Der Begriff der Sozialversicherung umfasst- Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, das heißt, dass bei Vorliegen gesetzlich näher definierter Voraussetzungen automatisch die Einbeziehung in die jeweilige Versicherung erfolgt. Primärer Anknüpfungspunkt der Pflichtversicherung ist dabei die jeweils konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit.

Echter Dienstvertrag (unselbständig Erwerbstätige)

Bei einem echten Dienstvertrag muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei der Gebietskrankenkasse anmelden. Wenn das Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze (Stand 2006: 333,16 Euro monatlich bzw. 25,59 Euro täglich ) liegt, ist der Mitarbeiter voll versichert, und die Sozialversicherungsbeiträge werden zum Teil vom Gehalt abgezogen. Die Sozialversicherung umfasst in diesem Fall die Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung.
Die genaue Höhe des Beitrags hängt vom Einkommen ab.
Der Dienstnehmeranteil (= der Teil der Versicherung, den der Arbeitnehmer nicht “sieht”, weil er direkt vom Unternehmen bezahlt werden muss) an den Sozialversicherungsbeiträgen beträgt z.B. für Angestellte im Jahr 2006 insgesamt 18 % (inklusive Arbeiterkammerumlage und der Wohnbauförderungsbeitrag in Höhe von je 0,5 %). Der DienstgeberInnenanteil an der Sozialversicherung beträgt für Angestellte insgesamt 21,90 %. Für ArbeiterInnen gelten etwas andere Beitragssätze.

Freier Dienstvertrag

Falls Sie sich in einem freien Dienstverhältnis befinden, werden Sie vom Dienstgeber ebenfalls bei der Gebietskrankenkasse angemeldet. Wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird, sind sie pflichtversichert in der Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung, aber nicht versichert in der Arbeitslosenversicherung und der Insolvenz-Entgeltsicherung.
Der Beitragssatz freie Dienstnehmer beträgt 13,85 % des Entgelts, der Arbeitgeber muss 17,45 % zusätzlich leisten.

Werkvertrag

Handelt es sich um einen Werkvertrag, kommt das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zur Anwendung. Dieses regelt die Sozialversicherung für Gewerbetreibende und neue Selbständige. Versicherungsträger ist die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA).

WICHTIG:
Selbständige müssen sich um die Meldung bei der Sozialversicherung und die Zahlung der Beiträge immer selbst kümmern.

Werkvertrag mit Gewerbeschein

Haben Sie einen Gewerbeschein, so sind Sie Mitglied bei der Wirtschaftskammer. In diesem Fall sind Sie pflichtversichert bei der SVA. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung oder Konzessionserteilung. Der Beitragssatz beträgt für die Kranken- und Pensionsversicherung 24,35 % vom Gewinn, für die Unfallversicherung ist ein fixer Beitrag in Höhe von 87,60 Euro jährlich bzw. 7,30 Euro monatlich (Stand 2006) zu leisten.

KleinunternehmerInnenregelung:
Wenn glaubhaft gemacht wird, dass nur geringfügige Einkünfte vorliegen (d.h. im Jahr 2006 nicht mehr als 3.997,92 Euro im Jahr) und die Umsätze 22.000 Euro im Jahr nicht übersteigen, kann die Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung beantragt werden.

Werkvertrag ohne Gewerbeschein = Neue Selbstständige

In die Gewerbliche Sozialversicherung (GSVG) fallen auch alle sonstigen selbstständig Erwerbstätigen, sofern sie nicht schon nach einem anderen Sozialversicherungsgesetz für diese Tätigkeit pflichtversichert sind.
Beziehen Sie ausschließlich Einkünfte als neuer Selbstständiger, besteht ab einem Jahreseinkommen von 6.453,36 Euro eine Pflichtversicherung.
Üben Sie in einem Jahr neben einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch eine selbständige Erwerbstätigkeit aus oder beziehen Leistungen wie z.B. Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, so gilt als Versicherungsgrenze das 12fache der Geringfügigkeitsgrenze (also für 2006: 12mal 333,16 Euro = 3.997,92 Euro).

Die Pflichtversicherung für neue Selbständige umfasst die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Der Beitragssatz für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt 24,35 %, für die Unfallversicherung sind 87,60 Euro pro Jahr bzw. 7,30 Euro pro Monat zu zahlen (Stand 2006).
Liegen Ihre Einkünfte unter der Versicherungsgrenze, die in diesem Fall gilt, können Sie freiwillig für die Kranken- und Unfallversicherung optieren.

Unterliegen Sie bereits der gewerblichen Sozialversicherung (z.B. weil Sie einen Gewerbeschein haben), gelten diese Versicherungsgrenzen nicht. In so einem Fall werden alle deine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zur Bildung der Beitragsgrundlage zusammengezählt.