In vielen Fällen nicht mehr zu vermeiden - obwohl man schon viel früher etwas dagegen unternehmen sollte. Aber wenn es bereits zu spät ist und gepfändet wird, dann sollten Sie in paar Dinge dazu wissen:
Als Schuldner werden Sie vom Gericht benachrichtigt, wenn eine Lohn- oder Gehaltspfändung bewilligt wurde.
Was gepfändet werden kann:
- Gehalt bzw. Lohn
- Arbeitslosengeld
- Notstandshilfe
- Gefahren-, Schmutzzulagen
Nicht gepfändet werden darf
- Wohn-, Familienbeihilfe
- Aufwandsentschädigungen (wie z.B.Tagesdiäten)
Gepfändet werden darf bis zum sogenannten Existenzminimum. Dessen Höhe hängt vom Nettoeinkommen, der Anzahl der Unterhaltspflichtigen und auch davon ab, ob man 12 oder 14 mal im Jahr bezahlt wird. Sonderzahlungen werden bei der Berechnung genauso behandelt wie das “normale” monatliche Einkommen.
Betroffene wenden sich am bestens für Hilfe an Schuldnerberatungsstellen bzw. die Arbeiterkammer.
Informationen für Unternehmer, die als sogenannte Drittschuldner die Lohnpfändungen berechnen und abführen müssen, gibt es hier in einer Broschüre des Bundesministeriums für Justiz bzw. auch beim Rechtsservice der WKO.