Diese Begriffe sind jedem geläufig und doch wissen die wenigsten, was dahinter steckt. Hier die Erklärung dazu:
Ein freier Dienstvertrag begründet eine Art eingeschränktes Dienstverhältnis - und ist doch keines. Der Auftragnehmer wird vom Auftraggeber bei der zuständigen Gebietskrankenkasse gemeldet, es fliessen Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung. Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung dieser Einnahmen selbst verantwortlich. Es wird also keine Lohnsteuer berechnet und einbehalten!
Die Einnahmen aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen und die damit zusammenhängenden Ausgaben müssen aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen und alle diesbezüglichen Unterlagen und Belege (Honorarnoten, Bankauszüge, Rechnungen und Zahlungsbelege für Ausgaben) müssen sieben Jahre aufgehoben werden. Der Gewinn aus der Tätigkeit wird im Regelfall durch eine so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt. Die erhaltenen Einnahmen eines Kalenderjahres (zB der Zufluss in bar oder die Gutschrift auf dem Bankkonto muss in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember erfolgen), vermindert um die im Kalenderjahr bezahlten Ausgaben, ergeben den Gewinn aus der Tätigkeit, der als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder in bestimmten Fällen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (zB. bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder unterrichtender Tätigkeit) der Einkommensteuer unterliegt.
Es kann vorkommen, dass die Einnahmen in einem Kalenderjahr zufließen und bestimmte Ausgaben (zB Sozialversicherungsbeiträge) aber erst im Folgejahr vorgeschrieben und bezahlt werden. Dann erzielt man im Folgejahr - wenn keine oder geringere Einnahmen aus dieser Tätigkeit vorliegen - einen Verlust, der mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden kann.
Grundsätzlich müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden. Ergeht keine Aufforderung ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie bestimmte Einkommensgrenzen überschreiten.
Zu den Einnahmen aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen zählen nicht nur die vom Auftraggeber in bar oder auf das Bankkonto überwiesenen Beträge sondern auch alle Kostenersätze (zB Fahrtkostenersätze, Tagesgelder, Ersätze für Arbeitsmittel), die vom Auftraggeber einbehaltenen Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und allfällige Sachbezüge (zB Bereitstellung einer Wohnung oder eines PKW).
Grundsätzlich sind alle Einnahmen steuerpflichtig. Die nur für Arbeitnehmer vorgesehenen Steuerbefreiungen stehen nicht zu. Ebenso ist das Trinkgeld, das freie Dienstnehmer erhalten, steuerpflichtig.
Als Betriebsausgaben können von den Einnahmen aus freien Dienstverträgen und Werkverträgen im Wesentlichen alle Ausgaben abgezogen werden, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten darstellen.
Unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Betriebsausgaben tatsächlich vorliegen, kann man anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben pauschalierte Betriebsausgaben abziehen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des pauschalen Betriebsausgabenabzuges ist, dass der Vorjahresumsatz (die erzielten Einnahmen ohne Umsatzsteuer) im Vorjahr unter 220.000 Euro beträgt und die Gewinnermittlung weder freiwillig noch verpflichtend durch Bilanzierung erfolgt.
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