November 2006
Monats-Archiv
Mi 22 Nov 2006
Auf die Aus- und Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter sollten Sie Wert legen. Und auch einen finanziellen Teil dazu beitragen. Schliesslich nützt eine bessere Qualifizierung ja auch Ihrem Unternehmen. Aber Achtung! Was wenn der Mitarbeiter Ihr Unternehmen kurz nach der Ausbildung verlässt?
Wer die Ausbildungskosten trägt und zu welchem Bedingungen sie vom Unternehmen getragen werden, sollte vor Beginn der Ausbildung genau festgelegt werden. Schliesslich legt kein Unternehmen Wert darauf, die Mitarbeiter zwar besser auszubilden, dann aber von dem besseren KnowHow nicht mehr zu profitieren, weil der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und bei einem anderen Unetrnehmen sein vermehrtes Wissen einsetzt.
Wenn Sie sich die Ausbildungskosten im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses zurückholen wollen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
- Nur tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten sind rückforderbar - also externe Weiterbildung. Betriebsinterne Einschulungskosten können vom Arbeitnehmer nicht zurückgefordert werden. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen also vorhanden sein.
- Der Mitarbeiter darf in der Vereinbarung für nicht mehr als fünf Jahre nach Ende der Ausbildung zur Rückzahlung verpflichtet werden. Selbst fünf Jahre können zu lange sein. Vor allem, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die nur geringe Einkommensverbesserungen bringt oder auf Grund des schnellen technologischen Wandels sehr bald nicht mehr nutzbar ist.
- Die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung muss, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Bindungsdauer, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses degressiv gestaltet sein (etwa durch Verringerung um 1/36 der Restschuld pro Monat).
Der Dienstgeber darf nicht in jedem Fall der Beendigung die Ausbildungskosten rückfordern. Der Rückersatz ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer keinen Einfluss auf die Beendigung hatte – also bei Dienstgeberkündigung oder unbegründeter Entlassung.
Mo 20 Nov 2006
Gelesen haben Sie das sicher schon öfter. Da steht unter oder über der Adresse dann DVR-Nr. xxxxxxx. Schon mal drüber nachgedacht, was das bedeutet?
Eine DVR-Nummer ist eine siebenstellige Registernummer, die vom Datenverarbeitungsregister (DVR) vergeben wird. Jeder Auftraggeber einer Datenanwendung muss eine DVR-Nummer führen, sofern es keine Ausnahme von der Meldepflicht gibt. Das heisst, sobald Sie Daten von Kunden oder anderen Personen speichern und diese wieder verwenden (im öffentlichen Verkehr), brauchen Sie eine DVR-Nummer.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Nicht meldepflichtig sind z.B. Datenanwendungen, die ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten (z.B. Grundbuch, Firmenbuch, in Medien veröffentlichte Bilanzdaten). Datenanwendungen, die von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden, sind auch nicht meldepflichtig, also z.B. ein Organizer mit privaten Telefonnummern.
Und dann gibt es eine Reihe von sogenannten Standardanwendungen, die ebenfalls keine Meldepflicht auslösen. Das sind z.B. Daten, die Sie im Unternehmen für Ihr Rechnungswesen brauchen, also zum Rechnungen schreiben, für Ihre Kundenauswertungen im Auftragswesen. Oder auch Daten, die zur Personalverrechnung gebraucht werden.
Für detaillierte Informationen sollten Sie die Webseite der Datenschutzkommission aufsuchen und sich ein wenig Zeit nehmen. Es ist im Grunde nicht schwierig - und jedes Unternehmen braucht heute meiner Meinung nach eine DVR-Nummer. Weil nur dann aktiver Kundenservice möglich ist, wenn ich als Unternehmer über brauchbare Daten meiner Kunden verfüge.
Zudem ist die Anmeldung und auch die Führung einer DVR-Nummer kostenlos. Es entstehen also keinerlei Gebühren - weder einmalig noch laufend. Einmal ein wenig Zeitaufwand und dann nie wieder Sorgen darum. Daher kann ich nur dazu raten, sich im Register erfassen zu lassen.
So 19 Nov 2006
Kommunikation mit der Umwelt - oft nur kleine Aktionen mit grosser Auswirkung…..
Große Aufruhr im Wald! Es geht das Gerücht um, der Bär habe eine Todesliste. Alle fragen sich wer denn nun da drauf steht.
Als erster nimmt der Hirsch allen Mut zusammen und geht zum Bären und fragt ihn:”Sag mal Bär, steh ich auch auf deiner Liste?”
“Ja,” sagt der Bär “auch dein Name steht auf der Liste.”
Voll Angst dreht sich der Hirsch um und geht. Und wirklich, nach 2 Tagen wird der Hirsch tot aufgefunden.
Die Angst bei den Waldbewohner steigt immer mehr und die Gerüchteküche um die Frage, wer denn nun auf der Liste stehe, brodelt.
Der Keiler ist der nächste, dem der Geduldsfaden reisst und der den Bär aufsucht, um ihn zu fragen, ob er auch auf der Liste stehen würde.
“Ja” antwortet der Bär “auch du stehst auf der Liste”.
Verängstigt verabschiedet sich der Keiler vom Bären. Und auch ihn fand mannach 2 Tagen tot auf.
Nun bricht die Panik bei den Waldbewohnern aus.
Nur der Hase traut sich noch den Bären aufzusuchen.
“Bär, steh ich auch auf der Liste?”
“Ja, auch du stehst auf der Liste”
“Kannst du mich da streichen?”
“Ja klar, kein Problem”
Sa 18 Nov 2006
Immer wieder kommt es zu Unklarheiten darüber, was denn nun in den AGB eines Webshop wirklich vorhanden sein muss. Und wann bzw. wie sie dem Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen. Hier ein paar Antworten auf diese Fragen:
In der Praxis werden AGB auf der Homepage eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, ist seine Sache. Aber Vorschrift ist, dass der Kunde durch Anklicken eines “AGB zur Kenntnis genommen” bestätigt, darauf aufmerksam gemacht worden zu sein.
Der Kunde muss vor Abschluss des Vertrages, dh noch bevor er im Internet seine Bestellung aufgibt, die Möglichkeit haben, sich vom Inhalt der AGB Kenntnis zu verschaffen und diese auch ausdrucken und speichern können. Richten Sie Ihre Website so ein, dass der Kunde vor Abgabe der Bestellung auf einen Button drücken muss, mit dem er bestätigt, dass er die AGB zustimmend zur Kenntnis genommen hat.Der reine Hinweis auf der Homepage, dass der Text der vertragsrelevanten AGB dem Kunden auf Wunsch zugesandt werden kann, genügt nicht dem Erfordernis der Kenntnisnahme vor bzw bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und widerspricht auch dem ECG.
Und es gibt eine ganze Menge Punkte, was alles in den AGB stehen muss. Details dazu finden Sie hier:
AGB im Internet
Fr 17 Nov 2006
Mit Beginn des kommenden Jahres gibt es einige Neuerungen rechtlicher Art. Unter anderem auch, dass die bisher akzeptierten Rechnungen per Fax nicht mehr gültig sind bzw. nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Das Gleiche gilt ohnehin schon für per Email übermittelte Rechnungen. Sie können im Grunde ruhig weiterhin Ihre Rechnungen per Fax oder Email versenden, wenn Sie keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen. Den das “nicht mehr gültig” bezieht sich ausschliesslich auf die Vorsteuerabzugsberechtigung. In allen anderen Fällen aber sollten Sie dazu übergehen, die Originalrechnung doch wieder per Post zu übermitteln. Denn per Fax gilt nicht mehr und per Email nur, wenn die digitale Signatur verwendet wird.
update 29.11.2006:
Faxrechnung bis Ende 2007 zum Vorsteuerabzug zugelassen
Mit Information vom 29.11.2005 hatte das BMF die Möglichkeit, Rechnungen mittels Fax zu über-mitteln, unter Bedachtnahme auf Umstellungsschwierigkeiten bis zum Ende des Jahres 2006 ver-längert. Da diese Schwierigkeiten in der Umstellung auf die Rechnungslegung mit elektronischer Signatur bei zahlreichen Unternehmern weiterhin bestehen, wurde seitens des BMF verlautet, dass die Möglichkeit, vorsteuerabzugsberechtigte Rechnungen mittels Fax übermitteln zu können, nunmehr bis zum Ende des Jahres 2007 verlängert wird. Diese Regelung soll auch in die Rz 1564 der Umsatzsteuerrichtlinien 2000 aufgenommen werden.
(Quelle: Rundschreiben KWT]
Do 16 Nov 2006
Die IBAN (International Bank Account Number) ist die internationale Darstellung der Kontonummer und der Bank. Sie wurde vom europäischen Komitee für Banken-Standards – European Committee for Banking Standards, ECBS – entwickelt und vereinfacht die Auftragsabwicklung im europäischen Zahlungsverkehr.
Mit der enthaltenen Prüfziffer ist es erstmals möglich, Zahlungsaufträge noch vor der Durchführung auf Richtigkeit der Kontonummer und Bankverbindung zu überprüfen. Dies stellt sicher, Fehlleitungen zu vermeiden und Aufträge ohne unnötige Verzögerungen an den Zahlungsempfänger zu leiten. Dadurch können Überweisungen innerhalb der EU, die IBAN und BIC enthalten, kostenfrei durchgeführt werden.
Welche IBAN und BIC für Ihr Konto gelten, steht zwar auf jedem Kontoauszug. Aber was tun, wenn Sie unterwegs diese Daten brauchen? Sofern Sie dann einen Internetzugang zur Verfügung haben, können Sie in Sekundenschnelle die gewünschten Daten ermitteln:
IBAN-Rechner (Online-Abfrage von IBAN und BIC)
Die IBAN wurde weltweit als ISO (International Standard Organisation)–Norm veröffentlicht. Und hier eine kurze Erklärung über den Aufbau Ihrer internationalen Kontonummer anhand eines fiktiven Beispiels:

Die Länge der IBAN ist abhängig von der jeweiligen nationalen Kontonummer und vom zugehörigen Bankcode (entspricht Bankleitzahl - BLZ). Sie ist maximal 34 alphanumerische Zeichen lang, jedoch je Land von einheitlicher Stellenanzahl. In Österreich besteht die IBAN aus 20 Stellen.
[Quelle: www.oenb.at]
Mi 15 Nov 2006
Wie merkt man, dass man erwachsen ist? Hier sind 25 untrügliche Merkmale:
25 wahre Zeichen, dass Du erwachsen bist:
1. All Deine Hauspflanzen leben und man kann keine rauchen.
2. Sex in einem schmalen Bett kommt nicht in Frage.
3. Du hast mehr Essen als Bier im Kühlschrank.
4. Um 6:00 Uhr stehst Du auf und gehst nicht zu Bett.
5. Du hörst Dein Lieblingslied in einem Aufzug.
6. Du achtest auf die Wettervorhersage.
7. Deine Freunde heiraten und lassen sich scheiden. … anstelle von “Abenteuern” und “Schluss machen” zu reden.
8. Du hast weniger als 130 Ferientage.
9. Jeans und ein Pulli qualifizieren nicht mehr als “schick angezogen.”
10. Du rufst die Polizei, weil diese Kinder ihre Musik nicht leise machen wollen.
11. Ältere Verwandte fangen an, dreckige Witze auch in Deiner Gegenwart zu erzählen.
12. Du weisst nicht, wann McDonalds zu macht.
13. Deine Autoversicherung geht runter, deine Autoraten hoch.
14. Du fütterst Deinen Hund mit Hundefutter, und nicht mehr mit Überbleibseln der letzten Pizza oder McDonalds.
15. Vom auf der Couch schlafen kriegst Du Rückenschmerzen.
16. Du machst Nickerchen.
17. Essen gehen und Kino ist die ganze Verabredung, nicht erst der Anfang.
18. Um 3 Uhr morgens frittierte Sachen zu essen würde Dir Magenprobleme geben, nicht sie lösen.
19. Du kaufst Aspirin und Rennie in der Apotheke, nicht Schwangerschaftstests und Kondome.
20. Eine Flasche Wein für 4EUR ist kein “ziemlich gutes Zeug” mehr.
21. Du isst Frühstückszeug zum Frühstück.
22. “Ich kann nicht mehr so trinken wie damals” ersetzt “Ich trinke nie wieder so viel.”
23. 90 % der Zeit, die Du vor dem Computer verbringst, ist für Deine Arbeit.
24. Du trinkst nicht mehr zu Hause, um Geld zu sparen, bevor Du ausgehst.
25. Wenn Du hörst, dass eine Deiner Bekannten schwanger ist, gratulierst Du und sagst nicht “Oh wie ist das denn passiert?”
Bonus:
26. Du liest diese ganze e-post und suchst verzweifelt nach einem Punkt, dass Du NICHT so bist und kannst keinen finden. Dann schickst Du die e-post an ein paar alte Freunde weiter, weil Du weisst, sie werden sich genauso fühlen.
Ja, genau das hab ich getan! Auch wenn’s gehässig ist!
Aber Euch soll’s auch nicht besser gehen als mir!
« Previous Page — Next Page »