Kleinunternehmer sind Einzelunternehmer. Ihr Unternehmen heisst so wie die Privatperson. Das ist rechtlich festgelegt. Aber wir dürfen sogenannte Fantasienamen, Zusatzbezeichnungen, verwenden, um uns genauer zu definieren. Achtung auf die Bezeichnungen - nicht alles ist erlaubt!
Bezeichnung “Institut” ohne wissenschaftliche Tätigkeit in gewissen Bereichen irreführend
Der OGH hat schon ausgesprochen (OGH 8.11.2005, 4 Ob 153/05m), dass die Bezeichnung “Institut” für sich allein mehrdeutig ist, weil sie nicht nur im Bereich der Erziehung, der Kultur und der Wissenschaft, sondern auch für gewerbliche Tätigkeiten verwendet wird. Wenn daher ein Gewerbetreibender diese Bezeichnung gebraucht, so muss er, um beim angesprochenen Publikum den Anschein einer staatlichen Einrichtung, öffentlicher Aufsicht oder Förderung oder der Zugehörigkeit zu einer Universität zu vermeiden, durch aufklärende Zusätze einen eindeutigen Hinweis auf seine rein gewerbliche Betätigung geben.
Wird hingegen dem Wort “Institut” sogar noch eine Tätigkeitsangabe hinzugefügt, die normalerweise Gegenstand wissenschaftlicher Forschung und Behandlung ist, so neigt der Marktteilnehmer (Kunde) zu der Annahme, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht stehende wissenschaftliche Einrichtung handelt.
Im betroffenen Fall ist nach diesen Grundsätzen der von den Beklagten in ihrer Werbung verwendete Begriff „Augeninstitut” als Bezeichnung ihrer Betriebsstätte in hohem Maße geeignet, beim Publikum einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken, weil damit eine Spezialdisziplin der medizinischen Wissenschaften angesprochen wird. Von einem derart spezifizierten “Institut” erwartet das Publikum demnach auch, dass es auf wissenschaftlicher Basis arbeitet. Dieser Eindruck ist aber unrichtig, weil sich die Beklagten ausschließlich gewerblich betätigen und dabei keine eigene wissenschaftliche Tätigkeit entfalten.
Dass auch im gewerblichen Bereich der Beisatz „Institut” vielfältig verwendet wird, steht dem nicht entgegen, solange die dort erbrachten Dienstleistungen (Kosmetik, Massage uä) in keinem Zusammenhang mit Einrichtungen der Wissenschaft stehen. Die Ankündigung war daher hier als irreführend anzusehen.
Daraus geht klar hervor:
Die Bezeichnung “Institut” ist als Firmenzusatz nur dann zulässig, wenn durch Verbindung mit dem Namen eines Gesellschafters, einer Sachbezeichnung oder einer Tätigkeitsangabe Verwechslungen mit der Tätigkeit von öffentlichen oder universitären Einrichtungen ausgeschlossen sind.
Die gleichen Vorschriften gelten auch für die Bezeichnung “Praxis”, die in der Regel eine Arztpraxis vermuten lässt.