Auch die Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel ist eine Zugabe, wenn diese vom Kauf einer Ware abhängig gemacht wird oder zumindest beim Umworbenen der Eindruck einer Abhängigkeit des Vorteils vom Bezug der Hauptware erweckt wird. Ebenso, wenn der Erwerb der Hauptware bloß als förderlich erachtet wird, die bequemste Art ist oder die angebotenen Alternativen zum Kauf der Ware als Teilnahmevoraussetzung nicht gleichwertig sind bzw nicht mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt werden.

So ist zB das Aufsuchen eines Geschäftslokales dem Kauf einer Zeitschrift nicht gleichwertig. Eine mit dem Kauf der Zeitung gleichwertige Alternative (Einsenden einer Postkarte) beseitigt den Zugabecharakter eines Gewinnspiels nur dann, wenn die Alternative mit dem gleichen Auffälligkeitswert angekündigt wird wie die Zuwendung und deren Abhängigkeit vom Erwerb einer bestimmten Ware. Das Gewähren einer Zugabe unter einer Zufallsbedingung ist (nur) unter diesem Sondertatbestand zu betrachten.

Ein solches Gewinnspiel ist aber zulässig, wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise 21 600 € nicht übersteigt, sich aus dem Gesamtwert der ausgespielten Preise im Verhältnis zur Zahl der ausgegebenen Teilnahmekarten ein Wert der einzelnen Teilnahmekarten (fiktiver Lospreis) von nicht mehr als 0,36 € ergibt und eigene Teilnahmekarten ausgegeben werden. Diese Ausnahme gilt nicht für Zugaben zu periodischen Druckwerken. Dieselbe Wirkung wie durch die Ankündigung eines Gewinnspiels auf der Titelseite einer Zeitung kann auch dadurch erzielt werden, dass Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, dass der sichere Eindruck erweckt wird, dass auch in zukünftigen Ausgaben wieder Gewinnspiele enthalten sein werden.

Weiters kann ein Gewinnspiel aber auch wettbewerbswidrig sein, wenn es eine sittenwidrige Umgehung gemäß § 1 UWG darstellt oder eine Irreführung über Gewinnchancen oder Gewinne gemäß § 2 UWG vorliegt. Schließlich ist es gemäß § 28 UWG unzulässig, die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig zu machen.

[Quelle: www.schutzverband.at]