September 2006


Speziell im Internet wird das Thema Datenschutz immer wichtiger - und somit ein mehr als sorgfältiger Umgang mit gespeicherten Kundendaten.

Zuerst mal eine Frage:
Haben Sie überhaupt eine DVR-Nummer? Nein? Sie wissen gar nicht, was das ist? Nun - dann schleunigst hier her zur Meldung beim Datenschutzregister und angemeldet. Ohne geht nämlich gar nichts!

Nun zum Umgang mit Ihren Kundendaten:

Unter „Daten“ (gemeint sind personenbezogene Daten) versteht das Datenschutzgesetz all jene Angaben über Betroffene, auf deren Grundlage die Identität des Betroffenen bestimmt werden kann oder bestimmbar ist (zB Namen, Geburtsdaten, Kontonummern, IP-Adressen etc).

Jeder Auftraggeber (gemeint ist damit derjenige, der Daten speichert) muss sich vor der ersten Datenspeicherung überlegen, welche Daten er von welchen Personengruppen speichern will und für welche Zwecke. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) dürfen Daten nämlich nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden und nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. So ist zB die Speicherung von Daten für den Zweck der Durchführung krimineller Machenschaften selbstverständlich unzulässig. Rechtmäßig wäre aber die Datenspeicherung zB für den Zweck der Personalverwaltung oder Buchhaltung.

als Beispiel:
Ein Kfz-Händler schließt mit einem Kunden einen Verkaufsvertrag über ein bestimmtes Auto ab. Für die Abwicklung dieses Vertrages sind einige Daten des Kunden erforderlich. Bis zu Erfüllung des Vertrages (wohl auch für die Dauer der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, etc) dürfen die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen gespeichert werden; möchte der Kfz-Händler diese Daten aber dafür verwenden, dass er den Käufer in der Folge auch über neue Automodelle informiert, so hat diese Datenverwendung (in Form der Speicherung) nichts mehr mit der konkreten Vertragserfüllung zu tun und müsste daher eine entsprechende Zustimmungserklärung des betroffenen Kunden eingeholt werden.

Diese Zustimmungserklärung muss in formeller Hinsicht folgende Kriterien erfüllen:

  • sie muss gültig, insbesondere ohne physischen oder psychischen Zwang (zB Drohung) vom Betroffenen abgegeben worden sein (am besten schriftlich)
  • sie muss eine Willenserklärung sein, das heißt eine vom Betroffenen bewusst abgegebene Erklärung, in der er sich mit der Datenspeicherung einverstanden erklärt. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung!
  • der Betroffene muss in Kenntnis der Sachlage seine Zustimmungserklärung abgeben, die sich auf einen bestimmten Zweck beziehen muss. Damit der Betroffene „in Kenntnis der Sachlage“ eine Zustimmungserklärung abgeben kann, muss diese einen „transparenten“ Inhalt aufweisen, das heißt, der Betroffene muss genau wissen, welche Datenarten für welche Zwecke gespeichert werden sollen. Damit eine Zustimmungserklärung nicht wegen Intransparenz nichtig und damit unwirksam wird, muss der oben angeführte Inhalt der Zustimmungserklärung möglichst genau umschrieben werden (das heißt genaue Angaben über die zu speichernden Daten, genaue Zweckangabe).
  • Sollte die Zustimmungserklärung auch eine Übermittlung an Dritte umfassen, so muss auch der Übermittlungsempfänger und der Übermittlungszweck in der Zustimmungserklärung angeführt werden.

Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung jederzeit auch widerrufbar ist!

Zitat aus einem aktuellen Bericht auf dialerschutz.de:

Bis vor zwei Jahren stand die Schmidtlein GbR vor allem für Seiten, auf denen viel versprochen wurde, dann aber vor allem eines wartete: ein hoch tarifierter Dialer, der pro Einwahl bis zu 30 Euro über die Telefonrechnung kassierte. Geradezu legendär ist mittlerweile der Bericht des Kinderkanals „Kika“ über zwei Mädchen, die sich einst auf dem Weg nach Büttelborn machten. Sie hatten für ein Schulreferat nach Informationen über Reptilien gesucht, waren auf einer Schmidtlein-Seite gelandet – und zahlten viel Geld für nichts sagende Informationen. Ihr Versuch, die Brüder vor Ort in Büttelborn zur Rede zu stellen, scheiterte an der Haustür der geschäftstüchtigen Brüder.

Seitdem standen schon viele Journalisten vor der Tür der Schmidtlein GbR. Sogar Demonstrationen gegen die Geschäftsgebaren der Firma wurden schon organisiert. Die Brüder ließen sich davon nicht beirren.

Da sich speziell in den letzten Monaten die Fälle häufen (siehe auch mein Bericht vom 1.6.2006), strengt nun der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) nach zahlreichen Abmahnungen gegen die Firma Andreas & Manuel Schmidtlein GbR aus Büttelborn ein Gerichtsverfahren zur Gewinnabschöpfung an, weil auf den rund 20 Internetseiten des Unternehmens die Angaben zu Kosten und anderen Vertragsbedingungen nur versteckt aufgeführt gewesen seien.

Es wurde nachgebessert auf den Webseiten. Streng rechtlich gesehen dürfte inzwischen alles so sein, wie es muss. Und doch ist es so geschickt verpackt, dass nach wie vor viele - speziell Jugendliche natürlich - in diese Internet-Falle tappen.

Da steht z.B. gleich neben dem Formular mit den Registtrierungsdaten:

“Ihre Testzeit verändert sich nach Ablauf des Anmeldetages (ab 24:00 Uhr) zu einem Abo zum Preis von 7 Euro incl. Mehrwertsteuer monatlich bei einer Laufzeit von 24 Monaten mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus.”

Da sind immerhin 168 Euro, die im Grunde nicht für Informationen zu Lehrstellen zu bezahlen sind, sondern für relativ wertlose “450 Berufsbilder” - denn diese erhält jeder kostenlos bei der österreichischen Wirtschaftskammer bzw. der deutschen IHK. Natürlich auch bei jedem Arbeitsamt.

Darunter steht dann aber noch:

“Keine Testzeit für Kunden aus Österreich.”

Somit ist sofort bei Abschluss der Registrierung das Abo fällig - sofern man Österreicher ist. Warum? Nun, weil das Widerrufsrecht derart kompliziert gestaltet ist, dass es nach österreichischem Recht nicht greift. Denn hier wird zwar auf eine Frist “von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)” hingewiesen. Allerdings heisst es gleich weiter:

Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.

Das bedeutet im Klartext, dass das erstmalige Einloggen in den internen Bereich bereits genügt. Denn damit veranlasst ja der Kunde bereits von sich aus ein Ausführen der Dienstleistung.

Bleibt zu hoffen, dass diesmal die Staatsanwaltschaft die nötigen Mittel und Wege findet, dem Treiben des Brüderpaares ein endgültiges Ende zu setzen. Im Jahr 2003 musste das Verfahren eingestellt werden. 2006 sollte es anders sein….

Österreich hat ein inzwischen gut ausgebautes eGouvernment. Viele Amtswege lassen sich bereits elektronisch erledigen.

Hier mein Tipp dazu:

Auf help.gv.at, dem österreichischen Amtshelfer online finden Sie alle Formulare - gewerblich und privat - und können, soweit die zuständigen BH’s bzw. Magistrate es bereits anbieten, die Anmeldung online erledigen.

Also egal, ob Reisepass, Gewerbeschein, Meldezettel - die Datenbank der Formulare ist ellenlang. Und erübrigt bereits viele Wege dank der modernen Technik.

Man sollte es nicht glauben: da gibt es tatsächlich rollende Werbung, die trotz deutlich sichtbarer Fehler weiter rollt…

Eben hier gelesen:

“Wir tranportieren für Sie nach EN ISO 9001″
steht gross auf dem LKW einer österreichischen Spedition. Das “s” fehlt - und wurde anscheinend nicht mal reklamiert bei der zuständigen Druckerei, die die Planen liefert.

Jetzt frage ich mich natürlich:
Hält man sowas (korrekte Rechtschreibung) in Zeiten der Globalisierung nicht mehr für nötig, weil in dem Sprachenschmelztiegel der EU ohnehin nur mehr jeder 5. vermutlich deutsch spricht?
Oder hofft man, dass beim Vorbeifahren dieser Fehler nicht entdeckt wird?
Oder - was am schlimmsten wäre - hat man es noch nicht einmal selbst bemerkt?

Ja, ich weiss. Auch mir passieren immer wieder Tippfehler. Es ist aber ein gewaltiger Unterschied, ob ich z.B. hier im Blog einen Tippfehler habe, der schnell ausgebessert ist. Oder ob ein Tippfehler gross und deutlich sichtbar auf einem LKW durch die ganze EU rollt…..

Immer häufiger werden auch durch die Arbeitsagenturen Jobs vermittelt, die eine “Gewerbeanmeldung” verlangen. “Nach dem Bundesarbeitsgericht ist jemand ein Arbeitnehmer, der ‘auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit’ verpflichtet ist.” Davon nur sehr schwer zu unterscheiden ist die Scheinselbstständigkeit. Das ist vor allem für Arbeitgeber gut, denn so umgehen sie die Arbeitnehmern zustehenden Rechte.

Wird eine Scheinselbstständigkeit erkannt, hat dies für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen. Er muss dem “Nun-doch”-Arbeitnehmer eine übliche Vergütung zahlen. Eine rückwirkende Vergütung kommt dann in Frage, wenn die falsche Zuordnung als Selbstständiger kein Rechtsirrtum war, sondern vorsätzlich geschah. Bei der Lohnsteuer haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch. Das heißt, der Arbeitgeber muss unter Umständen beim Fiskus für den Arbeitnehmer gerade stehen.

Wie erkennen Sie nun, ob Sie Selbständiger sind oder doch nur ein Scheinselbständiger?

Grundsätzlich kommen die Gesetze zur Scheinselbständigkeit hauptsächlich bei Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder gewerbetreibenden Einzelpersonen zur Anwendung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Selbständiger, der einen Großteil seines Engagements einem einzelnen Auftraggeber widmet, eigentlich auch Angestellter dieses Unternehmens sein müsste. Man geht auch gleich immer vom Übelsten aus und vermutet, dieser Auftraggeber wolle sich nur um die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung des Mitarbeiters drücken.

Wenn Sie also nur einen Auftraggeber haben, müssen Sie darauf achten, dass Sie

  • völlig frei in der Zeiteinteilung sind
  • Ihre eigenen Arbeitsmittel verwenden
  • auf eigene Rechnung tätig sind

Schwierig in diesem Zusammenhang sind immer Arbeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages.
Also Achtung bei Vertragsabschlüssen!

Nein, das bedeutet nicht, dass man damit spekuliert, keine Steuern zahlen zu müssen. ;-) Es ist ein Ausdruck aus der Finanzgesetzgebung. Hier ein paar Worte dazu, um die häufigsten Irrtümer aufzuklären.

Gemeint ist damit die ganz normale Einkommenssteuer, die anfallen kann, wenn private Dinge höheren Wertes veräussert werden. Am häufigsten tritt sie daher beim Verkauf von Haus und Grund auf. Hier ist wichtig, darauf zu achten, dass der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf einen bestimmten Mindestzeitraum erreicht bzw. überschreitet. Es sind dies derzeit in der Regel

  • bei Grundstücken: 10 Jahre
  • bei anderen privaten Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, sonstigen Beteiligungen und Forderungen: 1 Jahr
  • Selbstbewohnte Eigentumswohnungen und Eigenheime: 2 Jahre

Ach ja - was viele nicht wissen: die Absicht, damit zu Spekulieren (mit dem Kauf und Verkauf), ist nicht massgeblich! Ob Sie es also vorgehabt haben oder nicht - es zählt rein die Frist.

Hier der Link auf die Seiten des Finanzministeriums mit detaillierten Informationen dazu. Und wenn Sie mit dem in sehr Amtsdeutsch gehaltenem Text Probleme haben, fragen Sie mich.

Ja, mich gibts doch noch. Und ich lebe noch - keine Sorge. Ab heute sollte wieder der Alltag einziehen.

Die letzten zwei Wochen haben mir gleich ein paar “Binsenweisheiten” bestätigt:

Erstens kommt es anders und zweitens als man denkt.

Seine Familie kann man sich nicht aussuchen. Seine Freunde schon.

Wenn’s dick kommt, kommt sicher noch was nach.

Kennen Sie das? Eine Zeit, in der ohnehin schon viel zu tun ist - und dann kommen Ereignisse, mit denen keiner gerechnet hat. Ja, gar nicht rechnen konnte. So in etwa gings mir die letzte Zeit. Kaum schien ein Knopf gelöst zu sein, tauchte der nächste, grössere, auf.

Nein, ich will gar nicht im Detail drüber reden. Ist ohnehin genug damit zu tun, die fehlenden Beiträge aufzuholen und endlich mal wieder meine geliebten Rundgänge in “meinem” Kleinbloggersdorf zu absolvieren.

Es gibt immer noch einige Knöpfe im Hintergrund, die gelöst werden wollen. Aber ab heute bin ich wieder mir selbst am nächsten. Dann kommen gleich mein Mann und meine zwei Söhne. Und dann kommt jetzt mal länger nichts - bis dann der Rest meiner Familie drankommt…. ;-)

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