Speziell im Internet wird das Thema Datenschutz immer wichtiger - und somit ein mehr als sorgfältiger Umgang mit gespeicherten Kundendaten.
Zuerst mal eine Frage:
Haben Sie überhaupt eine DVR-Nummer? Nein? Sie wissen gar nicht, was das ist? Nun - dann schleunigst hier her zur Meldung beim Datenschutzregister und angemeldet. Ohne geht nämlich gar nichts!
Nun zum Umgang mit Ihren Kundendaten:
Unter „Daten“ (gemeint sind personenbezogene Daten) versteht das Datenschutzgesetz all jene Angaben über Betroffene, auf deren Grundlage die Identität des Betroffenen bestimmt werden kann oder bestimmbar ist (zB Namen, Geburtsdaten, Kontonummern, IP-Adressen etc).
Jeder Auftraggeber (gemeint ist damit derjenige, der Daten speichert) muss sich vor der ersten Datenspeicherung überlegen, welche Daten er von welchen Personengruppen speichern will und für welche Zwecke. Nach dem Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) dürfen Daten nämlich nur für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt werden und nur nach Treu und Glauben und auf rechtmäßige Weise verwendet werden. So ist zB die Speicherung von Daten für den Zweck der Durchführung krimineller Machenschaften selbstverständlich unzulässig. Rechtmäßig wäre aber die Datenspeicherung zB für den Zweck der Personalverwaltung oder Buchhaltung.
als Beispiel:
Ein Kfz-Händler schließt mit einem Kunden einen Verkaufsvertrag über ein bestimmtes Auto ab. Für die Abwicklung dieses Vertrages sind einige Daten des Kunden erforderlich. Bis zu Erfüllung des Vertrages (wohl auch für die Dauer der Gewährleistungs- und Verjährungsfristen, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, etc) dürfen die für die Vertragserfüllung erforderlichen Daten auch ohne Zustimmung des Betroffenen gespeichert werden; möchte der Kfz-Händler diese Daten aber dafür verwenden, dass er den Käufer in der Folge auch über neue Automodelle informiert, so hat diese Datenverwendung (in Form der Speicherung) nichts mehr mit der konkreten Vertragserfüllung zu tun und müsste daher eine entsprechende Zustimmungserklärung des betroffenen Kunden eingeholt werden.
Diese Zustimmungserklärung muss in formeller Hinsicht folgende Kriterien erfüllen:
- sie muss gültig, insbesondere ohne physischen oder psychischen Zwang (zB Drohung) vom Betroffenen abgegeben worden sein (am besten schriftlich)
- sie muss eine Willenserklärung sein, das heißt eine vom Betroffenen bewusst abgegebene Erklärung, in der er sich mit der Datenspeicherung einverstanden erklärt. Schweigen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung!
- der Betroffene muss in Kenntnis der Sachlage seine Zustimmungserklärung abgeben, die sich auf einen bestimmten Zweck beziehen muss. Damit der Betroffene „in Kenntnis der Sachlage“ eine Zustimmungserklärung abgeben kann, muss diese einen „transparenten“ Inhalt aufweisen, das heißt, der Betroffene muss genau wissen, welche Datenarten für welche Zwecke gespeichert werden sollen. Damit eine Zustimmungserklärung nicht wegen Intransparenz nichtig und damit unwirksam wird, muss der oben angeführte Inhalt der Zustimmungserklärung möglichst genau umschrieben werden (das heißt genaue Angaben über die zu speichernden Daten, genaue Zweckangabe).
- Sollte die Zustimmungserklärung auch eine Übermittlung an Dritte umfassen, so muss auch der Übermittlungsempfänger und der Übermittlungszweck in der Zustimmungserklärung angeführt werden.
Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass eine einmal abgegebene Zustimmungserklärung jederzeit auch widerrufbar ist!