August 2006
Monats-Archiv
Fr 18 Aug 2006
“Glutamat als Auslöser von Krankheiten”
“Glutamat als gesundheitlich unbedenklich”
Solche und ähnliche Schlagzeilen tauchen immer wieder auf.
Einerseits heisst es:
Geschmacksverstärker wie Glutamat können Krankheiten wie Alzheimer, Parkinson, Bluthochdruck, Migräne oder Multiple Sklerose auslösen. Oft ist Glutamat auf den Verpackungen nicht deklariert, sondern verdeckt als Würzsalz oder Geschmacksverstärker angeführt.
aber sofort kommt das Kontra:
Glutamat als Geschmacksverstärker ist der wichtigste Zusatzstoff in industriellen Nahrungsmitteln wie Gewürzmischungen, Fertigsuppen und -soßen sowie in anderen Fertiggerichten. Und ist in der laut WHO erlaubten Menge gesundheitlich unbedenklich.
In höherer Konzentration soll Glutamat als Nervengift wirken und an der Entstehung von Alzheimer, Parkinson und Multipler Sklerose beteiligt sein. Außerdem vermuten Wissenschaftler, dass ein überhöhter Glutamatkonsum Auslöser von Fettleibigkeit ist. Denn Glutamat regt im Gehirn die Wachstumssteuerung an und ruft gleichzeitig ein künstliches Hungergefühl hervor, so die Gesellschaft für Ernährungsheilkunde.
Mein Fazit daraus:
Vermeiden von Fertiggerichten und lieber fünf Minuten länger am Herd stehen. Es gibt eine ganze Menge Speisen, die ohne Fix-Basis beinahe ebenso schnell angerichtet sind. Auch wenn uns der Job oft wenig Zeit lässt - die eigene Gesundheit, das Wohlbefinden, sollte einem fünf Minuten mehr schon wert sein.
Do 17 Aug 2006
Noch ist es nicht ganz so weit. Aber die dafür nötige Software ist bereits am Markt und bei einigen Handelsketten im Einsatz. So werden in dieser Presseaussendung Namen als Referenz genannt wie SPAR Österreich, ADEG Österreich, FERRERO Österreich, DR. OETKER Österreich.
Man will also dazu übergehen, mittels Hochrechnung die nötigen Bestellungen zu ermitteln. Nicht mehr ein Bestellsystem, das individuell gesteuert werden kann und Saisonschwankungen, Witterung oder einfach den Kundenwunsch berücksichtigt.
Dabei entsteht in meinem Kopf eine “greuliche) Vision einer Zeit, in der ich nicht mehr das kaufen kann, was ich brauche oder haben will. Sondern ich habe das zu kaufen, was ein kompliziertes System für mich hochgerechnet hat. Aber ich bin sicher, unsere Werbe-Gurus haben das richtige Rezept parat, um mich das nicht merken zu lassen…..
Mi 16 Aug 2006
Während Symantec seit der verstärkten Präsenz Microsofts im Security-Markt keine Gelegenheit auslässt, um die Redmonder auf ihre Sicherheitsdefizite hinzuweisen, reagiert Microsoft bisweilen noch gelassen.
So heisst es zumindest in einer kürzlich erschienen Presseaussendung. Symantec hat sich mit Yahoo den Zugang zu hunderten Mio. Yahoo-Anwendern gesichert, die über ein spezielles Norton-Preisangebot als neue Kunden gewonnen werden sollen.
Wobei für mich die Frage offen bleibt, ob Norton wirklich so erstrebenswet ist. Denn verglichen mit dem Norton Antivirus sind einige kostenlose Programme wesentlich schneller mit einem Update und auch zuverlässiger. Aber im Bericht heisst es weiter:
An anderer Front intensiviert Symantec ebenfalls seine Abgrenzungsstrategie gegenüber Microsoft. So hat das Unternehmen nun bereits zum zweiten Mal innerhalb weniger Tage auf schwerwiegende Sicherheitsmängel beim neuen Windows-Betriebssystem Vista hingewiesen.
Und da finde ich nun Symantec beinahe sympathisch…
Di 15 Aug 2006
Können wir uns heute überhaupt noch richtig entspannen? Oder schalten wir einfach nur mehr ab? Und damit was anderes ein?
Anstoss für diese Überlegung war dieser Text im letzten GMX-Newsletter:
Kaum ist endlich das Wochenende in greifbare Nähe gerückt, zeichnet sich auch schon das nächste Problem ab: Was tun mit der wertvollen, weil raren Freizeit? Trotz aller guten Vorsätze zur sinnvollen Nutzung derselben (Vielleicht mal wieder ein richtig gutes Buch lesen. Oder einen Brief schreiben. Oder kreativ sein. Oder sporteln… oderoderoder) läuft es denn doch meist auf das ewig Gleiche hinaus:
Man fällt erschöpft auf die Couch, wirft den Fernseher an und hofft, gut unterhalten zu werden. Wird diese Hoffnung enttäuscht, weil selbst das mehrfache Durchzappen sämtlicher Fernsehkanäle kein der akuten Stimmungslage entsprechendes Programm zu Tage fördert, folgt der rettende Griff zur Konserve: DVD oder die fast schon altertümlich anmutende Videokassette. Alternativen? Irgendwas am PC rumpusseln, den iPod neu bestücken, Bilder von der Digicam laden… Schon seltsam, dass wir heutzutage zum Abschalten fast immer irgendetwas einschalten müssen, oder?
Das gab mir zu denken, denn es steckt viel Wahres darin. Und hat mich zu der Erkenntnis geführt, dass ich am meisten entspannt bin, wenn ich in einer Runde Menschen sitze, die ich mag. Also eigentlich wieder was tue. Rein Nichts zu tun, fällt mir grundsätzlich schwer - aber ich arbeite dran.
Wie machen Sie es? Haben Sie einen Geheimtipp zum Entspannen?
Mo 14 Aug 2006
Einzelunternehmen sind verpflichtet, an Geschäftslokalen ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen anzugeben und diese auch auf Geschäftsurkunden zu verwenden. Dies gilt auch für im Firmenbuch eingetragene Unternehmen betreffend den protokollierten Firmenwortlaut.
Weiter verlangt das Gesetz für die Unterschrift bei Einzelunternehmen zumindest den Familiennamen, bei im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen eine „ Firmenfertigung“. Dabei handelt es sich um den protokollierten Firmenwortlaut mit der Funktionsbezeichnung des Unterschreibenden (zB Geschäftsführer oder Prokurist) und der Unterschrift, welche der beim Firmenbuch hinterlegten Musterzeichnungsunterschrift nach Möglichkeit ähneln sollte.
Erleichternd ist für Werbemaßnahmen und Ankündigungen die Verwendung von Abkürzungen des Namens zulässig, wenn sie kennzeichnungskräftig ist und keine Verwechslungsgefahr besteht. Ausdrücklich verboten ist aber die bloße Angabe eines Postfaches oder einer Telefonnummer. Da aber erfahrungsgemäß nicht allzu viele Unternehmen mehr als lokale Bekanntheit genießen, empfiehlt sich etwa bei Inseraten in landesweiten Zeitungen schon wieder eine deutlich sichtbare vollständige Unternehmensbezeichnung mit Adresse und Kontaktmöglichkeiten, um den Werbeeffekt nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Das Gesetz verlangt auch die Bezeichnung von Betriebsstätten, und zwar auch bei nur vorübergehender Benützung bzw. bei Baustellen. Angegeben werden muss der Name des Gewerbetreibenden bzw. der protokollierte Firmenwortlaut samt einem unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand des Gewerbes in gut lesbarer Schrift.
Die Erfüllung dieser „Vorschriften“ vermeidet unnötiges Misstrauen. Sie liegen im Interesse der Kunden, die natürlich genau wissen möchten, mit welcher konkreten Rechtsperson - Einzelunternehmen oder im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen - sie einen Vertrag abschließen. Zusätzlich haben diese Betriebsstättenbezeichnungen auch Werbeeffekte, wie dies für den Bereich der Bautafeln schon lange erkannt und auch intensiv genutzt wird.
So 13 Aug 2006
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Unternehmen ,
Organisation ,
Marketing (edit this) Comments Off
Kleinunternehmer sind Einzelunternehmer. Ihr Unternehmen heisst so wie die Privatperson. Das ist rechtlich festgelegt. Aber wir dürfen sogenannte Fantasienamen, Zusatzbezeichnungen, verwenden, um uns genauer zu definieren. Achtung auf die Bezeichnungen - nicht alles ist erlaubt!
Bezeichnung “Institut” ohne wissenschaftliche Tätigkeit in gewissen Bereichen irreführend
Der OGH hat schon ausgesprochen (OGH 8.11.2005, 4 Ob 153/05m), dass die Bezeichnung “Institut” für sich allein mehrdeutig ist, weil sie nicht nur im Bereich der Erziehung, der Kultur und der Wissenschaft, sondern auch für gewerbliche Tätigkeiten verwendet wird. Wenn daher ein Gewerbetreibender diese Bezeichnung gebraucht, so muss er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität zu vermeiden, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben.
Wird hingegen dem Wort “Institut” sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Marktteilnehmer (Kunde) zu der Annahme, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt.
Im betroffenen Fall ist nach diesen Grundsätzen der von den Beklagten in ihrer Werbung verwendete Begriff „Augeninstitut” als Bezeichnung ihrer Betriebsstätte in hohem Maße geeignet, beim Publikum einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, weil damit eine Spezialdisziplin der medizinischen Wissenschaften angesprochen wird. Von einem derart spezifizierten “Institut” erwartet das Publikum demnach auch, dass es auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. Dieser Eindruck ist aber unrichtig, weil sich die Beklagten ausschließlich gewerblich betätigen und dabei keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit entfalten.
Dass auch im gewerblichen Bereich der Beisatz „Institut” vielfältig verwendet wird, steht dem nicht entgegen, solange die dort erbrachten Dienstleistungen (Kosmetik, Massage uä) in keinem Zusammenhang mit Einrichtungen der Wissenschaft stehen. Die Ankündigung war daher hier als irreführend anzusehen.
Daraus geht klar hervor:
Die Bezeichnung “Institut” ist als Firmenzusatz nur dann zulässig, wenn durch Verbindung mit dem Namen eines Gesellschafters, einer Sachbezeichnung oder einer Tätigkeitsangabe Verwechslungen mit der Tätigkeit von öffentlichen oder universitären Einrichtungen ausgeschlossen sind.
Die gleichen Vorschriften gelten auch für die Bezeichnung “Praxis”, die in der Regel eine Arztpraxis vermuten lässt.
Sa 12 Aug 2006
Immer wieder wird das Wort “Liebhaberei” quasi als Rute im Fenster benutzt. Doch was genau aus steuerrechtlicher Sicht als Liebhaberei betrachtet wird, wissen viele nicht genau. Hier die Details:
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, entsteht daraus keine steuerliche Belastung.
Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Konsumsphäre zuzurechnen: die Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.
Wenn ein Steuerpflichtiger nachhaltig Verluste erzielt, prüft das Finanzamt, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird grundsätzlich unterschieden zwischen:
- Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie z.B.: Warenhandelsbetriebe, Führung von Buchhaltungen, etc.
- Tätigkeiten, für die die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.
- Sonderfall „große Vermietung“: darunter fällt die Vermietung von mindestens drei Wohneinheiten, sofern kein Wohnungseigentum oder eine ähnliche rechtliche Stellung besteht. Wichtigstes Beispiel ist die Vermietung von Miethäusern.
Als Beurteilungseinheit wird der Betrieb oder Teilbetrieb, im Falle der Vermietung das Miethaus oder die einzelne Eigentumswohnung herangezogen.
Die Gewinnerzielungsabsicht wird bei Tätigkeiten mit Annahme einer Einkunftsquelle nach folgenden objektiven Kriterien geprüft:
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste
- Relation der Verluste zu den Gewinnen
- Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
- marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
- Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Achtung:
Ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wurde, ist dann unerheblich, wenn auftretende Verluste durch unvorhersehbare Ereignisse („Unwägbarkeiten“) verursacht wurden und die Kriterienprüfung eine Gewinnerzielungsabsicht ergibt.
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