Immer wieder wird das Wort “Liebhaberei” quasi als Rute im Fenster benutzt. Doch was genau aus steuerrechtlicher Sicht als Liebhaberei betrachtet wird, wissen viele nicht genau. Hier die Details:
Tätigkeiten, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen, fallen unter den Begriff „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Verluste, die daraus entstehen, dürfen weder mit anderen Einkunftsarten ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Auch wenn sich ausnahmsweise ein Gewinn ergibt, entsteht daraus keine steuerliche Belastung.
Umsatzsteuerlich sind diese Betätigungen der Konsumsphäre zuzurechnen: die Einnahmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, Vorsteuern sind nicht abzugsfähig.
Wenn ein Steuerpflichtiger nachhaltig Verluste erzielt, prüft das Finanzamt, ob überhaupt die Absicht und die Möglichkeit bestehen, mit dieser Tätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Dabei wird grundsätzlich unterschieden zwischen:
- Tätigkeiten, die durch die objektiv nachvollziehbare Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn zu erzielen und bei denen von vornherein vermutet wird, dass eine Einkunftsquelle vorliegt, wie z.B.: Warenhandelsbetriebe, Führung von Buchhaltungen, etc.
- Tätigkeiten, für die die Vermutung gilt, dass es sich um Liebhaberei handelt.
- Sonderfall „große Vermietung“: darunter fällt die Vermietung von mindestens drei Wohneinheiten, sofern kein Wohnungseigentum oder eine ähnliche rechtliche Stellung besteht. Wichtigstes Beispiel ist die Vermietung von Miethäusern.
Als Beurteilungseinheit wird der Betrieb oder Teilbetrieb, im Falle der Vermietung das Miethaus oder die einzelne Eigentumswohnung herangezogen.
Die Gewinnerzielungsabsicht wird bei Tätigkeiten mit Annahme einer Einkunftsquelle nach folgenden objektiven Kriterien geprüft:
- Ausmaß und Entwicklung der Verluste
- Relation der Verluste zu den Gewinnen
- Ursachen der Verluste im Verhältnis zu Vergleichsbetrieben
- marktgerechtes Verhalten in Bezug auf die angebotenen Leistungen und die Preisgestaltung
- Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage
Achtung:
Ob innerhalb eines absehbaren Zeitraums tatsächlich ein Gesamtgewinn erzielt wurde, ist dann unerheblich, wenn auftretende Verluste durch unvorhersehbare Ereignisse („Unwägbarkeiten“) verursacht wurden und die Kriterienprüfung eine Gewinnerzielungsabsicht ergibt.