[Quelle: www.kwt.or.at]