Juli 2006
Monats-Archiv
Di 18 Jul 2006
Geschrieben von ijb in Kategorie
Tatort Internet[3] Kommentare
Beinahe zufällig drübergestolpert und natürlich gleich mitgemacht - das Dr.Web Weblog bietet allen Bloggern die Möglichkeit, mit einem Miniplakat veröffentlicht zu werden. Mal sehen, ob mein Miniplakat angenommen wird. Auf jeden Fall ziert es ab sofort meine Startseite, um meine regionale Zugehörigkeit ein wenig besser zu verdeutlichen.
Wer ebenfalls bei Dr.Web mitmachen möchte, klickt mal hier und liest sich die Vorgaben durch. Gebraucht wird auf jeden Fall ein Miniplakat in der Grösse 200 x 200 px. Und dann natürlich ein eigenes Blog.
Eine Sammlung der bisher eingereichten Plakate findet sich bereits auf einer eigenen Seite - absolut sehenswert!
Ein grosses Danke für diese Aktion, die wieder ein Baustein dafür ist, dass die Blogger näher zusammenrücken. Web2.0? Keine Ahnung, ob das drunter fällt. Toll ist es auf jeden Fall - so oder so.
Di 18 Jul 2006
Was wäre wenn….
….. man ein Navigationssystem mit künstlicher Intelligenz austatten würde? Mit einer weiblichen künstlichen Intelligenz?
Eben auf Marcel’s Jobblog gefunden - bin immer noch dabei, mir die Tränen aus den Augen zu wischen
Viel Spass beim Lesen!
Mo 17 Jul 2006
Wussten Sie, dass es bereits seit 1998 eine eigene Internet-Zeit gibt? Kreiert von Swatch hat das Internet seine eigene Zeitzone - eine, die global gültig ist. Und somit eine bessere internationale Zeitabstimmung ermöglicht.
Vorbei das Umrechnen “wie spät ist es jetzt in ….”, vorbei ein umständliches Abstimmen internationaler Termine. Im Cyberspace gibt es weder Tag noch Nacht. Der regionale Standort des Surfers ist unwesentlich. Das meinte zumindest Nicolaus Negroponte, der Cyberguru vom MIT Media Lab im Jahr 1998 und empfahl das Einrichten einer globalen Zeit. Swatch griff diese Anregung auf und schon zu Weihnachten im gleichen Jahr gabs es die erste Uhr mit Cyberzeit-Anzeige.
Und so funktioniert die Internet-Zeit:
Der Tag wird in 1.000 Teile = 1.000 .beats aufgeteilt, die von 0 bis 999 bezeichnet werden. Eine Einheit dauert damit 86.4 Sekunden. Begonnen wird während der Winterzeit um 0 Uhr MET und zur Sommerzeit um 1 Uhr MESZ. Dafür wurde unter anderem ein neuer Meridian durch Biel (Schweiz) festgelegt, wo sich die Geburtsstätte und der Hauptsitz von Swatch befinden. Biel Mean Time oder BMT.
Ein Tag der Internet Zeit beginnt um @000 Swatch .beats (entspricht Mitternacht UTC +1). 12 Uhr Mittag würde demnach @500 entsprechen.
Der Internet-Zeit Standard wurde am 23.Oktober 1998 fixiert, hat sich aber bis heute nicht wirklich durchgesetzt.
Hier eine aktuelle Anzeige mit Tag, Datum und Uhrzeit regional (auf meine Zeitzone bezogen = UTC +2) und am Ende die Internetzeit:
So 16 Jul 2006
Attraktiv für Ihre Kunden und auch für Sie ist immer noch ein gut durchdachtes Gewinnspiel. Aber Achtung - der Teufel liegt im Detail!
Ein Gewinnspiel ist eine schöne Marketingaktion, um erstens Adressen Ihrer Kunden zu bekommen bzw. neue Kontakte zu generieren und um zweitens Ihren Kunden ein wenig Anreiz zu bieten.
Hier ein paar wichtige Punkte, die beachtet werden müssen:
- Gewinnspiele/Preisausschreiben ohne verpflichtenden Warenbezug und ohne Geldeinsatz sind ohne Beschränkung erlaubt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Kauf einer bestimmten Ware/Leistung darf nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sein !
Bei der Durchführung darf nicht einmal psychischer Kaufzwang ausgeübt werden (zB Teilnahmekarten liegen im Geschäft nur neben den beworbenen Produkten auf und der Teilnehmer muss, um die Teilnahmekarte zu bekommen, dann an der Kassa vorbei oder die Abholung der Gewinne ist nur im Geschäft möglich).
Auch die Ankündigung des Gewinnspiels muss unabhängig vom Kauf des Produkts erfolgen und der Hinweis auf eine Teilnahme ohne Kaufzwang muss deutlich und auffällig sein, dh. auf Teilnahmemöglichkeit ohne Kauf muss genauso wirksam hingewiesen werden, wie zB in Gewinnspielinformationen auf dem Produkt (zB produktunabhängige Werbung für das Gewinnspiel muss gleichwertig, d.h. gleich auffallend sein, wie Hinweis auf Gewinnspiel auf Verpackung)
2. Teilnahmemöglichkeit darf nicht vom Geldeinsatz abhängen.
- Gewinnspiele als Zugaben
Wenn man in Kombination mit dem entgeltlichen Bezug einer Ware oder Leistung an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, fällt dies prinzipiell unter das Zugabenrecht und ist daher grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise erlaubt sind solche Gewinnspiele allerdings bei Einhaltung bestimmter Wertrelationen und zwar dann, wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise EUR 21.600,– nicht übersteigt. Dazu muss allerdings noch kommen, dass die einzelne Gewinnchance nicht mehr als EUR 0,36 wert ist, was bedeutet, dass der Gesamtwert der Preise dividiert durch die ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) – solche müssen ausgegeben werden damit es überhaupt ein zulässiges Gewinnspiel sein kann – nicht mehr als die angesprochenen EUR 0,36 ergibt.
Beispiel: Wer also zB Waren im Gesamtwert von EUR 3.600,– ausspielen möchte, muss mindestens 10.000 Teilnahmekarten ausgeben.
Derartige Gewinnspiele sind im Zusammenhang mit dem Vertrieb periodischer Druckwerke aber generell verboten, also selbst dann, wenn die genannten Wertrelationen eingehalten werden.
Detail am Rande:
Seit dem 31. Dezember 2004 wurden Gewinne aus der unentgeltlichen Ausspielung (wie Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, schenkungssteuerfrei gestellt - und das rückwirkend ab 1.1.2003.
Die vor diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage sah vor, dass auf diese Weise ausgespielte Gewinne der Schenkungssteuer zu unterwerfen waren. Dies führte dazu, dass das Glücksgefühl der Gewinner solcher Preisausschreiben vielmals nur solange anhielt, bis Ihnen bewusst wurde, dass der Finanzminister seinen Anteil an ihrem Gewinn durch die Einhebung der Schenkungssteuer forderte. Zu (traurigem) Ruhm kam jener Mann, der in einem Preisausschreiben ein Fertigteilhaus gewann und dadurch in den wirtschaftlichen Ruin schlitterte. Der Mann erhielt zwar das Fertigteilhaus, musste aber die Schenkungssteuer tragen und überdies einen Grund zur Errichtung des Hauses bereitstellen. Die Finanzierung des Baugrunds und der Schenkungssteuer erfolgte über einen Kredit.
Im Rahmen der Finanzierung übernahm sich der Mann und stieg am Ende schlechter aus, als wenn er nie am Gewinnspiel teilgenommen hätte. Vielleicht auch deshalb wurde die anfallende Schenkungssteuer oftmals vom Unternehmen, welches das Gewinnspiel veranstaltete, übernommen. Auch in diesem Fall kassierte der Finanzminister mit und zwar gleich doppelt. Einmal verlangte er Schenkungssteuer vom ausgespielten Gewinn, und das zweite Mal wurde Schenkungssteuer von der für den Gewinner übernommenen Schenkungssteuer kassiert.
Achtung auch darauf, dass tatsächlich Gewinne vorhanden sind!
Einige ganz Schlaue gehen den Weg, ein Gewinnspiel zu veranstalten, um Adressen ihrer potentiellen Kunden zu bekommen, ohne die dabei ausgeschriebenen Preise auch tatsächlich auszuspielen. Dass das nicht seriös ist, erkennt jeder. Dass das aber auch teuer werden kann, wissen die wenigsten. Denn auch der Zusatz “Verlosung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges” enthebt nicht von der Verpflichtung, auch die angebotenen Preise vorrätig zu haben und diese zu verteilen. Tut man das nicht, kommt man mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Konflikt - und das kann teuer werden!
Sa 15 Jul 2006
Immer wieder stolpert man im Internet über Online-Casinos. Achtung - auch die Teilnahme kann strafbar sein!!!
Grundsätzlich gilt: was sonst nicht erlaubt ist, das ist auch im Internet verboten. Glücksspiele - z.B. Poker, Roulette/Beobachtungsroulette, Two Aces, Black Jack, u.a. - dürfen weder real noch online im Internet ohne Konzession nach dem Glücksspielgesetz entgeltlich angeboten werden.
Soweit bei Glücksspielen im Internet ein Spielvertrag über das Internet abgeschlossen wird und die Entscheidung über Gewinn/Verlust zentralseitig erfolgt - was für gewöhnlich immer der Fall ist - handelt es sich jedenfalls um “elektronische Lotterien” gemäß § 12a Glücksspielgesetz und dürfen diese nur mit Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen durchgeführt werden.
Das Bewerben sowie das Anbieten von ausländischen oder sonst illegalen Glücksspielen in Österreich, wie auch die Teilnahme an ausländischen Glücksspielen vom Inland aus ist - auch auf elektronischem Weg - nicht zulässig! Besondere Vorsicht gegenüber nicht näher bekannten Anbietern sollte schon deshalb herrschen, weil gegen allfällige Vorenthaltung von Gewinnen oder im Betrugsfall rechtliche Schritte kaum möglich oder gar erfolgreich sein werden (Offenlegung der eigenen strafbaren Handlung). Die staatlich kontrollierten österreichischen Glücksspiele haben hingegen einen Sicherheitsvorsprung! Auch auf dem Daten-Highway.
Mehr darüber finden Sie hier. Und meine deutschen Leser dürfen sich freuen - auch in Deutschland gelten ähnliche Regelungen, siehe hier.
Fr 14 Jul 2006
Auch Hintergrundmusik in Ihrem Verkaufsraum darf nicht kostenlos geboten werden. Nicht nur die AKM verlangt Tantiemen für die gespielten Werke (Urheberrecht), auch die GIS verlangt bei Unternehmen eine gesonderte Rundfunkbewilligung!
Die GIS ist der Gebühren Inkasso Service des ORF. Sie kennen ihn aus der Schwarzhörer-Aktiion, den Werbespots, die Sie auffordern, Ihre privaten Fernseher und Radiogeräte anzumelden.
Aber nicht nur das. Es gibt eine gesonderte Regelung für Abspielgeräte, die in Geschäftsräumen stehen. Auch wenn Sie bereits der AKM Gebühren zahlen, müssen Sie zusätzlich eine Rundfunkbewilligung einholen. Und zwar für jeden Betriebsstandort! Und unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen im Privathaus untergebracht ist oder nicht. Die Räumlichkeit der Firma hat einen anderen Nutzungszweck als die Wohnung. Daher ist diese als gesonderter Standort zu betrachten, wenn die Firmenräumlichkeit von den Wohnräumen getrennt ist. Alle Rundfunkempfangseinrichtungen der Firma sind somit zusätzlich zur privaten Meldung gebührenpflichtig.
Einzige Ausnahme:
Ist Ihr Home-Office direkt im Wohnungsverband gelegen - also räumlich nicht getrennt vom Privatbereich - dann brauchen sie keine zweite Bewilligung.
Hinweis:
In Büros ist nur dann eine Bewilligung nötig, wenn ausser Ihnen (und Kollegen) auch Kunden Zutritt haben.
Selbst wenn Sie Rundfunkempfangseinrichtungen nur als Abspielgeräte für Schulungen, Präsentationen etc. verwenden, müssen trotzdem Rundfunkgebühren bezahlt werden. Denn alle Geräte, mit denen der Rundfunkkonsum ermöglicht wird, sind melde- und gebührenpflichtig, unabhängig davon, in welcher Form und Häufigkeit diese zum Einsatz kommen.
Es gibt noch eine Menge Details dazu, die hier in den FAQ ganz gut zzusammengefasst sind.
Keine oder eine falsche Meldung bedeutet eine Verwaltungsübertretung. Nämlich dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder trotz Mahnung die Auskunft verweigert wird. In diesem Fall veranlasst die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksbehörde. Diese leitet dann gegebenenfalls ein Verwaltungsverfahren ein. Das kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen!
Do 13 Jul 2006
Sie möchten gerne eine Hintergrundmusik auf Ihrer Webseite haben, um Ihre Besucher in die richtige Stimmung zu bringen? Nichts dagegen einzuwenden - aber Achtung! Kostenlos geht das nicht!
Jedes Musikstück hat einen Komponisten und einen Texter - und unterliegt damit dem Urheberrrecht. Es sind daher Tantiemen fällig, wenn ein Musikstück öffentlich aufgeführt wird. Von Konzerten und Discoveranstaltungen kennen Sie das vielleicht. Gleiches gilt für Musik auf der Homepage.
Dis Diskussionen u7m den Download von Musikstücken aus dem Internet werden Sie vielleicht am Rande mitbekommen haben. Auch für leise Hintergrundmusik, die “nur” anzuhören ist, gelten die Vorschriften der AKM, der staatlich genehmigten Vereinigung der Autoren, Komponisten und Musikverleger.
Für das Anbieten geschützter Musik Online ist daher eine Nutzungsbewilligung von der AKM zu erwerben. Diese wird grundsätzlich dem Unternehmen erteilt, das den Online-Dienst dem Letztverbraucher anbietet (”Diensteanbieter”).
Zusätzlich zum Recht der Zurverfügungstellung bzw. Sendung (AKM) ist das Vervielfältigungsrecht zu erwerben. Das (mechanische) Vervielfältigungsrecht der Urheber und Verleger an ihren musikalischen Werken wird von der Verwertungsgesellschaft austro mechana wahrgenommen.
Im Sinne der Diensteanbieter gehen die AKM und die austro mechana Hand in Hand vor, sodass diese - in den meisten Fällen - die Nutzungsbewilligungen für beide Gesellschaften sowohl von der AKM als auch von der austro mechana erwerben können.
Um teure Strafen zu vermeiden, sollten Sie daher vorher Kontakt mit der AKM aufnehmen und in Ihrem speziellen Fall den Preis eruieren. Offizielle Preisliste online gibt es keine, da es viele unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten gibt.
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