Auf die Aus- und Weiterbildung Ihrer Mitarbeiter sollten Sie Wert legen. Und auch einen finanziellen Teil dazu beitragen. Schliesslich nützt eine bessere Qualifizierung ja auch Ihrem Unternehmen. Aber Achtung! Was wenn der Mitarbeiter Ihr Unternehmen kurz nach der Ausbildung verlässt?
Wer die Ausbildungskosten trägt und zu welchem Bedingungen sie vom Unternehmen getragen werden, sollte vor Beginn der Ausbildung genau festgelegt werden. Schliesslich legt kein Unternehmen Wert darauf, die Mitarbeiter zwar besser auszubilden, dann aber von dem besseren KnowHow nicht mehr zu profitieren, weil der Mitarbeiter das Unternehmen verlässt und bei einem anderen Unetrnehmen sein vermehrtes Wissen einsetzt.
Wenn Sie sich die Ausbildungskosten im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses zurückholen wollen, sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden.
- Nur tatsächlich aufgewendeten Ausbildungskosten sind rückforderbar - also externe Weiterbildung. Betriebsinterne Einschulungskosten können vom Arbeitnehmer nicht zurückgefordert werden. Rechnungen und Zahlungsbelege müssen also vorhanden sein.
- Der Mitarbeiter darf in der Vereinbarung für nicht mehr als fünf Jahre nach Ende der Ausbildung zur Rückzahlung verpflichtet werden. Selbst fünf Jahre können zu lange sein. Vor allem, wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die nur geringe Einkommensverbesserungen bringt oder auf Grund des schnellen technologischen Wandels sehr bald nicht mehr nutzbar ist.
- Die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung muss, berechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung bis zum Ende der vereinbarten Bindungsdauer, entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses degressiv gestaltet sein (etwa durch Verringerung um 1/36 der Restschuld pro Monat).
Der Dienstgeber darf nicht in jedem Fall der Beendigung die Ausbildungskosten rückfordern. Der Rückersatz ist jedenfalls ausgeschlossen, wenn der Dienstnehmer keinen Einfluss auf die Beendigung hatte – also bei Dienstgeberkündigung oder unbegründeter Entlassung.