Mit 1.1.2007 hat in Österreich das neue Unternehmergesetzbuch UGB das schon in die Jahre gekommene Handelsgesetzbuch HGB abgelöst. Nur ein Worttausch oder doch Neuerungen?
Tatsächlich wurde der Begriff “Kaufmann” durch den Begriff “Unternehmer” ersetzt und trägt somit unserer Dienstleistungsgesellschaft Rechnung. Es wird nicht nur ein einheitlicher Unternehmerbegriff geschaffen, sondern auch das Firmenrecht liberalisiert, Vereinfachungen bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften (Mängelrüge, Bürgschaft, Konventionalstrafe etc.) vorgenommen und Neuregelungen beim Unternehmenserwerb (z.B. Haftung, Übergang von Verträgen) eingeführt. Ergänzt wird die umfangreiche Novelle durch Änderungen bei den Gesellschaftsformen (Zusammenführung von Personen- und Erwerbsgesellschaften), durch geänderte Rechnungslegungsbestimmungen und zahlreiche Übergangsbestimmungen.
Damit sind nun Unternehmensformen wie OEG, OHG und KEG überholt /(können also nicht mehr neu gegründet werden), sondern es gibt nur mehr die einheitliche Bezeichnung OG (Offene Gesellschaft) oder KG (Kommanditgesellschaft). Bestehende “alte” Formen gelten seit gestern automatisch als OG bzw. KG und müssen auch am Papier umbenannt werden - also bitte alle Impressi, Geschäftspapiere, Visitenkarten etc. erneuern
Es gibt viele Punkte, die modernisiert und den heutigen Verhältnissen angepasst wurden. Ein paar greife ich noch genauer auf.
Für Einzelunternehmer neu ist auch, dass sich nun jeder Unternehmer ins Firmenbuch eintragen lassen kann, auch wenn er noch nicht dazu verpflichtet ist (ab 400.000 Euro Umsatz besteht die Eintragungspflicht für alle Unternehmer). Neu ist auch, dass jeder Unternehmer nun seine Firma (der Name seines Unternehmens) so wählen darf, wie er es möchte. Der Zwang zu Personen- und Sachfirmen ist gefallen. Voraussetzung für die freie Wahl der Firma ist entweder das Überschreiten der 400.000 Euro Grenze oder die freiwillige Eintragung ins Firmenbuch. Wobei bei letzterem der Zusatz “e.U.” (eingetragenes Unternehmen” zu führen ist.
Gefallen ist endlich auch der (für mich immer sehr eigenartige) Begriff der Minderkaufleute. Das UGB differenziert nicht mehr nach Vollkaufmann und Minderkaufmann, sondern kennt nur mehr die Grenze mit 400.000 Euro Umsatz als Unterschied. Die übrigens auch für die Änderungen in der Rechnungslegungspflicht gültig ist.