Immer häufiger werden auch durch die Arbeitsagenturen Jobs vermittelt, die eine “Gewerbeanmeldung” verlangen. “Nach dem Bundesarbeitsgericht ist jemand ein Arbeitnehmer, der ‘auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit’ verpflichtet ist.” Davon nur sehr schwer zu unterscheiden ist die Scheinselbstständigkeit. Das ist vor allem für Arbeitgeber gut, denn so umgehen sie die Arbeitnehmern zustehenden Rechte.
Wird eine Scheinselbstständigkeit erkannt, hat dies für den Arbeitgeber erhebliche Konsequenzen. Er muss dem “Nun-doch”-Arbeitnehmer eine übliche Vergütung zahlen. Eine rückwirkende Vergütung kommt dann in Frage, wenn die falsche Zuordnung als Selbstständiger kein Rechtsirrtum war, sondern vorsätzlich geschah. Bei der Lohnsteuer haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesamtschuldnerisch. Das heißt, der Arbeitgeber muss unter Umständen beim Fiskus für den Arbeitnehmer gerade stehen.
Wie erkennen Sie nun, ob Sie Selbständiger sind oder doch nur ein Scheinselbständiger?
Grundsätzlich kommen die Gesetze zur Scheinselbständigkeit hauptsächlich bei Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder gewerbetreibenden Einzelpersonen zur Anwendung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Selbständiger, der einen Großteil seines Engagements einem einzelnen Auftraggeber widmet, eigentlich auch Angestellter dieses Unternehmens sein müsste. Man geht auch gleich immer vom Übelsten aus und vermutet, dieser Auftraggeber wolle sich nur um die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung des Mitarbeiters drücken.
Wenn Sie also nur einen Auftraggeber haben, müssen Sie darauf achten, dass Sie
- völlig frei in der Zeiteinteilung sind
- Ihre eigenen Arbeitsmittel verwenden
- auf eigene Rechnung tätig sind
Schwierig in diesem Zusammenhang sind immer Arbeiten im Rahmen eines freien Dienstvertrages oder Werkvertrages.
Also Achtung bei Vertragsabschlüssen!