Der Begriff Spekulationssteuer ist den meisten bekannt, aber nicht bekannt ist, unter welchen Umständen sie anfällt und wie sie berechnet wird.
Hier ein kurzer Überblick zum Thema Spekulationssteuer:
Häufig wird mit der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens der Begriff der “Spekulationssteuer” in Zusammenhang gebracht.
Dabei handelt es sich aber um keine eigene Steuer, sondern um die Einkommensteuer, die bei Vorliegen eines so genannten “Spekulationsgeschäftes” im Sinn des Einkommensteuergesetzes (§ 30 EStG 1988) anfällt.
Ein solches Spekulationsgeschäft liegt dann vor, wenn private Wirtschaftsgüter veräußert werden, wobei bestimmte Fristen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht überschritten werden. Das Vorliegen einer Spekulationsabsicht ist unerheblich.
Was unterliegt der Spekulationsbesteuerung?
- Veräußerung von bebauten oder unbebauten Grundstücken (grundstücksgleichen Rechten) des Privatvermögens, auch wenn damit zB Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Auch Betriebsgrundstücke können unter den Spekulationstatbestand fallen, nämlich dann, wenn sie von einem Freiberufler, Landwirt oder einem nicht im Firmenbuch protokollierten Gewerbetreibenden verkauft werden.
- Veräußerung von privat genutzten Wirtschaftsgütern, zB Fahrzeuge, Kunstwerke, Antiquitäten, Möbel, Schmuck, Briefmarken, Mietrechte, Konzessionen, insbesondere auch Wertpapiere (Aktien, Genussrechte, Anleihen, Anteile an Investmentfonds), sonstige Beteiligungen und Forderungen.
- Termin- und Differenzgeschäfte, Optionsgeschäfte
Innerhalb welchen Zeitraumes muss die Veräußerung erfolgen?
Der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung (Spekulationsfrist) beträgt:
- bei Grundstücken: 10 Jahre. Wurde innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung ein Herstellungsaufwand auf 15 Jahre gemäß § 28 Abs 3 EStG 1988 verteilt, dann verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
- bei anderen privaten Wirtschaftsgütern, insbesondere Wertpapieren, sonstigen Beteiligungen und Forderungen: 1 Jahr
- Selbstbewohnte Eigentumswohnungen und Eigenheime: 2 Jahre (allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, siehe dazu “Ausnahmetatbestand Eigenheime und Eigentumswohnungen”!)
Hier ein Link auf Fragen und Anworten von Mag.Gregor Royer, Anwalt, zu diesem Thema.